23. November 2009, 09:47 Uhr
Ein Testamentsvollstrecker kann keine Maklerprovision vom Käufer eines aus dem Nachlass veräußerten Grundstücks verlangen. Voraussetzung einer Maklertätigkeit ist es, dass Makler und Verkäufer verschiedene Personen sind. In diesem Fall waren jedoch der Makler und der als Verkäufer auftretende Testamentsvollstrecker personengleich.
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