Im Dunkeln Wohnen

Im Dunkeln wohnt niemand gerne. Verengt sich die Aussicht durch den Vorbau eines Balkons oberhalb der Wohnung, darf der Mieter die Miete mindern. Nach dem Anbau verdüsterte sich die untere Wohnung und bekam einen "höhlenartigen Charakter". Die Richter ließen daher einen Abschlag von zehn Prozent auf die Miete gelten.

1167
Bild: Rainer Sturm/pixelio.de
Bild: Rainer Sturm/pixelio.de

Aus dem Tatbestand

Die Klägerin als Vermieterin begehrt u.a. die Zahlung restlichen
Mietzinses.

Die Parteien sind durch den Mietvertrag vom Juni 1989, bezüglich
der im ersten Obergeschoss, rechts, belegenen Wohnung ... verbunden.

Im Dezember 2000 errichtete die Klägerin für die über
der Wohnung der Beklagten zu 1) und 2) befindlichen Wohnung einen Balkon
aus verzinktem Stahl in Gerüstform mit Holzdielen in einer Länge
von 7 m und einer Tiefe von 1,50 m. Der Balkon zieht sich über die
gesamte Breite der nach Nordost gelegenen Küche, des Badezimmers
und eines kleinen Zimmers. Das Niveau der Holzdielen des Balkons befindet
sich unmittelbar oberhalb der Fenster der betroffenen Zimmer der Wohnung
Beklagten. An der nach Nordosten gelegenen Grundstücksecke ließ
die Klägerin in Zusammenhang mit der Errichtung des Balkons 2 große
Kiefern entfernen.

Die Beklagten minderten den Mietzins von Januar bis Oktober 2001 um 20
%, d.h. in Höhe von monatlich 179 DM.

Die Klägerin trägt vor, dass der Balkon den Lichteinfall in
die Wohnung nur unerheblich beeinträchtige. Das Badezimmer habe eine
Ornamentglasscheibe, so dass eine Beeinträchtigung insoweit nicht
gegeben sei. Eine etwaige Beeinträchtigung werde dadurch ausgeglichen,
dass die beiden Kiefern entfernt worden seien.

Die Klägerin beantragt

1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an die Klägerin 1.790 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. 6. 1998 auf
jeweils 179 DM seit dem 6. 1., ... und 6. 10. 2001 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten nicht berechtigt sind, für
die von ihnen bewohnte Wohnung in ... den Mietzins um monatlich 179 DM
ab 1. 11. 2001 zu mindern, weil über der von den Beklagten bewohnten
Wohnung nachträglich ein Balkon installiert worden ist.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen
vor, dass durch die nachträglich Anbringung des Balkons eine erhebliche
Wohnwertbeeinträchtigung eingetreten sei. Der Lichteinfall sei vermindert
und das Blickfeld eingeschränkt. Das Fällen der beiden Kiefern
habe keine Einwirkung auf den Lichteinfall in die Wohnung gehabt.

Das Gericht hat im Rahmen eines Ortstermins eine Inaugenscheinnahme durchgeführt.
...

 

 

Aus den Entscheidungsgründen

Die zulässige Zahlungs- und Feststellungsklage ist nur zum Teil
begründet.

Die Klägerin besitzt gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen
Anspruch auf Zahlung von weiterem Mietzins aufgrund des zwischen den Parteien
geschlossenen Mietvertrages für den Zeitraum von Januar bis Oktober
2001 in Höhe von monatlich 457,60 Euro gemäß §§ 535 a.F.,
421 BGB.

