Fenstergitter

Es handelt sich um eine bauliche Veränderung, wenn Fenstergitter an Kellerfenstern angebracht werden.
 

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus den Entscheidungsgründen

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27, 546 ZPO), nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Anbringung des Fenstergitters um eine bauliche Veränderung iSd § 22 Abs. 1 WEG handelt. Die Frage, ob durch diese bauliche Veränderung der optische Gesamteindruck des Anwesens in nicht ganz unerheblicher Weise verschlechtert wird, liegt weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden kann, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht. Dies ist nicht der Fall. Die bei den Akten befindlichen – aussagekräftigen – Fotos waren eine ausreichende Grundlage für die Würdigung des Be3schwerdegerichts, das zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Wohnanlage durch Anbringung des Fenstergitters zu bejahen ist. Die Durchführung eines Ortstermins war entgegen der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich. Soweit die Antragstellerin die Feststellungen des Beschwerdegerichts in Abrede stellt, will sie ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts setzen, womit sie im Verfahren der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben kann.
Auch soweit das Landgericht einen auf § 2452 BGB gestützten Anspruch der Antragstellerin auf Duldung des angebrachten Fenstergitters verneint hat, sind seine Ausführungen nicht zu beanstanden. Es hat zutreffend ausgeführt, dass eine generelle Einbruchsgefährdung allein die Anbringung eines Gitters am Fenster einer Erdgeschosswohnung nicht zu rechtfertigen vermag, sondern eine Duldungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer nur durch eine erhöhte Einbruchsgefahr begründet wird (vgl. KG NZM 2000, 893; OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 893; Staudinger-Bub, 12. Auflage WEG, § 22 Rz. 132). Eine besondere Einbruchsgefahr, bezogen auf die örtlichen Verhältnisse, hat das Landgericht verneint. Auch diese Tatsachenwürdigung ist vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Landgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat. Die Überprüfung nach diesen Maßstäben lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die entgegenstehende tatsächliche Wertung der Antragstellerin ist nicht geeignet, der Rechtsbeschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, der unterlegenen Antragstellerin die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung.
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG.

Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 16 Wx 48/04

Redaktion (allg.)

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