Die mangelnde Verschließbarkeit von Küchen- und Badtür rechtfertigt eine Minderung von 10 Prozent. Der Vermieter kann sich auf den Ausschluss der Minderung wegen Kenntnis des Mieters von Mängeln bei Vertragsschluss dann nicht mehr berufen, wenn er sich später zur Beseitigung dieser Mängel gegenüber dem Mieter bereit erklärt hat. Der Vermieter kann sich nur dann darauf berufen, dass der Mieter die Beseitigung der Mängel vereitelt hat, wenn er vorträgt, welche Termine zur Mängelbeseitigung er dem Mieter angeboten hat und dass der Mieter diese ihm bekannten Termine grundlos nicht eingehalten hat. Die Kündigung des Mietverhältnisses wegen teilweiser Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache ist zumindest dann zulässig, wenn diejenigen Mängel, zu deren Beseitigung der Vermieter unter Fristsetzung vergeblich aufgefordert worden ist, eine Minderung von 10 Prozent rechtfertigen würden.
Redaktion (allg.)
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