Die Richter gaben dem Eigentümer eines im Jahr 1700 gebauten Kulturdenkmals Recht. Das Haus steht seit 1984 unter Denkmalschutz. Weil sich eine Sanierung der baufälligen Immobilie nach Meinung des Eigentümers nicht mehr lohnt, wollte er das Haus abreißen lassen und einen Neubau errichten. Die zuständige Denkmalschutzbehörde lehnte dies aber ab, mit der Begründung, die Kosten für die Instandsetzung könnten leicht über die nach der Sanierung zu erwartenden Mieteinnahmen finanziert werden. Das Gericht errechnete bei einer Gegenüberstellung von Sanierungs- und Betriebskosten einerseits und den zu erwartenden Mieteinnahmen andererseits einen jährlichen Verlust von über 1.000 Euro. Es ist keinem Vermieter zuzumuten, einen solchen Fehlbetrag aus seinem sonstigen Vermögen zu decken.
Redaktion (allg.)
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