Gericht verbietet Wildschweine im Vorgarten

Die Haltung von zwei Wildschweinen in einem Vorgarten ist nicht artgerecht. Das Veterinäramt darf den Haltern daher die Tiere wegnehmen und sie anderweitig unterbringen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden.

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Bild: itchaznong/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Im Garten eines Hausgrundstücks in Gießen lebten zwei Tiere, die in Vorgärten normalerweise eher unbeliebt sind: zwei männliche Wildschweine. Es handelte sich um einen ausgewachsenen Keiler, der dort schon seit Jahren lebte, sowie ein Jungtier aus dem Jahr 2018.

Das Veterinäramt des Landkreises hatte von der ungewöhnlichen Tierhaltung gehört und das Grundstück inspiziert. Nach Ansicht der Behörde war die Haltung der Wildschweine nicht artgerecht und verstieß gegen das Tierschutzgesetz. Die Tiere sollten daher umgesiedelt werden.

Damit waren die beiden Grundstückseigentümer nicht einverstanden und gingen vor Gericht.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Verwaltungsgericht Gießen teilte hier den Standpunkt der Behörde. Das Tierschutzgesetz berechtige die Behörde, in einem solchen Fall gegen die Halter vorzugehen und ihnen gegebenenfalls auch die Tiere wegzunehmen.

Die Maßnahme der Behörde verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Alternativen dazu existierten nicht und die Behörde verletze auch keine schutzwürdigen Belange der Tierhalter.

Zum 1. Januar 2019 ist eine Neufassung und Verschärfung des Tierschutzgesetzes in Kraft getreten. § 2 schreibt vor, dass Tierhalter ihre Tiere artgerecht und ihren Bedürfnissen entsprechend ernähren, pflegen und unterbringen müssen.

Quelle: D.A.S. Leistungsservice

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Gericht: Verwaltungsgericht Gießen
Aktenzeichen: 4 L 1922/19.GI und 4 L 1940/19.GI
Urteil vom: 06.05.2019

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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