Aus dem Tatbestand
Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten (mit der Beklagten künftig einheitlich Beklagte genannt) schlossen am 17. Januar 1991 einen Rahmenvertrag, in dem die Klägerin der Beklagten u.a. die Nutzung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb von Hausverteilanlagen bzw. Breitbandkabelkommunikationsverteilanlagen gestattete. Die Gestattung hatte eine Mindestlaufzeit von 25 Jahren, wegen des Vertrages wird im Übrigen auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2000 und in der Klageschrift vom 08. November 2000 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis zum 30. September 2000, sodann fristlos und hilfsweise zum frühestmöglichen nächsten Termin auf.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug Feststellung der Vertragsbeendigung zum 30. September 2000, hilfsweise zum 17. Januar 2001, weiter hilfsweise zum 17. Januar 2003 bzw. zum jeweils nächst zulässigen Termin begehrt.
Wegen der Anträge und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des am 14. Mai 2001 verkündeten Urteils des Landgerichts verwiesen, durch das unter Klageabweisung im Übrigen eine Vertragsbeendigung zum 17. Januar 2003 festgestellt worden ist.
Gegen dieses ihr am 30. Mai 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 25. Juni 2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 10. Juli 2001 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wendet sich gegen das angefochtene Urteil, soweit die Vertragsbeendigung darin festgestellt worden ist und erstrebt insgesamt Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, der vorliegende Vertrag habe individuell ausgehandelt werden können, die Klägerin habe ihre eigenen Vorstellungen durchsetzen können. Die Laufzeitklausel sei individuell ausgehandelt worden. Sie selbst sei bereit gewesen, eine andere Laufzeit als die vereinbarten 25, etwa wie in anderen Fällen 15 oder 20 Jahre, zu vereinbaren. Die Klägerin selbst habe sich aber den Vertrag für 25 Jahre sichern wollen.
Die im Vertrag vorgesehene Mindestlaufzeit von 25 Jahren verstoße nicht gegen das AGBG. Eine Unausgewogenheit des Vertragsverhältnisses liege nicht vor. Bei einer vom Landgericht angenommenen Laufzeit von nur 12 Jahren könne sich die Anlage wegen der Investitionskosten von über 2,5 Millionen DM nicht amortisieren. Die Klägerin habe als Kaufmann nur ein geringeres Schutzbedürfnis als andere Personen. Nach dem Vertrag sei es entgegen der Annahme des Landgerichts ausgeschlossen, dass die Klägerin veraltete Anlagen über. die Dauer der 25 Jahre dulden müsse, weil sie zur Anpassung der Anlagen verpflichtet sei.
Bei Annahme der Unwirksamkeit der Laufzeitregelung sei für die dann vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung wegen der Laufzeit anzunehmen, dass der hypothetische Wille der Parteien dahin gegangen wäre, ihr, der Klägerin, zumindest die Amortisation der getätigten Investitionen zu ermöglichen. Die insoweit evtl. anzusetzende Laufzeit von mindestens 12 Jahren könne aber erst nach Ablauf der sich hier über einen Zeitraum von fast 5 Jahren ab Vertragsschluss erstreckenden Investitions- und Installationsphase beginnen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts vom 14. Mai 2001 (92 0 6/01) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie ist weiter der Auffassung, die im Vertrag zwischen den Parteien vorgesehene Laufzeit von 25 Jahren sei nach § 9 AGBG unwirksam, ihre Kündigungen seien berechtigt gewesen, der Vertrag sei deshalb spätestens bereits zum 17. Januar 2001 beendet worden. Eine ergänzende Vertragsauslegung auf eine Laufzeit von 12 Jahren komme nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts Berlin zur Geschäftsnummer 92 0 124/00 (= 14 U 29/01 Kammergericht Berlin) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Aus den Entscheidungsgründen
Die im Rahmen des § 26 Ziffer 5 S. 1 EGZPO nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht zu beurteilende zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist wegen des unmittelbaren Interesses der Klägerin an den Auswirkungen ihrer Kündigungen auf das Rechtsverhältnis der Parteien vom Landgericht mit zutreffender Begründung als nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage angesehen worden.
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind nach Art. 229 § 5 EGBGB jedenfalls bis zum 01. Januar 2003 die vor dem 01. Januar 2002 geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Das Landgericht hat zu Recht eine Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Kündigungen der Beklagten angenommen. § 2 Abs. 6 S. 1 des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vertrages vom 17. Januar 1991 verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG und ist unwirksam.
