Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht
die Zahlungsklage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten
festgestellt, dass - weiterhin - nur ein um 10 % geminderter Mietzins
geschuldet wird. Die Kammer nimmt zunächst auf die Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils Bezug und macht sich diese zu eigen. Zur
Berufung ist folgendes ergänzend auszuführen:
Wie schon vom Amtsgericht dargestellt, sind die Beklagten berechtigt,
die vom Kläger angebotenen Malerarbeiten abzulehnen, weil nicht
sichergestellt ist, dass auf diese Weise die in der von ihnen gemieteten
Wohnung vorhandenen Mängel beseitigt würden. Eine 1992
durchgeführt malermäßige Dekoration ist unstreitig
erfolglos geblieben und der Kläger hat seither keinerlei Maßnahmen
ergriffen, die Ursache für die aufgetretenen Durchfeuchtungen
auch nur aufzuklären. für die Behauptung des Klägers,
die beabsichtigten Malerarbeiten würden eine dauerhafte Beseitigung
des Schadens versprechen, gibt es daher keinerlei Anhaltspunkte.
Die Beklagten brauchten sich daher ohne vorherige Klärung der
Ursachen auf derartige Arbeiten nicht einzulassen und deshalb ist
auch nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits mit sachverständiger
Hilfe aufklären, ob die Behauptung des Klägers zutrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gericht: LG HAMBURG
Aktenzeichen: 311 S 52/97
Redaktion (allg.)
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