Aus dem Tatbestand
Die Beklagten mieteten aufgrund eines noch zu DDR-Zeiten mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossenen Vertrages die im Urteilstenor bezeichnete Wohnung und schafften sich den im Urteilstenor bezeichneten Hund an. Den von den Beklagten an die Klägerin gerichteten Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Haltung dieses Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier lehnte die Klägerin ab. Die Beklagten beabsichtigten, den Hund dennoch in ihrer Wohnung zu halten.
Die Klägerin behauptet:
Durch die Haltung dieses sogenannten Kampfhundes sei die Sicherheit der übrigen Mieter im Hause nicht gewährleistet. Die Beklagten seien der Aufforderung, den Hund abzuschaffen, nicht nachgekommen.
Nachdem die Klägerin zunächst den Antrag angekündigt hat, die Beklagten zu verurteilen, den von ihr im Hause ... gehaltenen Kampfhundmischling (Pitbull-Mix) zu entfernen, beantragt sie nunmehr, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ihren Hund der Rasse Pitbull-Mix, weiblich, 2 Jahre, schwarz mit weißem Latz, kurzhaarig in dem Haus ... zu halten oder in dieses Haus zu verbringen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Hund sei seit April diesen Jahres nicht mehr in der Wohnung, sondern durchgängig auf dem Erholungsgrundstück der Beklagten. Der amtstierärztlichen Bescheinigung vom 25. 2. 1999 zufolge, gehe von dem Hund keinerlei Gefahr aus. Die Versagung der Erlaubnis zur Hundehaltung sei ermessensfehlerhaft und rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin in einem vergleichbaren Fall mit Schreiben vom 10. 8. 1998 der Haltung eines sogenannten Kampfhundes zugestimmt habe und die Abschaffung des Hundes den Gesundheitszustand ihrer schwerbehinderten Tochter deutlich verschlechtern würde. Das Verlangen auf Unterlassung der Hundehaltung sei zudem verwirkt, weil zwischen Genehmigung und schriftlicher Ablehnung über fünf Monate gelegen hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der dazu eingereichten Unterlagen.
Aus den Entscheidungsgründen
1. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin in Abweichung ihres zunächst angekündigten Antrages nunmehr beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Hundehaltung zu unterlassen, kann dahinstehen, ob es sich um eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO oder um eine bloße Beschränkung des Klageantrages im Sinne von § 264 Ziff. 2 ZPO (vor Antragstellung) handelt. Selbst wenn es sich um eine Klageänderung handeln sollte, wäre diese gemäß § 267 ZPO zulässig, da die Beklagten sich durch Stellung des Abweisungsantrages rügelos auf den geänderten Klageantrag eingelassen hat.
2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann gemäß § 550 BGB die Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung verlangen und untersagen, dass der Hund in das Haus verbracht wird, in welchem sich die Wohnung befindet. Bei dem Hund handelt es sich nach den Angaben der Beklagten selbst um einen solcher der Rasse American Staffordshire Terrier und damit um einen sogenannten Kampfhund, welcher zum Beispiel in § 6 der Brandenburgischen Hundehalterverordnung als gefährlicher Hund ausdrücklich erwähnt wird. Das Halten solcher Hunde ist auch ohne vertragliche Absprachen stets nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters zulässig und die bloße vorübergehende Duldung bedeutet grundsätzlich noch keine Erlaubnis des Vermieters, so dass er berechtigt bleibt, die Hundehaltung zu untersagen (vgl. Staudinger-Emmerich, BGB, 13. Aufl. §§ 535, 536 Rdnr. 95 f.). Hierbei kommt es auf die konkrete Gefährdung durch Hunde der genannten Rasse nicht an. Ausreichend ist, dass der Hund aufgrund seiner rassebedingten Eigenschaften zu den sogenannten Kampfhunden zählt. Hierzu hat das Landgericht Gießen in seiner Entscheidung vom 15. 6. 