14. Januar 2010, 10:35 Uhr
Aus der Größe und Lage einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Terrasse (hier 12 qm, auf erhöhter Holzkonstruktion unmittelbar vor der Wohnung eines Wohnungseigentümers mit Zugang von dieser) kann sich ergeben, dass die Terrasse, obwohl im gemeinschaftlichen Eigentum stehend, nicht dem Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer zugänglich ist.
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