Kleine Lackschäden: Mieter haftet nicht
Aus dem Tatbestand
Das lackierte Holz wies verschiedene kleine Absplitterungen auf. Diese waren entstanden, als die Mieter beim Absetzen oder Einräumen von Geschirr gegen die Oberfläche gestoßen waren. Der Vermieter verlangte dafür Schadenersatz. Der Mieter war der Meinung, dass er für solche Schäden keinen Ersatz leisten müsse.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Amtsgericht Homburg bestätigte die Ansicht des Mieters. Ein Sachverständiger hatte vor Gericht erklärt, dass lackierte Oberflächen besonders kratz- und stoßempfindlich seien. Auch im Rahmen der ganz normalen, alltäglichen Benutzung lasse es sich gar nicht vermeiden, dass an lackierten Teilen kleine Absplitterungen aufträten. Das Gericht erläuterte, dass Mieter zwar grundsätzlich für Schäden aufkommen müssten, die sie an der Mietwohnung anrichteten. Dies gelte nach § 538 des Bürgerlichen Gesetzbuches jedoch nicht für Schäden, die beim vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entstünden. Leichte Lackabsplitterungen seien beim alltäglichen Gebrauch der Einbauküche nicht zu vermeiden – dies gelte in besonderem Maße, wenn wie hier Kleinkinder zur Familie gehörten. Die Mieter mussten daher für die Schäden nicht haften.
Quelle: Leistungsservice
Gericht: AG Homburg
Aktenzeichen: 9 C 273/16
Urteil vom: 09.08.2018
Redaktion (allg.)

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