09. November 2009, 15:08 Uhr
Vereinbart ein Vermieter mit dem Mieter, dass dieser den Garten des Hauses mitbenutzen darf, kann er diese Abmachung nicht einfach einseitig kündigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter den Garten bereits sehr lange Zeit – im Fall 18 Jahre – nutzt. Das Gericht entschied, dass sich der Mieter nach einer so langen Zeit auf den Bestand des Nutzungsrechts verlassen durfte. Der Zeitraum entspreche einer stillschweigend vereinbarten Erstreckung des Mietgebrauchs.
Redaktion (allg.)
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Artikel Gartennutzung
6.11.2023
Modell gegen Landflucht, Leerstand und Gentrifizierung