Das AGB-Gesetz ist gemäß § 1 AGBG hier anwendbar, weil es sich bei dem Vertrag um einen von der Beklagten vorformulierten Vertragstext handelt, der auch wegen der Laufzeitbestimmung in § 2 nicht individuell abgeändert oder vereinbart worden ist. Die Klägerin hat substantiiert bereits im ersten Rechtszug vorgetragen, dass es sich bei dem ihr unterbreiteten und dann abgeschlossenen Vertrag um einen Formularvertrag handelte, der noch in 20 weiteren Fällen so verwendet wurde. Ein entsprechendes weiteres Vertragsformular liegt dem Senat im Übrigen im Parallelverfahren einer anderen Berliner Wohnungsbaugenossenschaft zur Geschäftsnummer 14 U 29/01 mit derselben ersichtlich einheitlich vorgedruckten Laufzeitklausel vor. Soweit die Beklagte im zweiten Rechtszug verschiedene Zeugen für ein individuelles Aushandeln des vorliegenden Vertrages benennt, kann dem wegen fehlender Substantiierung dieses Vorbringens nicht nachgegangen werden. Denn ein Aushandeln schlägt sich im Regelfall in der Abänderung des vorformulierten Textes nieder; ausnahmsweise kann aber auch bei der, unveränderten Übernahme des vorgegebenen Textes eine Individualvereinbarung vorliegen, wenn der andere Teil nach gründlicher Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt wird (Palandt, BGB, Ergänzungsband, 61. Auflage 2002, § 305 Rn. 22 m. w. Nachw.).
Das kann dem Beklagtenvortrag aber nicht entnommen werden. Denn danach haben zwar (naturgemäß) Gespräche über die wesentlichen Punkte der Vertragsdauer und der einzelnen Entgelte stattgefunden. Es ist aber auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass die Klägerin selbst der von Anfang an vorgesehenen Laufzeitklausel in irgendeiner Weise überhaupt ernsthaft widersprach. Insbesondere trägt die Beklagte auch vor, sie selbst habe wegen des Zusammenhangs mit der Höhe der Entgelte für die Programmzuführung auf der längeren Laufzeit bestanden. Damit hat sich die Klägerin dann ggf. aus ihrer damaligen Interessenlage heraus aber nur mit der Geltung der unveränderten Laufzeitklausel einverstanden erklärt, sie also durch ihre Billigung gerade nicht zum Gegenstand individueller Verhandlung gemacht, sondern als vorgegebene Allgemeine Geschäftsbedingung hingenommen. Dementsprechend trägt die Beklagte auch nicht substantiiert vor, in welcher Weise ihre Bereitschaft zur Abänderung der Klausel tatsächlich für die Klägerin erkennbar geworden sein soll und im Laufe der Vertragsgespräche irgendwelche Bedeutung erlangen konnte. Die Klägerin hat dazu eindeutig klargestellt, dass mit Ausnahme hier nicht interessierender Randfragen der vorgegebene Vertragstext der Beklagten mit den vorgegebenen 25 Jahren Laufzeit nicht Gegenstand von Abänderungsverhandlungen war.
Der Senat legt wegen der Laufzeitklausel von 25 Jahren im Ausgangspunkt die Entscheidung des BGH in NJW 1997, S. 3022ff. zugrunde. Hier wie dort geht es um die Laufzeit eines Vertrages über die Errichtung von Telekommunikationsanlagen bzw. Vermarktung von Kabelanschlüssen. Abzustellen ist danach auf eine Interessenabwägung, bei der die typischen Belange der beteiligten Kreise zu würdigen sind und bei der zu prüfen ist, ob die Vertragsdauer vor dem Hintergrund dieser Interessenlage das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners erheblich stört. Der BGH hat die dortige 20jährige Bindung der Vertragsparteien als Verstoß gegen § 9 AGBG angesehen und insoweit im Wesentlichen darauf abgestellt, dass dem an sich billigenswerten Interesse der Klauselverwenderin an einer langen, die erheblichen Investitionskosten amortisierenden Laufzeit nach den dortigen vertraglichen Bestimmungen eine kostenlose Grundstücksnutzung für die Verwenderin gegenüberstand, bei der die einzige Gegenleistung für den Vertragspartner der aus der Nutzung fließende Vorteil für das Mietobjekt war. Dieser Vorteil schlägt aber wegen der langen Vertragsdauer in eine nicht hinzunehmende Belastung um, weil die Klauselverwenderin den dortigen Eigentümer an der Duldung einer rasch veralteten Anlage festhalten konnte, so dass sich insgesamt eine nicht hinnehmbare Belastung durch die dortige 20jährige Vertragsdauer ergab.
Entsprechend liegt der Fall hier.
Die Beklagte hat nicht deutlich gemacht, dass sie allein für die Grundstücksnutzung der Klägerin irgendwelche gesonderten Leistungen schuldet oder gezahlt hat. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass es sich bei dem in § 3 des Vertrages vorgesehenen Preis für die Übernahme vorhandener Empfangsanlagen um einen überhöhten Preis handelt, der letztlich nur für den Grundstückszugang gezahlt wurde. Denn die übernommenen tatsächlich vorhandenen Anlagen wurden zunächst weitergenutzt.
An der bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eindeutig auf der Hand liegenden Gefahr der Bindung der Klägerin an die in den Anfangsjahren des Vertrages einmal installierten Telekommunikationsanlagen bzw. Breitkabelanschlüsse, die bald nicht mehr der rasanten Weiterentwicklung entsprechen könnten, ändert sodann auch § 1 Absatz 4 des Vertrages nichts. Dort heißt es: "Die SUEDA AG verpflichtet sich, die vorhandenen bzw. zu errichteten Anlagen während der Vertragslaufzeit in empfangstechnisch einwandfreien Zustand und auf wirtschaftlich und technisch vertretbaren Stand zu halten." Diese Klausel verpflichtet die Beklagte nicht zur Vornahme der Modernisierungen, die nötig wären um die Anlage auf den technisch nach allgemeiner Ansicht jeweils erreichten und normbildenden fortgeschrittenen Stand zu bringen. Technisch vertretbar kann auch, ein veralteter, aber noch nicht völlig aufgegebener Stand sein. Zudem wird auch noch auf eine ganz unklare wirtschaftliche Vertretbarkeit abgestellt, bei der es sich aus der Sicht der Beklagten auch um die Vertretbarkeit aus der eigenen finanziellen Sicht handeln könnte, die Modernisierungsmaßnahmen ggf. entgegenstehen kann. Jedenfalls ist im Streitfalle nicht zu erwarten, dass § 1 Absatz 4 des Vertrages ohne weiteres und insbesondere ohne denkbare gerichtliche Auseinandersetzung das Modernisierungsinteresse der Klägerin zur Geltung bringen kann. Entsprechendes gilt für die noch allgemeiner gefasste Klausel des § 1 Abs. 2, nach der die Beklagte verpflichtet ist, jedem Mieter die technisch, rechtlich und wirtschaftlich mögliche Programmvielfalt zur Verfügung zu stellen. Wiederum ist ganz unbestimmt, nach welchen Kriterien und aus welcher Sicht sich etwa die "wirtschaftlich" mögliche Programmvielfalt bemessen soll.
Soweit das Landgericht Chemnitz in einem Urteil vom 07. Januar 2000 (4 HK 0 2523/99, Anlage BB1 = MMR 2000, S. 438) eine 20-jährige Vertragsbindung für wirksam hält, kann die Beklagte für den vorliegenden Fall daraus nichts herleiten, denn bereits das Landgericht Berlin hat in der hier angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich wegen der Vielzahl der mit Anschlüssen zu versehenden Wohnungen um einen besonderen Fall handelte. Die zur Entscheidung des Landgerichts Chemnitz ergangene Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Dezember 2001 (7 U 394/00, Anlage BB 2) steht der vorstehenden Bewertung der Laufzeitklausel ebenso nicht entgegen, weil wegen der weiteren Besonderheiten des dortigen Falles (s. S. 20 des Urteils) in Gegensatz zum vorliegenden Fall anzunehmen war, dass die Laufzeitklausel eindeutig individuell vereinbart worden war, mithin nicht dem AGBG unterfiel.
In der Folge der Unwirksamkeit der Laufzeitklausel ist zunächst nach der ständigen Rechtsprechung des BGH im Grundsatz davon auszugehen, dass nach allgemeinen Maßstäben eine faktisch geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen überlangen Laufzeitklausel auf ein gerade noch angemessenes Maß nicht in Betracht kommt, die Laufzeitklausel ersatzlos wegfällt und dass ferner eine ergänzende Vertragsauslegung angesichts der nachfolgend dargestellten gesetzlichen Regelung sowie wegen gänzlicher Unbestimmbarkeit der nach einem hypothetischen Parteiwillen hier als angemessen anzunehmenden Laufzeit ausscheidet (vgl. allg. zusammenfassend mit weiteren Nachweisen insbesondere BGH NJW 2000, S. 1110/1113f.).
