Kanalisation

Durch einen Rückstau in der Kanalisation ist ein Feuchtigkeitsschaden entstanden. Der Hausbesitzer kann dafür jedoch nicht die Gemeinde wegen eines 40 Jahre alten, unzureichenden Abwassersystems haftbar machen. Er hätte sich vielmehr durch ein Rückstauventil selbst dagegen schützen müssen, dass sein Haus Schaden nimmt.
 

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus dem Tatbestand

 

Die Kläger machen Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Anwesen ... und ... in ...,
der Kläger zu 2) ist Mieter des Anwesens ....

Die Beklagte betreibt zur Abwasserbeseitigung gemäß Satzung
vom 14. 12. 1994 eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung.

Am 16. 9. 2000 kam es zu einem Rückstau in dem gemeindlichen Kanalnetz,
wobei die Rückstauebene die Straßenoberkante nicht überschritt.
Aufgrund des Rückstaus kam es in der Folgezeit zu einem Wassereintritt
in die Wohnhäuser ... und ..., wobei in beiden Anwesen keine Rückstausicherungen
gegeben waren.

Die Kläger führen aus, dass der aus den 60er Jahren stammende
Kanal für die anfallenden Brauchwassermengen nicht mehr ausreiche
und im Hinblick auf zwischenzeitlich entstandene Neubausiedelungen unterdimensioniert
sei. Darüber hinaus bestehe in technischer Sicht die Möglichkeit,
den Kanal in periodischen Abständen mit Videokameras zu untersuchen.
Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen, da ansonsten
Fremdkörper im Kanalnetz frühzeitig entsorgt worden wären.

Die Klägerin zu 1) behauptet, dass ihr ein Schaden in Höhe
von 31.045,- Euro, der Kläger zu 2) behauptet, dass ihm ein Schaden
in Höhe von 2.413,- Euro entstanden sei.

Die Kläger beantragen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 31.045,-
Euro nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 6. 12. 2001 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 2.413,-
Euro nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 6. 12. 2001 zu zahlen

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist zunächst darauf, dass der Schmutzwasserkanal
ausreichend dimensioniert sei. Soweit am 16. 9. 2000 ein Fremdkörper
im Kanal gefunden worden sei, sei es auch möglich, dass dieser durch
den an diesem Tag herrschenden Regen erst an die Fundstelle geschwemmt
worden sei. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Grundstückseigentümer
selbst verpflichtet sei, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen
gegen einen Rückstau bis zur Rückstauebene, d.h. bis zur Straßenoberkante
zu sichern. In diesem Sinne sei auch § 9 Abs. 5 der Entwässerungssatzung
der Beklagten vom 14. 12. 1994 zu verstehen. Der eingetretene Schaden
liege daher jedenfalls außerhalb des Schutzbereiches der Pflichten
der Beklagten.

 

 

Aus den Entscheidungsgründen

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Den Klägern steht kein Anspruch aus § 2 Abs. 1 HPflG zu.
In Betracht kommt insoweit nur die Wirkungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz
1 HPflG. In der Rechtsprechung ist es jedoch anerkannt, dass die Gefährdungshaftung
gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG sich nicht auf Schäden erstreckt, die
in einem an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Haus in Folge
eines Rückstaues entstehen (vgl. BGHZ 88, 85).

Da die geltend gemachten Schadenspositionen im streitgegenständlichen
Fall unstrittig auf einen Rückstau zurückzuführen sind,
kommt ein Anspruch aus HPflG somit nicht in Betracht.

2. Die Kläger können keinen Anspruch gem. § 839 BGB
i.V.m. Art. 34 GG oder einen Anspruch aus dem auf den Anschluss an die
gemeindliche Kanalisation beruhenden öffentlichen rechtlichen Schuldverhältnis
(entspr. §§ 276, 278 BGB) geltend machen.

