Aus den Entscheidungsgründen
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543
ZPO abgesehen.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht
hat das Amtsgericht entschieden, daß der Beklagte nicht berechtigt
ist, weiterhin in der von dem verstorbenen gemieteten Wohnung im
Hause ... zu verbleiben.
Der Beklagte hat zu keiner Zeit einen Mietvertrag mit der Klägerin
über die genannte Wohnung geschlossen, sondern in dieser als
gleichgeschlechtlicher Lebenspartner des verstorbenen Herrn ...
dort gewohnt.
Ein Eintritt des Beklagten in das von dem verstorbenen Herrn begründete
Mietverhältnis gemäß § 569 a BGB hat nicht stattgefunden.
Nach § 569 a Abs. 1 tritt mit dem Tode des Mieters der Ehegatte
in das Mietverhältnis ein, sofern dieser mit dem Verstorbenen
einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Diese Voraussetzungen
sind vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte hat nicht in einer Ehe
gelebt. Hierunter wird allgemein das gesetzlich geregelte Lebensverhältnis
zwischen einer Frau und einem Mann verstanden, die in Geschlechtsgemeinschaft
leben. Eine entsprechende Anwendung des § 569 a Abs. 1 BGB auf anderweitige
Lebensverhältnisse kommt wegen der verfassungsrechtlich herausgehobenen
Stellung der Ehe als Lebensgemeinschaft nicht in Betracht. Der Beklagte
selbst hebt - zu Recht - mit Nachdruck hervor, daß der Bundesgerichtshof
für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und
Frau nicht zu einer entsprechenden Anwendung des § 569 a Abs. 1
BGB gelangt ist.
Entgegen der Ansicht des Beklagten findet vorliegend jedoch auch
§ 569 a Abs. 2 BGB keine entsprechende Anwendung. Nach dieser Bestimmung
treten mit dem Tode des Mieters auch andere Familienangehörige
in das Mietverhältnis ein, wenn diese zu dem gemeinsamen Hausstand
des Mieters gehört haben. Familienangehörige sind entweder
Verwandte oder Verschwägerte (vgl. Palandt-Putzo, § 569 a RN.
7). Der Beklagte war im Verhältnis zu dem verstorbenen Herrn
... weder das eine noch das andere.
Zutreffend ist allerdings, daß der überlebende Partner
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch die Rechtsprechung
einem Familienangehörigen i.S.d. § 569 a Abs. 2 BGB gleichgestellt
und die genannte Bestimmung entsprechend auf ihn angewendet wird
(vgl. BGH NJW 1993, S. 999 ff.). Eine hierauf gegründete weitere
entsprechende Anwendung des § 569 a Abs. 2 ZPO auf den überlebenden
Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ist jedoch
nicht zulässig. Grundlage für die Bestimmung des § 569
a Abs. 2 BGB ist der von dem Gesetzgeber vorausgesetzte Umstand,
daß in einem gemeinsamen Hausstand lebende Familienangehörige
zueinander zumindest für längerwährende Zeiträume
in einem festen Verbund stehen, der durch lange kulturelle Tradition
und durch allgemeine Verkehrsanschauung als eine typische Lebensform
des Kulturkreises angesehen wird. Eine entsprechende Anwendung des
Gesetzes auf weitergehende Personenkreise kommt daher nur insoweit
in Betracht, als Lebensformen den schon bestehenden des betreffenden
Kulturkreises außerordentlich nahestehen und gesellschaftlich
weitgehend akzeptiert werden.
Beide Voraussetzungen sind gegeben, soweit es sich um die Lebensform
der nichtehelichen Lebensgemeinschaft handelt. Die nichteheliche
Lebensgemeinschaft gleicht in ihrem äußeren Erscheinungsbild
- bis hin zu dem Umstand, daß zu ihr oft auch Kinder gehören
- vielfach und vielfältig der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Darüber hinaus kann sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft
auf eine breite, allgemein im Bewußtsein verankerte Tradition
stützen. Insbesondere durch die besondere Gestaltung der Kriegsopferversorgung
ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau
Gegenstand des allgemeinen Kulturbewußtseins geworden, das
mit dazu beitrug, daß nunmehr nichteheliche Lebensgemeinschaften
zwischen Mann und Frau in einem Maße üblich geworden
sind, daß äußerlich vielfältig der Unterschied
zur ehelichen völlig verwischt wird. Bei dieser Sachlage erschien
die Nichtanwendung des § 569 a Abs. 2 BGB auf die nichteheliche
Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau geradezu widersinnig,
wenn man erwägt, daß dann ein aus dieser nichtehelichen
Gemeinschaft hervorgegangenes Kind in der Wohnung verbleiben dürfte,
während dem überlebenden Partner dieses Recht nicht zustünde.
Dieses alles gilt für die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft
nicht. Eine solche Gemeinschaft hat kein analoges Gegenstück
in den im § 569 a BGB genannten Familiengemeinschaften. Sie ist
auch nicht vergleichbar mit einem der Angehörigkeitsverhältnisse,
wie sie § 569 a Abs. 2 BGB umschreibt. Weder das Kindschafts- noch
das Elternverhältnis ist insoweit vergleichbar, aber auch Seitenlinien
- Verwandtschaften oder - Schwägerschaften weisen keine auch
nur entfernte Ähnlichkeit mit einer gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaft auf. Auch wenn eine enge Bindung zwischen den
Parteien besteht und sie bereit sind, füreinander einzustehenn,
gleicht sie allein noch weder einer Ehe noch familiären Beziehungen.
Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft ist vielmehr ein Beispiel
menschlichen Zusammenlebens ganz eigener Art, das von Bestimmungen
des § 569 a BGB nicht abgedeckt wird.
Auch das allgemeine Bewußtsein des Kulturkreises hat sich
- entgegen der Ansicht des Beklagten - in den letzten Jahren nicht
oder noch nicht so sehr der Akzeptanz einer gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaft genähert, daß diese nach dem Sinn
des Gesetzes einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Mann
und Frau gleichzustellen wäre.
Der BGH hat dementsprechend bei der Anwendung des § 569 a Abs.
2 BGB auf Fälle der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich
erkannt, daß unter nichtehelicher Lebensgemeinschaft ausschließlich
eine solche zwischen Mann und Frau zu verstehen sei. Daraus folgt
zugleich, daß dem überlebenden gleichgeschlechtlichen
Partner der Schutz des § 569 a BGB versagt bleiben muß. Die
Kammer folgt mithin - entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts
Berlin-Wedding (NJW-RR 1994 S. 524) - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes,
wie sie in der Entscheidung NJW 1993, S. 999 ihren Niederschlag
findet. Eine Vorlage des Rechtsstreits an das Schleswig-Holsteinische
Oberlandesgericht in Schleswig gemäß § 541 Abs. 1 ZPO
bleibt daher - entgegen der Anregung des Beklagten - außer
Betracht.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Gericht: LG Kiel
Aktenzeichen: 8 S 282/97
Redaktion (allg.)
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