Die Klage des Mieters auf Feststellung, dass er keine Miete über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus schuldet, ist zulässig, wenn davon weitergehende Ansprüche des Vermieters abhängen, auf die dieser nicht verzichtet hat. Die Kündigung eines bereits vom Mieter gekündigten Mietverhältnisses seitens des Vermieters ist jedenfalls dann zulässig, wenn der vom Mieter angegebene Beendigungszeitpunkt nach der vom Vermieter ausgesprochenen fristlosen Kündigung liegt. Der Mieter kann bei verweigerter Untervermietungserlaubnis das Mietverhältnis außerordentlich kündigen. Dies gilt auch bei Schweigen des Vermieters auf die begehrte Untervermietungserlaubnis und unabhängig davon, ob dem Mieter gem. § 549 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf die Untervermietungserlaubnis zustand.
Redaktion (allg.)
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