Zunächst besteht nach Wegfall der unwirksamen Laufzeitklausel keine durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke. Der Vertrag zwischen den Parteien ist ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis. Auf derartige Dauerschuldverhältnisse ohne ordentliche Kündigungsregelung sind die §§ 624, 723 BGB entsprechend anwendbar (Palandt, BGB, 61. Auflage 2002, Einl. v. § 241 Rn. 22 m. w. Nachw.). Im vorliegenden Fall dürfte die entsprechende Anwendung des § 723 BGB ausscheiden, da eine gemeinsame Zweckverfolgung nicht vorliegt und die Tätigkeit der Beklagten sich eher als eine Art Dienstleistung für die Klägerin darstellt. Die Frage braucht indessen nicht entschieden zu werden, da in jedem Fall die 5-Jahresfrist des § 624 BGB bei Vornahme der streitigen Kündigungen durch die Klägerin abgelaufen war. Soweit die Klägerin unabhängig von einer etwaigen ordentlichen Kündigungsfrist im Sinne des § 624 BGB schließlich in einem Zeitpunkt gekündigt hätte, in dem die Beklagte gerade auf weiteren Fortbestand des Vertragsverhältnisses aus objektiver Sicht wegen eines vorangegangenen Verhaltens der Klägerin hätte vertrauen können, wäre eine Kündigung der Klägerin nach Treu und Glauben "zur Unzeit" ggf. nach § 242 BGB als unwirksam anzusehen gewesen. Für die konkret in Frage stehenden Kündigungen können dazu allerdings entsprechende Anhaltspunkte dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden.
Es ist im Übrigen hier im Weiteren nicht plausibel zu begründen, warum man statt der vom Landgericht im Wege ergänzender Vertragsauslegung gewählten 12 Jahre nicht 12,5 oder 13 oder 15 oder 20 Jahre als Laufzeit nehmen sollte, da ein allgemeiner Vertragsstandard im Laufzeitbereich bei Telekommunikationsverträgen der vorliegenden Art auch von der Beklagten nicht vorgetragen wird. Diese führt selbst an, sie hätte ggf. den Vertrag mit jeder anderen Laufzeit im Bereich auch von 15 oder 20 Jahren abgeschlossen. Durchaus zutreffend weist sie mit der Berufung auch darauf hin, dass die in der vom Landgericht herangezogenen BGH-Entscheidung (NJW 1993, S. 1133ff.) nicht beanstandeten 12 Jahre nur eine zulässige Mindestlaufzeit (für Breitbandkabelanschlüsse) markieren und damit nicht zwangsläufig nach dem objektiven Regelungswillen der Parteien beim vorliegenden Telekommunikationsvertrag die verbindliche Höchstdauer sein müssen.
Insbesondere auch nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kann aber nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt werden, die Laufzeit bestimme sich nach hypothetischem Parteiwillen allein aus dem Amortisationsinteresse der Beklagten heraus. Weder aus dem Vertrag noch aus dem sonstigen Vorbringen der Parteien ist ersichtlich, dass eine hinreichend bestimmte Berechnung der Amortisationsvorstellungen der Beklagten bei Vertragsschluss Gegenstand der Vertragsgespräche war. Nach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung stand darüber hinaus bei Vertragsschluss auch noch gar nicht fest, wie im Einzelnen die Investitionstätigkeit der Beklagten in den Folgejahren tatsächlich verlaufen würde, weil z. B. damals die Frage des möglichen Aufbaus einer eigenen Empfangsstation und der Zeitpunkt der Signalzuführung durch die Telekom noch nicht abschließend beantwortet waren. Die Klägerin, deren Interessen bei einer ergänzenden Vertragsauslegung auch zu berücksichtigen wären, konnte mithin insgesamt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder durch Mitteilungen der Beklagten noch durch sonst allgemein zugängliche Informationen das Amortisationsinteresse der Beklagten hinreichend zuverlässig abschätzen. Die wieder hereinzuholenden Kosten standen nicht fest; die Beklagte hatte es durch eigene Maßnahmen zum Teil auch in der Hand, eine Amortisation schneller oder langsamer zu erreichen, zum Teil hing dies wie z. B. im Kreditbereich von nicht erkennbaren objektiven Faktoren ab. Angesichts dieser Unwägbarkeiten ist nicht ersichtlich, warum sich die Klägerin. bei der Frage der Laufzeitregelung auf die nach allgemein zunächst im eigenen unternehmerischen Risikobereich der Beklagten liegende Frage einer Amortisation der eingesetzten Mittel zur Laufzeitregelung des Vertrages hätte einlassen wollen.
Bei alledem ist damit nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine längere als die vom Landgericht ausgesprochene und von der Klägerin nicht mit Rechtsmitteln angegriffene Feststellung der Vertragswirksamkeit beanspruchen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO n.F.. Die Revision war gemäß den §§ 26 Nr. 7 S. 1 EGZPO, 543 Abs. 1,2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit angesichts der ihn prägenden Umstände des Einzelfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat und insbesondere mangels eines Abweichens von bisheriger Rechtsprechung auch die Fortbildung oder Einheitlichkeit des Rechts die Zulassung nicht erfordern.
Gericht: KG BERLIN
Aktenzeichen: 14 U 201/01
Redaktion (allg.)
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