14. Januar 2010, 11:30 Uhr
Ob der beschlossene Wirtschaftsplan nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fortgelten soll, bedarf nicht der ausdrücklichen Formulierung im Wohnungseigentümerbeschluss. Dies kann sich auch aus anderweitigen Anhaltspunkten ergeben, wie etwa einer gemeinsamen Beschlussfassung über den neuen Wirtschaftsplan mit der Jahresabrechnung des Vorjahres gegen Jahresende des Folgejahres.
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Artikel Konkludente Fortgeltung
22.5.2025
BGH-Urteil zur Jahresabrechnung:










