Mietminderung wegen Klavierspiel?

Ein Mieter, dessen Klavierspiel durch das rhythmische Mitklopfen anderer Mieter gestört wird, ist zur Mietminderung nicht berechtigt, wenn die Lärmdämmung des Hauses ausreichend ist und die anderen Mieter nur bei besonders lautem Klavierspiel klopfen. Der Hobbypianist hatte sich darüber beklagt, dass dieses Mitklopfen im Takt seine Konzentration und damit die Qualität seine Klavierspiels beeinträchtige. Er sah deshalb einen Anspruch auf entsprechende Mietminderung für gerechtfertigt an. Doch das Gericht mochte diese Ansicht nicht teilen. Die ebenfalls in einer Lärmverursachung bestehende Reaktion der Mitmieter habe der Mieter gewissermaßen als berechtigte Meinungskundgaben hinzunehmen.
 

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Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Der Beklagte ist Mieter einer aus zwei Zimmern und Nebenräumen bestehenden
Wohnung auf dem unter seiner Wohnanschrift belegenen Hausgrundstück
der Kläger. Die monatlich spätestens am 3. Werktag im Voraus
zu zahlende Miete betrug bis einschließlich Juli 1988 770,76 DM
und ab August 1988 781,- DM. Beim Abschluss des Mietvertrages im Februar
1985 wurde dem Beklagten seitens der Kläger erlaubt, in der angemieteten
Wohnung unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Lärmschutzvorschriften
auf einem Klavier zu musizieren.

Für die Monate Mai, Juni und August 1988 minderte der Beklagte nach
Ankündigung den monatlichen Mietzins um jeweils 25 %, indem er im
Juni 1988 statt 770,76 DM lediglich 385,38 DM und im August 1988 statt
781,- DM nur 585,75 DM zahlte.

Die Maßgabe der von dem Beklagten vorgenommenen Minderung offene
Restmiete in Höhe von insgesamt 580,63 DM ist Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits, zu dem die Streithelfer auf der Seite der Kläger mit
den Schriftsätzen vom 18. Oktober 1988 und vom 1. Dezember 1988 beigetreten
sind.

Die Kläger und der Streithelfer zu 2) beantragen, wie erkannt zu
entscheiden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet: Die im selben Miethaus wohnenden Streithelfer der Kläger
hätten in der Vergangenheit mehrmals sein Klavierspiel durch heftiges
Klopfen an der Wand und an den Heizungsrohren in der Weise gestört,
dass eine Musikausübung nicht mehr möglich gewesen sei. Unter
anderem sei es zu entsprechenden Störaktionen am 25. Mai 1988 gegen
19.30 Uhr, am 30. Mai 1988 zwischen 7.10 Uhr und 7.45 Uhr sowie am 18.
Juli 1988 gegen 7.45 Uhr gekommen (Beweis: Zeugnis der Mieter ... und
...). Sofern sein Klavierspiel die Streithelfer des Klägers belästige,
liege der Grund hierfür in einer unzureichenden Schallisolierung
der Wohnung.

Wegen des weitergehenden Parteienvortrages wird auf den Inhalt der eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 25. Januar 1989 ist Beweis erhoben
worden zu der Behauptung des Beklagten, der bauliche Zustand seiner Wohnung
entspreche nicht den geltenden Schallisolierungen, durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf den Inhalt des von dem Sachverständigen Prof. ... unter
dem 20. Juli 1989 erstellten Untersuchungsberichts verwiesen.

 

 

Aus den Entscheidungsgründen

Die zulässige Klage ist begründet; den Klägern steht insoweit
gemäß § 535 Satz 2 BGB der vertraglich vereinbarte Mietzinsanspruch
für die Monate Mai, Juni und August 1988 in voller Höhe nebst
der nach §§ 284, 288 Abs. 1 BGB geltend gemachten Verzugszinsen zu.