Die Beklagten sind zur Minderung des Mietzinses nach § 537 I BGB a.F.
in Höhe von 89,50 DM (45,76 Euro) monatlich berechtigt. Denn die
Mietwohnung weist nach der vom Gericht durchgeführten Augenscheinseinnahme
einen Fehler im Sinne von § 537 I 1 BGB a.F. auf. Denn der Wohnwert der
Wohnung ist durch die nachträgliche Anbringung des 7 m langen und
1,50 m tiefen Balkons seit Januar 2001 in erheblicher Weise beeinträchtigt.
Durch den Balkon werden die dort befindlichen Zimmer - Küche, Bad
und kleines Zimmer – jedenfalls im Bereich der jeweiligen Fenster
verschattet, so dass der Lichteinfall jeweils in nicht ganz unerheblicher
Weise beeinträchtigt wird. Dieses selbst unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass die fraglichen Zimmer sämtlich nach Nordosten
belegen sind und zuvor zwei große Kiefern an der Nordostecke des
Grundstücks vorhanden und nunmehr entfernt worden sind. Denn durch
den kleinen Winkel zwischen den Kiefern und den betroffenen Fenstern kann
der Lichteinfall durch die vorhandenen Kiefern nach Einschätzung
des Gerichts nicht maßgeblich beeinträchtigt gewesen sein.
Die Augenscheinseinnahme hat im Übrigen erbracht, dass das Badezimmer
nicht mit einer Ornamentglasscheibe versehen ist, die ohnehin den Lichteinfall
einschränkt.

Der wesentliche Fehler besteht nach Überzeugung des Gerichts aber
darin, dass durch die Tiefe des Balkons der Blick aus den Fenstern tunnelartig
und nach oben nur noch in eingeschränktem Umfang möglich ist.
Dadurch erhalten die 3 Zimmer einen höhlenartigen Charakter, der
als wesentlicher Mangel der Mietsache anzusehen ist.

Die Höhe der Mietminderung wird aber nicht in Höhe von 179
DM (30 %) für gerechtfertigt gehalten, sondern nur in Höhe von
89,50 DM (ca. 10 %, 45,76 Euro). Der für die Monate Januar bis Oktober
2001 ausstehende und von den Beklagten noch zu zahlende Mietzins beläuft
sich somit auf 457,60 Euro.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284, 286 I, 288 I BGB a.F. begründet.

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist auch der
Feststellungsantrag nur insoweit begründet, als die Beklagten nicht
zu einer Minderung des Mietzinses seit November 2001 über 89,50 DM
(45,76 Euro) hinaus berechtigt sind.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
 

Gericht: AG HAMBURG-WANDSBEK
Aktenzeichen: 716A C 265/01

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Im Dunkeln Wohnen
2.10.2025
Bauliche Veränderung 

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den einzelnen Rechtsbegriffen der Vorschriften über bauliche Veränderungen gem. §§ 20, 21 WEG schreitet voran. Vorliegend stand der Begriff der...
22.10.2024
Auslaufmodell Leuchtstofflampe – Umrüstung steht an
Lange Zeit waren Leuchtstoffröhren der Allrounder in der Beleuchtung von Verkehrsflächen. Seit 2023 dürfen sie in der Europäischen Union (EU) nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Und weil jeder...
26.10.2023
Umnutzung von Büroimmobilien
Die Wohnungsknappheit in Städten nimmt zu. Eine mögliche Antwort darauf: ehemalige Bürogebäude umbauen. Experten sehen Potenzial – auch wenn es nur ein Baustein sein kann.
1.6.2026
So bleibt genossenschaftliches Wohnen attraktiv
Genossenschaftliches Wohnen 2.0: Wie das aussehen kann, zeigt die Kreisbaugenossenschaft Kirchheim-Plochingen mit dem Projekt “Badwiesen 2030”. Aufgrund seines Vorbildcharakters ist das Projekt Teil...
22.10.2025
Urteil zu Schönheitsreparaturen
Vergilbte Wände und Decken sowie intensiver Nikotingeruch gehen über die normale Abnutzung der Mietsache hinaus – daher muss ein Mieter für die Renovierung der Wohnung zahlen. Eine klagende...
18.3.2025
WEG-Recht
Auf Flächen, die innerhalb der Wohneigentümergemeinschaft zum Gemeinschaftseigentum gehören, heißt es besonders rücksichtsvoll zu sein. Ein einschlägiges Urteil stellt klar, dass ein Mitglied auf...