Vom Vermieter kann grundsätzlich erwartet werden, daß er die Wohnung zur Vermeidung von lang andauerndem Leerstand zu einem marktgerechten Preis am Wohnungsmarkt anbietet. Da Leerstand von Wohnungen unter das Zweckentfremdungsverbot fällt, kann die Behörde eine Neuvermietung verlangen. Dabei kann dem Eigentümer zugemutet werden, die ortsübliche Vergleichsmiete im Notfall sogar zu unterschreiten.
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