Aus dem Tatbestand
Durch notariellen Kaufvertrag vom 23. März 1999 kaufte der
Kläger von den Eheleuten ... das im Wohnungsgrundbuch von ...
eingetragene Wohneigentum, bestehend aus dem 173/1.000 Miteigentumsanteil
an den Grundstücken Pl.Nr. 3133/9 und 3133/19, verbunden mit
dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss im Aufteilungsplan
bezeichnet mit Nr. 4. Der Kaufpreis betrug 90.000,00 DM. In der
Urkunde, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen
wird, erklärten die Vertragsabschließenden die Auflassung
und bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung
in das Grundbuch.
Für den Erwerb setzte das beklagte Finanzamt durch bestandskräftigen
Beschied vom 20. April 1999 eine Grunderwerbsteuer in Höhe
von 3.150,00 DM fest, welche der Kläger entrichtet hat.
Mit weiterer notarieller Urkunde vom 1. April 1999, die mit "Tausch"
überschrieben ist, tauschte der Kläger die mit Urk.-Rolle-Nr.
... erworbene Wohnung Nr. 4 gegen die im Aufteilungsplan mit Nr.
2 bezeichnete Eigentumswohnung im 1. OG, als deren Eigentümer
Herr ... als Alleineigentümer eingetragen war und sich wie
folgt beschreiben: 177/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück
in der Gemarkung ... Plan-Nr. 3133/9 und 3133/10 verbunden mit dem
Sondereigentum an der Wohnung im 1. OG mit Kellerraum, im Aufteilungsplan
bezeichnet mit Nr. 2, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts
.... Mit Vollzug des Tauschvertrages sollte der Kläger Alleineigentum
an dem Wohnungseigentum Nr. 2 und Herr ... Alleineigentum an dem
Wohnungseigentum Nr. 4 erhalten. Die vertauschten Einheiten bezeichneten
die Vertragschließenden als wertgleich, so dass von keiner
Seite eine Tauschherauszahlung zu erfolgen habe. Auf den Inhalt
der notariellen Urkunde wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug
genommen.
Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. Juni 1999 setzte das beklagten
Finanzamt gegen den Kläger ein weiteres Mal eine Grunderwerbsteuer
in Höhe von 3.150,00 DM fest und nahm auf den notariellen Vertrag
vom 1. April 1999 Bezug, durch den der Kläger die vorstehend
bezeichnete Wohnung Nr. 2 von Herrn ... erworben habe.
Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. Juni 1999 erhob der
Kläger Einspruch und machte geltend, bereits beim Notartermin
am 23. März 1999 sei beabsichtigt gewesen, die Wohnung Nr.
4 im Erdgeschoss mit der Wohnung Nr. 2 im Obergeschoss zu tauschen.
Allerdings hätten nicht alle Beteiligten den genannten Termin
wahrnehmen können, und eine zeitliche Verschiebung sei nicht
mehr möglich gewesen, weil die Eheleute ... auf einem schnellen
Verkauf noch im Monat März 1999 bestanden hätten, da sie
die Wohnung kurz zuvor von ihrem verstorbenen Sohn geerbt hätten.
Bereits eine Woche nach dem Kauf der Wohnung von den Eheleuten ...
sei der Tausch der Wohnung mit der Wohnung ... beurkundet worden.
Dass der Tausch bereits beim Erwerbe der Wohnung ... beabsichtigt
gewesen sei, könne damit bewiesen werden, dass eine Grundschuld
an der ehemaligen Wohnung ... im Einvernehmen mit seiner Bank aus
Kostengründen nicht eingetragen worden sei, weil dieser "Dreier-Kaufvertrag"
von Anfang an gewollt gewesen sei und lediglich aus Terminschwierigkeiten
und wegen des Interesses einer raschen Veräußerung der
Wohnung durch die Eheleute ... nicht zustande gekommen sei. Herr
... aber habe schon seit längerer Zeit aus Altersgründen
seine Wohnung im 1. OG mit einer Erdgeschosswohnung tauschen wollen,
weil er diese Wohnung für eigen Wohnzwecke habe später
nutzen wollen.
Deshalb stelle es für den Kläger eine unbillige Härte
dar, wenn er für den Erwerb bzw. den Tausch der Wohnung zweimal
Grunderwerbssteuer zahlen müsse.
Durch Verfügung vom 23. August 1999 lehnte der Beklagte einen
Billigkeitserlass ab und wies mit Einspruchsentscheidung vom 23.
