Maklerauftrag

1167
Bild: weerachai/stock.adobe.com
Bild: weerachai/stock.adobe.com

Die AGB-Klausel eines Maklers, nach der ein Verkäufer verpflichtet ist, dem von ihm beauftragten Makler potenzielle Erwerber zuzuführen - andernfalls schulde er die Provision selbst - ist unwirksam. Hier wird in unzulässiger Weise von der gesetzlichen Regelung abgewichen. Nach der hat nämlich ein Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat. Die Klausel wäre dann wirksam, wenn sie nach entsprechenden Verhandlungen individuell ausgehandelt wird.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Maklerauftrag
7.7.2026
1. Ein Maklervertrag nach § 656a BGB kann durch den Austausch von E-Mails formwirksam zustande kommen. Die Textform erfordert nicht, dass Angebot und Annahme in einem einzigen Dokument enthalten sind...
2.10.2024
Maklercourtage nach der Gesetzesreform
Das Gesetz zur Neuregelung der Provisionsteilung, das seit Ende Dezember 2020 gilt, hat in vielen Bereichen mehr Klarheit gebracht. Man darf aber nicht übersehen, dass die Reform neue Fragen und...
4.6.2024
Schriftform
In § 656a BGB heißt es: Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum...
1.7.2025
Maklerrecht:
Nach dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser bestehen seit dem 23. Dezember 2020 besondere Regelungen für die...
29.1.2026
Für den wirksamen Abschluss eines Maklervertrages im elektronischen Geschäftsverkehr ist die Annahmeerklärung des Verbrauchers als ausdrückliche Bestätigung der Provisionspflicht auszugestalten.
17.4.2025
Eigenbedarfskündigung
Hat der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gekündigt, hat er - zur Vermeidung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens - den Mieter auf einen späteren Wegfall des...