Normalerweise ist es dem Hausbesitzer freigestellt zu entscheiden, ob eine Mobilfunkanlage auf dem Dach seines Hauses zugelassen werden soll oder nicht. Ganz anders aber stellt sich die Rechtslage dar, wenn das Gebäude mehreren Eigentümern gehört. In einem endgültigen Urteilsspruch hat das Gericht jetzt nämlich entschieden, dass das Veto nur eines von mehreren Hauseigentümern ausreicht, die Errichtung einer Antenne für den Mobilfunk auf der in gemeinschaftlichem Besitz befindlichen Immobilien zu untersagen. Zwar blieben auch die Richter zunächst bei der bisherigen Rechtssprechung, dass bei Einhaltung der festgelegten Grenzwerte, die auf ein Grundstück einwirkenden Beeinträchtigung durch eine Funkfeststation nur unwesentlich ist und deshalb kein Mieter von Wohnraum die Beseitigung einer Mobilfunkantenne verlangen kann. Das Gericht hat aber in einer Entscheidung dazu ausdrücklich ausgeführt, dass allein die Besorgnis einer Gesundheitsgefahr die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume zu Wohnzwecken beeinträchtigen kann.
Redaktion (allg.)
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