10. November 2009, 15:27 Uhr
Die AGB-Klausel eines Maklers, nach der ein Verkäufer verpflichtet ist, dem von ihm beauftragten Makler potenzielle Erwerber zuzuführen - andernfalls schulde er die Provision selbst - ist unwirksam. Hier wird in unzulässiger Weise von der gesetzlichen Regelung abgewichen. Nach der hat nämlich ein Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat. Die Klausel wäre dann wirksam, wenn sie nach entsprechenden Verhandlungen individuell ausgehandelt wird.
Redaktion (allg.)
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