30. November 2009, 14:42 Uhr
Enthält der Mietvertrag eine Regelung, die den Mieter verpflichtet, alle drei Jahre sämtliche Räume der Wohnung zu renovieren, ist die gesamte vertragliche Regelung der Schönheitsreparaturen unwirksam: Der Mieter braucht überhaupt nicht zu renovieren.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Keine Schönheitsreparaturen?
10.11.2023
Schönheitsreparaturen sind im Mietrecht nach wie vor ein Dauerbrenner. Spätestens bei Auszug sowie der Abrechnung über die Kaution gibt es häufig Streit zwischen den Mietvertragsparteien. Um die...
1.2.2024
In diesem Seminar klären wir wesentliche Fragen rund um das Thema Schönheitsreparaturen. Wie ist der Begriff überhaupt definiert? Von wem sind Schönheitsreparaturen zu tragen? Welche Vereinbarungen...
5.9.2024
Neubauzahlen der sozial orientierten Wohnungsunternehmen










