30. Oktober 2009, 09:54 Uhr
Das Gericht hält die bloße Änderung der Farbgebung eines Fassadenanstrichs unter bestimmten Voraussetzungen für eine bauliche Veränderung. Dies ist anzunehmen, wenn durch die nunmehr deutlich abgesetzte neue Farbgebung (Orange) der Balkone und Pfeiler der architektonische Charakter der Fassade insgesamt nachhaltig verändert wird.
Redaktion (allg.)
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