August 1999 den Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom
4. Juni 1999 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung
wird auf die Aktenausfertigung der Einspruchsentscheidung Bezug
genommen.
Mit der nunmehr erhobenen Klage macht der Kläger unter Wiederholung
seines Vorbringens im Einspruchsverfahren geltend, dass von vornherein
ein "Dreier-Kaufvertrag" gewollt gewesen sei und ein solcher
Kaufvertrag nur aus Terminschwierigkeiten und deshalb nicht zustande
gekommen sei, weil die Eheleute ... auf einer raschen Veräußerung
ihrer Wohnung bestanden hätten. Da ein Wohnungstausch eigentlich
nie so gewollt gewesen sei, sondern der gesamte Vorgang in einem
"Dreier-Kaufvertrag" hätte abgewickelt werden sollen,
dürfe nicht zweimal gegen ihn Grunderwerbsteuer festgesetzt
werden. Auch träge die Auffassung des Finanzamtes nicht zu,
er habe die Wohnung Nr. 4 nur deshalb erworben, um sie baldmöglichst
mit dem Wohnungseigentum Nr. 2 des Herrn ... zu tauschen. Vielmehr
sei Herr ... an dem Tausch interessiert gewesen.
Im übrigen seien die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes
hinsichtlich der Steuerpflicht für einen Wohnungstausch in
keiner Weise nachzuvollziehen und stellten ein Verstoß gegen
den Gleichheitsgrundsatz dar. Dies gelte insbesondere dann, wenn
es sich um in jeder Beziehung gleiche Wohnungen handele (gleiche
Größe und Ausstattung und Wert im gleichen Haus). Es
stelle sich auch die Frage, weshalb der Tausch landwirtschaftlicher
Grundstücke im Rahmen der Flurbereinigung grunderwerbsteuerfrei
sei. Dort hätten die jeweiligen Eigentümer noch einen
wirtschaftlichen Vorteil durch bessere Bewirtschaftung der Fläche,
was beim Wohnungstausch, wie in seinem Fall, nicht gegeben sei.
Der Kläger beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 4.
Juni 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. August 1999
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er meint, dass beide Rechtsvorgänge, der Erwerb der Eigentumswohnung
von den Eheleuten ... durch Kaufvertrag sowie der Erwerb der Eigentumswohnung
Nr. 2 von Herrn ... gegen Hingabe der zuvor erworbenen Wohnung durch
den Tauschvertrag jeweils der Grunderwerbsteuer unterlägen.
Dies entspreche dem Charakter der Grunderwerbsteuer als einer Rechtsverkehrsteuer.
Mit den Vorgängen im Flurbereinigungsverfahren könne der
vorliegende Wohnungstausch nicht verglichen werden.
Er meint, dass beide Rechtsvorgänge, der Erwerb der Eigentumswohnung
von den Eheleuten ... durch Kaufvertrag sowie der Erwerb der Eigentumswohnung
Nr. 2 von Herrn ... gegen Hingabe der zuvor erworbenen Wohnung durch
den Tauschvertrag jeweils der Grunderwerbsteuer unterlägen.
Dies entspreche dem Charakter der Grunderwerbsteuer als einer Rechtsverkehrsteuer.
Mit den Vorgängen im Flurbereinigungsverfahren könne der
vorliegende Wohnungstausch nicht verglichen werden.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist nicht begründet.Das beklagte Finanzamt hat gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 5 GrEStG für den Erwerb des Wohnungseigentums an der im
Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung gegen Hingabe der
im Aufteilungsplan Nr. 4 bezeichneten Eigentumswohnung im Tauschwege
gegen den Kläger zu Recht und in zutreffender Höhe Grunderwerbsteuer
durch den angefochtenen Bescheid vom 4. Juni 1999 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 24. August 1999 festgesetzt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt jeder Erwerbsvorgang,
der den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks,
zu denen auch das Wohnungseigentum zählt, nach Maßgabe
der hierfür zu erbringenden Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG)
der Grunderwerbsteuer. Bei einem Grundstückstauschvertrag (§
515 BGB), bei dem sich der Erwerber als Gegenleistung für seinen
Erwerb ebenfalls zur Übereignung eines Grundstücks verpflichtet,
unterliegt – wie § 1 Abs. 5 GrEStG positiv bestimmt –
der Steuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen
Vertragsteils – des Klägers – als auch die Vereinbarung
über die Leistung des anderen Vertragsteils - hier des Herrn
... – der Steuer. Den Erwerb des Wohnungseigentums durch den
Kläger an der im Aufteilugnsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung
hat damit das beklagte Finanzamt unter zutreffender Beschreibung
des steuerpflichtigen Erwerbsvorganges zu Recht der Grunderwerbsteuer
unterworfen. Denn mit der Begründung des Anspruchs auf Verschaffung
des Eigentums an dieser Wohnung war der Tatbestand verwirklicht
(§ 38 der Abgabenordnung), an den gemäß § 1 Abs. 1 Nr.
