Aus den Entscheidungsgründen
Auf die zulässige Berufung des Klägers ist das angefochtene Urteil abzuändern.
Die Beklagte ist verpflichtet, die für die im März 1995 erfolgte Vermittlung der Wohnung im Haus ... in ... erhaltene Maklerprovision an den Kläger zurückzuzahlen. Denn die Beklagte ist im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes als Verwalterin der Eigentümerin, Immobilien Vermietenin der Wohnung, der ..., tätig geworden. Deshalb steht ihr eine Maklerprovision nicht zu. Unstreitig hat die Beklagte die Wohnungsabnahme vom Vormieter, die tatsächliche Wohnungsübergabe an den Kläger und seine Lebensgefährtin, die Zeugin ..., sowie die Wohnungsabnahme bei Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführt. Bereits dies sind normalerweise Tätigkeiten, die über die reine Maklertätigkeit hinausgehen.
Darüber hinaus hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 1999 bei Vorlage des Originalmietvertrages und der Kautionsvereinbarung herausgestellt, dass beide Vordrucke mit der Schreibmaschine der Beklagten ausgeführt worden sind. Nach dem unstreitigen Sachverhalt haben der Kläger und seine Lebensgefährtin beide Verträge im Büro der Beklagten unterzeichnet. Die Inhaberin der Beklagten hat erklärt, dass die Zeugin ..., die bei Immobilien Vermietenin zuständige Bearbeiterin der Mietsachen, ihrerseits diese Verträge am Tage nach der Besichtigung und der Unterschrift durch die Mieter unterzeichnet hat. Die Beklagte hat sodann die Verträge den Mietern mit ihrer Provisionsberechnung übersandt.
Aus diesem tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse ergibt sich, dass zwischen Immobilien Vermietenin und der Beklagten eine wirtschaftlich enge Verbindung vorlag, so dass eine Maklertätigkeit der Beklagten wegen der fehlenden Dreiecksbeziehung zwischen Vermieter, Mieter und Makler nicht erbracht werden kann.
Die Inhaberin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung weiter eingeräumt, dass sie ständig für die Vermieterin die Verträge ausfülle und sie an die Mieter versende, nachdem sie von der Vertreterin Immobilien Vermietenin unterzeichnet worden sind. Das Ausfertigen der Verträge zwischen Vermieter und Mieter ist sozusagen "klassische" Verwaltertätigkeit, so dass die Unterschrift der Vertreterin Immobilien Vermietenin nur noch als "Formsache" erscheint. Da somit die Voraussetzungen der Verwaltertätigkeit vorliegen, kommt es auf die Behauptung des Klägers nicht an, dass der Mietvertrag bereits "blanko" mit der Unterschrift der Vertreterin Immobilien Vermietenin versehen gewesen sei.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt aus den §§ 3, 511 a Abs. 1 ZPO, 14 Abs. 1 GKG.
Gericht: LG BRAUNSCHWEIG
Aktenzeichen: 7 S 261/99
Redaktion (allg.)
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