Der Mieter kann mit einer durch Verpfändung eines Sparbuches geleisteten Kaution nicht gegen Zahlungsansprüche des Vermieters aufrechnen. Der Mieter kommt durch eine Aufforderung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen vor Beendigung des Mietverhältnisses damit nicht in Verzug. Daher besteht insoweit ein Schadensersatzanspruch nur dann, wenn der Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen endgültig verweigert hat, dazu reicht jedoch ein Ausweichen des Mieters und die Äußerung rechtlicher Zweifel an der Verpflichtung nicht aus. Mehrere Mieter, die bei Eingehung des Mietverhältnisses das Mobiliar für die Wohnung vom Vermieter gekauft haben, können nur zusammen eine Rückzahlungsanspruch aus der etwaigen Nichtigkeit der Vereinbarung gem. § 4 a Abs. 2 WohnRVermG geltend machen.
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