1 und Abs. 5 GrEStG die Entstehung der Steuer geknüpft ist.
Dass der Kläger selbst erst wenige Tage zuvor durch dne notariellen
Kaufvertrag ... den Anspruch auf Übereignung an der im Aufteilungsplan
mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung erworben hatte, zu deren Übereignung
er sich als Tauschleistung verpflichtete, steht der Entstehung der
Steuer für seinen zweiten (Tausch-)Erwerb nicht entgegen. Vielmehr
stellt die vorher käuflich erworbene und nunmehr im Tauschwege
hingegebene Wohnung Nr. 4 die Gegenleistung für den mit dem
angefochtenen Bescheid besteuerten Erwerb der Wohnung Nr. 2 dar,
nach deren unstreitig 90.000,00 DM betragenden Wert die Steuer zu
bemessen war, §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG.
Zu keiner anderen Beurteilung der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheides führt auch der Sachvortrag des Klägers,
dass ursprünglich ein "Dreier-Kaufvertrag" hinsichtlich
der in Rede stehenden Wohnung geplant gewesen und dessen Durchführung
nur an Terminschwierigkeiten und dem Drängen der Eheleute ...
gescheitert sei. Denn zu besteuern sind nicht – wie der Beklagte
zu Recht ausführt – geplante, aber nicht durchgeführte
(oder fiktive) Gestaltungen, sondern Lebenssachverhalte, wie sie
real und tatbestandserfüllend verwirklicht wurden. Ohne Belang
ist es daher, ob bei Durchführung eines "Dreier-Kaufvertrages"
nach der Vorstellung des Klägers in seiner Person nur einmal
Grunderwerbsteuer angefallen wäre.
Die Entstehung der Grunderwerbsteuer für seinen Tauscherwerb
verletzt auch nicht den Gleichheitssatz des Artikels 3 des Grundgesetzes,
weil gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 3a und b GrEStG der Eigentumsübergang
im Flurbereinigungsverfahren oder Umlegungsverfahren, bei dem es
sich im Kern um ein Grundstückstauschverfahren handelt, von
der Steuer ausgenommen ist. Bereits der Umstand, dass der Eigentumsübergang
dort in einem förmlichen Verfahren aufgrund gesetzlicher Regelungen
stattfindet, während die Besteuerung des Tauschvertrages an
ein der Privatautonomie unterliegendes Verpflichtungsgeschäft
anknüpft, stellt ein sachliches Kriterium dar, an das der Gesetzgeber
im Rahmen seiner weitgehenden Gestaltungsfreiheit unterschiedliche
grunderwerbsteuerliche Folgen knüpfen kann, ohne willkürlich
zu handeln oder gegen das Verbot zu verstoßen, im wesentlichen
gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln.
Schließlich kann es bei der Überprüfung, ob die
Steuerfestsetzung rechtmäßig ist, dahinstehen, ob es
unbillig ist, diese Steuer zu erheben. Darüber ist durch gesonderten
Verwaltungsakt nach Maßgabe der §§ 163, 227 AO zu befinden,
der nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Bei den Billigkeitserwägungen
wird freilich zu berücksichtigen sein, dass es der Systematik
des Grunderwerbsteuergesetzes und der darin zum Ausdruck kommenden
Wertentscheidung des Gesetzgebers entspricht, jeden Verkehrsvorgang,
der den Wechsel eines bestimmten Grundstücks von einem auf
einen anderen Rechtsträger bewirken soll, mit Grunderwerbsteuer
als einer Rechtsverkehrsteuer zu belegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen
dafür nicht vorliegen.
Der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten
hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 FGO).
Gericht: FG RHEINLAND-PFALZ
Aktenzeichen: 4 K 2602/99
Redaktion (allg.)
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