Im streitgegenständlichen Fall kann dabei dahingestellt bleiben,
ob der Beklagten eine objektive Pflichtverletzung zur Last gelegt werden
kann. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob das Kanalnetz zum Schadenszeitpunkt
im Bereich der Anwesen der Kläger unterdimensioniert und deshalb
nicht in der Lage gewesen ist, bei stärkerem Regen das anfallende
Wasser aufzunehmen und weiterzuleiten. Es ist auch nicht erheblich, ob
die Beklagte auch verpflichtet gewesen ist, durch Untersuchungen mit einer
Videokamera in periodischen Abständen sicher zu stellen, dass der
Kanal frei von Fremdkörpern ist. Dahingestellt kann auch bleiben,
ob diese Fremdkörper bei Durchführung dieser Untersuchungen
überhaupt rechtzeitig erkannt und entsorgt worden wären.

Der Wassereintritt, ist im streitgegenständlichen Fall nicht dadurch
verursacht worden, dass infolge o.g. etwaiger Umstände Wasser von
außen, d.h. nicht über die Anschlusskanäle, in die Häuser
der Klägerin zu 1) eingedrungen ist. Es handelt sich vielmehr unstrittig
um einen Rückstauschaden. Dabei besteht die Besonderheit, dass der
Grundstückseigentümer selbst verpflichtet ist, geeignete Vorkehrungen
zu treffen, um sein Anwesen gegen einen Rückstau bis zur Rückstauebene,
d.h. hier zur Straßenoberkante zu sichern. Jeder Grundstückseigentümer
und jeder Anschlussnehmer muss damit rechnen, dass von Zeit zu Zeit auf
seine Leitungen mindestens ein Druck einwirken kann, der bis zur Oberkante
der Straße reicht. Nichts anderes gilt dabei für einen Nutzer
der Entwässerungsanlage, also auch für einen Grundstücksmieter.

Der unstrittige Schadenshergang rechtfertigt den Rückschluss, dass
keine Vorkehrungen gegen den Rückstau getroffen worden sind. Es ist
auch unstrittig, dass insbesondere Rückstausicherungen nicht gegeben
waren. In rechtlicher Hinsicht hat dies die Konsequenz, dass der eingetretene
Schaden außerhalb des Schutzbereiches der möglicherweise von
der Beklagten verletzten Pflichten lag. Es kann dabei dahingestellt bleiben,
ob eine Unterdimensionierung oder ob eine mangelhafte Überwachung
des Kanalnetzes vorgelegen hat. Bei beiden denkbaren Sachverhaltsvarianten
ist der Schaden jedenfalls auf eine fehlende Vorkehrung gegen Rückstau
zurückzuführen. Die Kläger konnten im vorliegenden Fall
nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, vor Rückstauschäden
bewahrt zu bleiben, die bei normalen, durch die üblichen Sicherungsvorkehrungen
auszugleichenden Druckverhältnissen entstehen würden. Dies gilt
umso mehr, als die Kläger vorgetragen haben, dass bereits zum Jahreswechsel
1997/98 ein Wassereintritt zu beobachten war.

Dieser Rechtsgedanke gilt dabei unabhängig von einer etwaigen Regelung
der Verantwortlichkeit für Sicherungsmaßnahmen gegen Rückstauschäden
durch eine Gemeindesatzung. Im Übrigen bestehen aber auch keine Bedenken
gegen die Wirksamkeit von Art. 9 V der vorgelegten Satzung, da der Sachverhalt
ausreichend klar und bestimmt geregelt ist.

Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass ein Grundstückseigentümer
verpflichtet ist, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen gegen
einen Rückstau bis zur Rückstauebene zu sichern und daher eine
Amtspflichtverletzung im streitgegenständlichen Fall sowohl gegenüber
der Klägerin zu 1), als auch dem Kläger zu 29 nicht vorliegt
(vgl. auch BGH NVwZ 1998, 1215).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100, 709 ZPO.
 

Gericht: LG COBURG
Aktenzeichen: - 12 O 207/02

Redaktion (allg.)

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