Irrtümliche Doppelzahlung

Zahlt der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, der zugleich als Zwischenvermieter für die Wohnungseigentümer fungiert, in seiner Eigenschaft als Zwischenvermieter einen an die Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Vermieter anteilig auszukehrenden Nebenkostenbetrag irrtümlich zweimal auf das Gemeinschaftskonto und bleibt die Doppelzahlung auf diesem Konto stehen, so kann der Verwalter diesen Betrag von der Gemeinschaft im Wege der Eingriffskondiktion zurück verlangen. Er kann nicht auf die Geltendmachung von Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer/Vermieter verwiesen werden.

 

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Bild: mrmohock/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die zulässige Berufung ist begründet.

 

Das Landgericht hat die Klage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens
ist, zu Unrecht für unbegründet gehalten. Die Klägerin
hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 12.
Alt. BGB auf Zahlung von 0.690,33 DM.

 

I.

Die Klägerin war Verwalterin der zwischen den Beklagten bestehenden
Wohnungseigentümergemeinschaft. Zugleich war sie gewerbliche
Zwischenvermieterin einzelner Wohnungen der Gemeinschaft. In dieser
Eigenschaft überwies sie irrtümlich einen Geldbetrag mit
derselben Zweckbestimmung wie bereits bei einer vorhergehenden Überweisung
ein zweites Mal an die Gemeinschaft. Bei dem Betrag handelt es sich
um abgerechnete Nebenkosten. Aufgrund der Vereinbarungen in den
Zwischenmietverträgen war die Überweisung einheitlicher
Beträge an die Wohnungseigentümergemeinschaft und die
anteilige Verteilung der eingehenden Beträge durch die Wohnungseigentümergemeinschaft
(vertreten durch den Verwalter, seinerzeit also die Klägerin)
auf die einzelnen Vermieter (Wohnungseigentümer) vorgesehen.
Der doppelt gezahlte Betrag ist nicht auf die einzelnen Vermieter
verteilt worden, sondern blieb auf dem Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft
stehen; nach der Behauptung der Klägerin erfolgte keine Rückbuchung,
weil das Konto ein Debet auswies.

 

Die Klägerin sieht hier einen einfachen Bereicherungsfall.
Die Beklagten bestreiten die Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft
und berufen sich auf Verjährung (§ 197 BGB) und Verwirkung,
letzteres weil die Klägerin bis 31. 3. 1997 Verwalterin war
und genügend Zeit zur Rückbuchung gehabt, den Vorfall
aber der Wohnungseigentümergemeinschaft nie zur Kenntnis gebracht
und die Forderung erst 1998 angemeldet habe.

 

II.

    • Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten
      kann – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht
      mit der Begründung verneint werden, die Beklagten seien nicht
      passivlegitimiert, die Klägerin müsse sich, da sie als
      Zwischenmieterin gezahlt habe, an ihre einzelnen Zwischenvermieter
      halten. Da das Bereicherungsrecht ein Ausfluss von Treu und Glauben
      ist, kann diese Begründung im Ergebnis nicht richtig sein.
      Denn die Klägerin hat gegen die einzelnen Vermieter keinen
      Anspruch, weil diese nichts erlangt haben. Die Doppelzahlung wurde
      nicht auf die einzelnen Vermieter verteilt. Diese erhielten also
      keine Zahlung; sie haben auch keinen Anspruch auf Zahlung gegen
      die Wohnungseigentümergemeinschaft, weil die Ansprüche,
      die mit dem Leistungszweck verfolgt wurden, bereits durch die
      erste Zahlung und deren Verteilung auf die Vermieterkonten befriedigt
      wurden. Diese Sachlage muss bei der Anwendung der Vorschriften
      des Bereichungsrechts berücksichtigt werden. In Betracht
      kommt nach der Sachlage nur eine Direktkondiktion der Klägerin
      gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägeri8n
      wollte mit der Zweitzahlung eine Leistung an ihre Vermieter erbringen
      (Valutaverhältnis). Die Wohnungseigentümergemeinschaft
      sollte den ihr zugeflossenen Betrag auf die Vermieter verteilen
      und so ihrerseits eine Leistung an die Klägerin erbringen
      (Deckungsverhältnis). Bei Vollzug dieses Vorgangs und bei
      Mängeln im Valuta- oder Deckungsverhältnis wäre
      eine ungerechtfertigte Bereicherung grundsätzlich in der
      jeweiligen Leistungsbeziehung rückgängig zu machen.
      Der Bundesgerichtshof hat aber wiederholt betont, dass sich jede
      schematische Lösung in Dreipersonenverhältnissen verbiete.
      Im Streitfall ist es zu einem rückabzuwickelnden "Dreipersonenverhältnis"
      nicht gekommen, weil ein Anspruch auf den überwiesenen Betrag
      im Valutaverhältnis nicht bestand (die Vermieter waren schon
      durch die Erstüberweisung befriedigt) und die Anweisung der
      Klägerin an die Wohnungseigentümergemeinschaft durch
      deren Vertreterin (die Klägerin) als Irrtum erkannt und deshalb
      nicht ausgeführt wurde. In einem solchen Fall, indem sowohl
      der Zahlendes als auch der Empfänger der Zahlung erkennen,
      dass die beabsichtigte Leistung ohne rechtliche Grundlage erfolgen
      würde und der Empfänger deshalb von einer Weiterleitung
      des Geldes absieht, ist die tatsächlich vorgenommene Vermögensverschiebung
      nach Ansicht des Senats im Wege der Eingriffskondition zwischen
      Zahlendem und Empfänger rückgängig zu machen. Der
      Empfänger hat den gezahlten Betrag, auf den er keinen Anspruch
      hat und den er auch nicht "weitergeben" will, auf sonstige
      Weise erlangt. Die Sichtwiese, die zu einer Direktkondiktion zwischen
      Zahlendem und Zahlungsempfänger führt, wird bestätigt
      durch die Rechtsprechung, die bei fehlender oder gefälschter
      Anweisung und Kenntnis des Empfängers davon einen unmittelbaren
      Anspruch des Angewiesenen gegen den Empfänger bejaht. Auch
      hier wird der Tatsache Rechnung getragen, dass eine Direktkondiktion
      der einzig sinnvolle Weg ist, fehlgeschlagene Leistungen rückabzuwickeln,
      wenn sich einzelne Leistungsbeziehungen nicht sinnvoll darstellen
      lassen.
    • Der danach, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2 Alt. BGB,
      gegebene Anspruch ist nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen,
      ob § 197 BGB auch für Ansprüche des Mieters auf Rückzahlung
      rechtsgrundlos gezahlter Nebenkostenabrechnungsbeträge gilt.
      Die Beklagten werden nicht als Vermieter in Anspruch genommen.
      Der gegen sie bestehende Anspruch folgt daraus, dass sie aus Eingriffskondiktionen
      einen Betrag herauszugeben haben, der ihnen rechtsgrundlos als
      Verwaltungs- und Zahlstelle (Anweisungsempfänger) zugeflossen
      ist. Es gilt mithin die dreißigjährige Verjährungsfrist.
    • Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auch auf Verwirkung des
      geltend gemachten Anspruchs. Zwar spricht einiges dafür,
      das Zeitmoment zu bejahen. Die Forderung wurde erstmals mit Schreiben
      vom 16. 1. 1998, also etwa ein Jahr nach Aufgabe der Verwaltertätigkeit,
      gegenüber dem neuen Verwalter angemeldet. Die Klägerin
      war zuvor etwa drei Jahre untätig gewesen, obwohl sie als
      Verwalterin eine Rückbuchung oder – falls eine Rückbuchung
      , wie sie unsubstantiiert behauptet, mangels Kontodeckung nicht
      möglich war – eine Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft
      bzw. der einzelnen in Zahlungsrückstand befindlichen Eigentümer
      hätte veranlassen können. Es fehlt aber das Umstandsmoment.
      Die Beklagten machen nur geltend, es sei unbillig, wenn sie nach
      so langer Zeit noch in Anspruch genommen würden. Das reicht
      nicht aus. Es hätte ein konkretes Vertrauen in dieser Richtung
      vorgetragen werden müssen. Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeisnchaft
      können aber nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass im
      Zusammenhang mit dme Ausscheiden eines Verwalters und der dann
      erforderlichen Gesamtabrechnung keine übersehenen Beträge
      mehr auftauchen, die der Gemeinschaft tatsächlich zugeflossen
      sind und nocht ausgeglichen werden müssen.

    III.

    Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

     

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
    folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

     

    Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 60.000 DM.

     

    Berufungsstreitwert: 9.690,33 DM.

    Gericht: Köln KÖLN
    Aktenzeichen: 11 U 216/99

    Redaktion (allg.)

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