1994, abgedruckt in NJW RR 1995, S. 12 f Folgendes ausgeführt: "Als gemeinsame Wesensmerkmale der zu diesen Hundearten gehörenden Hunderassen werden nicht nur die durch Erziehung geförderte, sondern auch die durch die gezielte zuchtbedingte Aggressivität, ihre geringe Schmerzempfindlichkeit und ihre fehlende Angst angesehen. Es mag sein, dass es in der tiermedizinischen Wissenschaft unterschiedliche Auffassungen über die Aggressivität dieser Hunderassen und ihre Ursachen gibt. Dass die vorstehend wiedergegebene Auffassung haltlos und widerlegt wäre, ist nicht zu erkennen. In mehreren Bundesländern ist die Haltung solcher Hunde erlaubnispflichtig. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Regelungen dieser Art ohne hinreichenden Anlass getroffen werden. Auf jeden Fall handelt die Klägerin (Vermieterin) pflicht- und verantwortungsbewusst, wenn sie die zumindest weit verbreitete Auffassung von der allgemeinen rassebedingten Gefährlichkeit solcher Hunde ernst nimmt und zum Maßstab ihrer Entscheidung über die Erteilung der notwendigen Erlaubnis macht. Sie ist den anderen Mitmietern gegenüber verpflichtet, für möglichst gefahrlose Wohnverhältnisse in ihren Häusern zu sorgen. Die Einhaltung dieser Pflicht muss und darf für sie den Vorrang vor dem Interesse des einzelnen Mieters an der von ihm durchgeführten oder beabsichtigten Hundehaltung haben. Die Klägerin trägt insoweit gegenüber den Mitbewohnern ihrer Häuser ein hohes Maß an Verantwortung. Denn es hängt weitgehend von ihr ab, ob eine belästigende oder gar gefährdende Tierhaltung in ihren Häusern unterbunden oder von Anfang an verhindert wird. Den einzelnen Mitmietern stehen dafür kaum wirksame Maßnahmen zur Verfügung. Die Klägerin muss sich zudem nicht der Gefahr des Vorwurfes aussetzen, das Halten von Kampfhunden in ihren Häusern geduldet zu haben, wenn es trotz gegenteiliger Annahme zu Gefährdungen oder Verletzungen von Mitbewohnern oder Besuchern ihrer Häuser durch einen solchen Hund kommt."
Diesen Ausführungen schließt sich – was die allgemeine Gefährdung durch sogenannte Kampfhunde und die Berechtigung des Vermieters, die Hundehaltung auch ohne konkreten Anlass zu untersagen angeht, das Gericht einschränkungslos an. Es kommt nach dem oben Gesagten nicht darauf an, ob der Hund der Beklagten ein aggressives oder ein friedliches Verhalten zeigt. Wegen der potentiellen und nie ganz auszuschließenden Gefährdung kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagten sich die erforderliche Sachkenntnis zur Hundehaltung verschaffen und ob die Abschaffung des Hundes für die Tochter der Beklagten mit möglicherweise einhergehenden (nicht ansatzweise substantiierten) Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes einhergeht.
Auf eine fehlerhafte Ermessensausübung können sich die Beklagten ebenfalls nicht berufen.
Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf die in einem anderen Fall (unter Auflagen) erteilte Genehmigung vom 10. 8. 1998 berufen, können sie hieraus nichts herleiten. Beide Fälle sind nämlich schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Klägerin sich im dortigen Fall vertraglich gehindert sah, auf Abschaffung des Hundes bzw. auf Unterlassung der Hundehaltung zu klagen, angesichts des Umstandes, dass sie bereits beim Einzug der Mietvertragspartei Kenntnis von der Haltung des Hundes hatte und es versäumt hatte, eine entsprechende Genehmigung zu erteilen. Im hiesigen Fall hat die Klägerin aber erst durch Anzeige der Beklagten Kenntnis von der Hundehaltung erlangt. Der Tatbestand der Verwirkung liegt allein schon deshalb nicht vor, weil die Beklagten keinen begründeten Anlass hatten, anzunehmen, dass die Erlaubnis zur Haltung des Hundes genehmigt wurde. Dem Anspruch auf Unterlassung nach § 550 BGB steht schließlich nicht entgegen, dass der Hund derzeit nicht in der Wohnung gehalten wird, wovon das Gericht ausgeht. Ausreichend ist, dass der Hund in der Vergangenheit in der Wohnung gehalten wurde und im kommenden Winterhalbjahr wiederum in der Wohnung gehalten werden soll. Nach Auffassung des Gerichts muss die Klägerin in diesem Fall nicht erst den weiteren Vertragsverstoß abwarten, sondern kann bereits jetzt auf Unterlassung klagen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 7, 711 ZPO.
Gericht: AG Berlin-PANKOW/WEISSENSEE-
Aktenzeichen: 2 C 159/99
Redaktion (allg.)
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