30. Oktober 2009, 11:16 Uhr
Werden an einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Gebäude Umbaumaßnahmen derart vorgenommen, dass die baulichen Realitäten nicht mit der Teilungserklärung übereinstimmen und sich eine Zuordnung einzelner Räume zu den vorgesehenen Miteigentumsanteilen nicht mehr vornehmen lässt, fehlt es an der Verkehrsfähigkeit des Wohnungs- und Teileigentumsrechts. Dies hindert die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Keine Zwangsversteigerung
23.7.2024
Gesetz gegen Schrottimmobilien erhält breite Unterstützung
5.9.2024
Gesetz gegen Schrottimmobilien erhält breite Unterstützung










