Bei Lieferung eines Hausbausatzes, der nicht vom Lieferanten aufzustellen ist, fällt keine Grunderwerbsteuer an, selbst wenn der Lieferant zugleich das Grundstück verkauft. Üblicherweise wird bei der Beurteilung, ob Grunderwerbsteuer zu zahlen ist, auf die Einheit des Vertragsgebildes abgestellt. Selbst wenn Grundstückskauf und Hausbau in verschiedenen Verträgen geregelt sind, ist diese Steuer auch auf die Bauleistung zu zahlen, wenn den Verkäufer eine Herstellungspflicht trifft und beide Verträge als Einheit zu werten sind.
Gerade die Verpflichtung, das Haus aufzustellen, fehlte in diesem Fall jedoch. Es wurde lediglich ein Bausatz geliefert, den der Bauherr selber aufstellen musste, wenn auch nach Anleitung des Lieferanten.
Tipp: Grunderwerbsteuer kann gespart werden, wenn Inventar veräußert wird, welches sich ohne Zerstörung vom Hausgrundstück trennen lässt. Bei Bauleistungen ist die Einheit des Vertragsgebildes entscheidend.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸









