20. Oktober 2009, 14:45 Uhr
Aus den Entscheidungsgründen
Das Beschwerdeverfahren hat belegt, dass es für den Gläubiger eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutete, wenn die Pfändung nicht zugelassen würde. Die von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich dargelegte emotionale Bindung an die Fische und beide Vögel hat dahinter zurückzustehen. Der vergleichsweise hohe Wert ist jedenfalls gegeben, auch wenn die vom Gläubiger vorgetragenen Beträge nicht erreichbar sein sollten. Die Zulassung der Pfändung nach § 811 c Abs. 2 ZPO ist daher rechtmäßig und nach den Umständen, zu denen auch eine hartnäckige Zahlungsverweigerung der Schuldnerin zählt, geboten. In ihrer Hand liegt es, die Pfändung noch abzuwenden.
Gericht: LG Berlin
Aktenzeichen: 81 T 859/06
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Kois pfändbar?
22.10.2025
Räum- und Streupflicht









