17. November 2009, 11:51 Uhr
Grundsätzlich können die Betriebskosten des Liftes eines Mietshauses auf die Mieter auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen umgelegt werden. Das bedeutet für die Mieter im Erdgeschoss, dass auch sie anteilig an den laufenden Kosten beteiligt werden können, wenn sie einen entsprechenden Passus im Mietvertrag unterschrieben haben.
Redaktion (allg.)
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Artikel Liftkosten
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