30. November 2009, 12:04 Uhr
Wurde ein Mietvertrag abgeschlossen, nach dem auf den Mietzins die jeweils gültige Mehrwertsteuer zu entrichten ist und hat der Vermieter vom Optionsrecht zur Umsatzsteuerveranlagung keinen Gebrauch gemacht, so ist seitens des Vermieters keine Mehrwertsteuer zu zahlen. In diesem Fall hatte der Mieter die Zahlung der Mehrwertsteuer eingestellt und zu viel gezahlte Beträge zurückgefordert und bekam Recht.
Redaktion (allg.)
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