Entgegen der Auffassung des Beklagten war die vermietete Wohnung in dem
vorbezeichneten Zeitraum nicht mit einem Fehler im Sinne des § 537 Abs.
1 BGB behaftet, der die vertragsgemäße Gebrauchstauglichkeit
aufhob oder minderte. Der im Rahmen der Beweisaufnahme beauftragte Sachverständige
hat in seinem Gutachten, dessen widerspruchsfreie und nachvollziehbare
Ausführungen von den Parteien nicht in Frage gestellt worden sind,
zunächst eindeutig festgestellt, dass die Luftschalldämmung
der in den Räumen des Beklagten eingebauten Wohnungstrenndecken zu
den darüber- und darunterliegenden Wohnungen der Streithelfer einem
Wert von 57 dB entspricht. Insofern sind die Anforderungen der Schallschutznorm
DIN 4109 bei weitem übertroffen. Mehr kann der Beklagte, auch wenn
er eine über das Maß des üblichen Wohnraumlärms hinausgehende
Nutzung betreiben möchte, über das Mangelgewährleistungsrecht
nicht verlangen (vgl. Emmerich in: Staudinger BGB, 12. Aufl., § 537 Rdnr.
30; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rdnr. 514 j.m.w.N.). Ein Mangel der
Mietsache folgt im weiteren auch nicht aus dem – von den Klägern
pauschal bestrittenen – Umstand, dass andere Mieter im Wohnhaus,
namentlich also die Streithelfer, auf das Klavierspiel des Beklagten verschiedentlich
mit lärmverursachenden Störungen reagieren. Das Gericht verkennt
insoweit zwar nicht, dass auf das Mietobjekt einwirkender, über die
Duldungspflicht des § 906 Abs. 1 BGB hinausgehender Lärm als Fehler
der Mietsache angesehen werden kann (vgl. Sternel, a.a.O., Rdnr. 518).
Diese Feststellung bezieht sich im Ergebnis indes nur auf Lärmeinwirkungen,
deren Quelle unabhängig von dem Verhalten des durch Lärm gestörten
Mieters entstanden ist. Entsprechend einem aus § 324 Abs. 1 BGB abzuleitenden
allgemeinen Rechtsgedanken ist ein Mieter nämlich dann nicht zur
Minderung des Mietzinses berechtigt, wenn er den Mangel selbst zu vertreten
hat (vgl. nochmals Sternel a.a.O., Rdnr. 558). Führt der Mieter danach
die zum Anlass der Mietminderung genommene Lärmstörung selbst
herbei, indem er – von den Mitbewohnern des Miethauses nicht zu duldende
Hausmusik ausübt, so hat er die ebenfalls in einer Lärmverursachung
bestehende Reaktion seiner Umgebung gewissermaßen als berechtigte
Meinungskundgaben hinzunehmen. Dass eine solche Folgerung vorliegend tatsächlich
gezogen werden muss, ergibt sich aus dem unwidersprochenen Vortrag des
Streithelfers zu 1), wonach dieser nur dann gegen die Heizungsrohre geschlagen
hat, wenn der Kläger besonders laut musiziert und daher objektiv
unzumutbar gestört hat.

Dem Beklagte ist schließlich auch nicht in der Auffassung zu folgen,
ihm sei seitens der Kläger ein ungestörtes Klavierspielen zugesichert
worden, so dass ein Mietminderungsrecht aus § 537 Abs. 2 BGB folge. Der
als zugestanden im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO anzusehende Parteienvortrag
besagt lediglich, dass der Beklagte die Erlaubnis für eine Benutzung
seines Musikinstruments in der Wohnung erhalten hat. Die Kläger haben
demgegenüber nicht zugesichert, dass die übrigen Mieter auf
dem Hausgrundstück das Klavierspielen ohne weiteres hinnehmen würden.
Für eine solche Zusicherung bestand auch gar kein Anlass, zumal der
Beklagte durch die zum Bestandteil des Mietvertrages erklärte Hausordnung
verpflichtet worden ist, mit Rücksicht auf die Hausbewohner störende
Geräusche, insbesondere durch Musizieren mit belästigender Lautstärke
und Ausdauer, zu vermeiden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit des Urteils beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708
Nr. 11, 711, 713 ZPO.
 

Gericht: AG BERLIN-TIERGARTEN
Aktenzeichen: 7 C 259/88

Redaktion (allg.)

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