Aus dem Tatbestand
In dem zugrunde liegenden Verfahren war der Sohn des Beklagten Eigentümer einer Wohnung. Im April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt hatte er Hausgelder sowie die Nachzahlung aus einer Jahresabrechnung in Höhe von insgesamt rund 1.100 € nicht beglichen.
Die klagende WEG-Gemeinschaft meldete die Forderungen in dem Insolvenzverfahren zur Tabelle an. Mit notariellem Vertrag erwarb der Beklagte die Wohnung von dem Insolvenzverwalter und wurde kurz darauf in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Auffassung, nunmehr hafte der neue Besitzer für die Hausgeldrückstände des Voreigentümers.
Ihre Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum wegen der offenen Forderungen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Aus den Entscheidungsgründen
Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Er hat entgegen einer in Rechtsprechung und Rechtsliteratur verbreiteten Auffassung entschieden, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG kein dingliches Recht der klagenden WEG-Gemeinschaft begründet. Der zum 1. Juli 2007 neu gefasste § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthält lediglich eine Privilegierung der dort aufgeführten schuldrechtlichen Ansprüche sowohl im Zwangsversteigerungs- als auch im Insolvenzverfahren.
Der Gesetzgeber wollte zwar eine begrenzte bevorrechtigte Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Veräußerungserlös in der Zwangsversteigerung erreichen, die sich gemäß § 49 InsO auch in der Insolvenz des säumigen Wohnungseigentümers auswirkt; er wollte aber keine sachenrechtlich bislang unbekannte private Last einführen.
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 209/12
Urteil vom: 13.09.2013
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