Nach Rückgabe der Mietsache ist vom Vermieter unverzüglich zu prüfen, ob Gegenansprüche bestehen. Der Anspruch auf Rückgewährung der Kaution wird nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist fällig und ist in diesem Zeitpunkt zur Aufrechnung durch den Mieter geeignet.
Der BGH hat sich zu einem seit langem bestehenden Streit geäußert: die Aufrechnung bei Rückforderung der Kaution – erst nach der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB. Von einigen Gerichten...
Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter über die Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses sind nicht gerade selten. Bekanntlich verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen...
1. Im Hinblick auf den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen ist das Zurückbehaltungsrecht des...
1. Ein Maklervertrag nach § 656a BGB kann durch den Austausch von E-Mails formwirksam zustande kommen. Die Textform erfordert nicht, dass Angebot und Annahme in einem einzigen Dokument enthalten sind...
Mietverhältnisse enden oftmals im Streit oder ohne einvernehmlichen Rückgabetermin. Für den Vermieter bringt das rechtliche Schwierigkeiten und Risiken mit sich. Insbesondere die kurze...
Nicht alle Dächer sind für Photovoltaik-Anlagen geeignet. Probleme gibt es nicht nur mit der Statik, sondern vor allem auch mit der Dachabdichtung. Das zeigt eine Auswertung der PV-Dachchecks von TÜV...