Müll

Trennt ein Hausbesitzer seinen Müll so akribisch, dass er nicht einmal die kleinste Tonne für den Restmüll benötigt, muss er trotzdem die vollen Gebühren an die Kommune abführen.
 

1167
Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus dem Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren
und begehrt eine Verpflichtung des Beklagten zur Abholung der Restmülltonne.

Er bewohnt mit 1. Wohnsitz seit 1994 das Anwesen ... in .... Hier
wurden am 19. Januar 1998 durch den Abfallwirtschaftsbetrieb des
Beklagten ein 120 l-Restabfallbehältnis sowie ein 240 l-Bioabfallbehältnis
bereitgestellt. Der Kläger begehrte daraufhin u.a. mit Schriftsatz
vom 22. Februar 1998 die Abholung beider Tonnen. Zur Begründung
verwies er darauf, seine Frau und er hätten innerhalb der letzten
12 Jahre ihre Konsum- und Verbrauchsgewohnheiten dahingehen entwickelt,
dass sie mit ihrem christlichen Glauben und dem Anspruch, den folgenden
Generationen annehmbare Lebensgrundlagen zu hinterlassen, vereinbar
seien. In der Folgezeit wurden eine Befreiung von der Biotonne ausgesprochen
und diese abgeholt.

Unter dem 6. April 1998 und dem 15. Mai 1998 lehnte der Beklagte
hinsichtlich der Restmülltonne eine Befreiung vom Anschlusszwang
und eine Abholung des Behältnisses ab. Hiergegen legte der
Kläger Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 15. Januar 1998 setzte der Beklagte gegen den
Kläger für das Jahr 1997 eine Abfallentsorgungsgebühr
(Grundgebühr je Haushalt) in Höhe von 105,43 DM fest.
Hierbei handelt es sich um den ersten Teil der zweigeteilten Grundgebühr.
Der nach dem bereitgestellten Restabfallvolumen bemessene zweite
Teil der Grundgebühr wurde nicht festgesetzt, ebenso wenig
eine Leistungsgebühr.

Mit Bescheid vom 25. Juni 1998 setzte der Beklagte Abfallentsorgungsgebühren
für das Jahr 1998 in Höhe von insgesamt 450,89 DM fest.
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Grundgebühren
a) veranlagte Haushalte (Anzahl a) vom 1. Januar bis 31. Dezember
103,31 DM und b) veranlagte Restabfallvolumen 120 l vom 21. Januar
bis 31. Dezember 11,18 DM (aus einer Jahresgebühr von 117,63
DM); Behältergebühren Bioabfall vom 21. Januar bis 11.
Mai 67,56 DM (aus einer Jahresgebühr von 222,16 DM) und vom
21. Januar bis 30. Dezember Restabfall 137,41 DM (aus einer Jahresgebühr
von 145,38 DM); zusätzliche Leistungen Gefäßänderung
31,43 DM.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und führte
hierzu u.a. folgendes aus: Er halte es zunächst nicht für
Rechtens, im Nachhinein eine Gebühr zu verlangen, ohne in dem
betreffenden Zeitraum einen entsprechenden Behälter geliefert
bekommen zu haben. Eine Restmülltonne sei für ihn entbehrlich,
da seine Familie durch konsequente Müllvermeidung beim Einkauf
und penible Materialtrennung so gut wie keinen Restmüll produziere.
Die etwa 30 bis 40 Liter Restabfall, die im Fünfpersonenhaushalt
pro Jahr anfielen, ließen sich ohne weiteres mittels eines
50 l-Restmüllsackes entsorgen, wobei hier alle Gebühren
im Kaufpreis enthalten seien. Problemmüll und Sperrmüll
falle auf ihrem Grundstück nicht an. Auch von der Papierbündelsammlung
müsse kein Gebrauch gemacht werden. Metalle würden direkt
auf dem Schrottplatz abgegeben. Die gegenwärtig in einem Industriestaat
wie Deutschland praktizierte Ökonomie sei für einen gläubigen
Christen nicht akzeptabel. Hierzu führte der Kläger im
Einzelnen aus und verwies hierbei auch auf die Grundrechte der Art.
1 bis 4 GG.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 17. Juni 1999 wurden die Widersprüche
gegen die Abfallgebührenbescheide betreffend die Jahre 1997
und 1998 zurückgewiesen. Bezüglich des Gebührenbescheides
vom 15. Januar 1998 wird u.a. ausgeführt, dass der Kläger
für das Jahr 1997 lediglich zu einer Haushaltsgrundgebühr
in Höhe von 105,43 DM herangezogen worden sei, die bei jedem,
an die Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen, privaten Haushalt
geltend gemacht werde. Diese Grundgebühr falle für jedes
angeschlossene Grundstück unabhängig davon an, ob für
den Restabfall ein Gefäß bereitgestellt worden sei oder
nicht. Die Grundgebühr je Haushalt beinhalte mengenunabhängige
Kostenbestandteile im Sinne von Vorhaltekosten, die für private
Haushalte entstehen. Hierin seien z.B. enthalten Gebühren für
den Sperrmüll (ca. 14,42 %), für die Kühlgeräteentsorgung
(ca. 13,3 %), für den Problemmüll (ca. 55 %) und die Papierentsorgung
(ca. 16 %). Es sei unerheblich, dass der Kläger erst seit 19.
Januar 1998 über ein Restabfallgefäß verfüge.
Hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 25. Juni 1998 geht
der Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 1998 davon aus, dass eine
Abfallentsorgungsgebühr in Höhe von 366,32 DM für
das Haushaltsjahr 1998 erhoben worden sei.

Der Kläger hat am 12. Juli 1999 Klage erhoben. Zu deren Begründung
wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
Er weist darauf hin, dass die gesamte deutsche Abfallentsorgungspraxis
und die ihr zugrunde liegende Abfallgesetzgebung verfassungswidrig
sei und gemäß Art. 100 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
eingeholt werden müsse. Wegen der detaillierten Begründung
im Einzelnen wird insbesondere auf die Klagebegründungsschrift
vom 12. August 1999 nebst dazugehöriger Literaturbeilagen Bezug
genommen.

Neben dem Antrag, gemäß Art. 100 GG zu verfahren, beantragt
der Kläger im weiteren bei sachdienlicher Auslegung seines
Begehrens ausweislich der Schriftsätze vom 9. Juni und vom
12. August 1999: Die Abfallgebührenbescheide vom 15. Januar
1998 und vom 25. Juni 1998, jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide
vom 17. Juni 1999, aufzuheben und ferner den Beklagten zu verpflichten,
die Restmülltonne abzuholen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist dem Vorbringen des Klägers unter Aufrechterhaltung
seiner Rechtsauffassung im Einzelnen entgegengetreten.

 

Entscheidugnsgründe

Die Klage ist in Bezug auf jedes der im Rahmen einer objektiven
Klagehäufung gemäß § 44 VwGO zusammen verfolgten
einzelnen Klagebegehren zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet.

Dabei lässt die Kammer hinsichtlich der auf Verpflichtung
zur Abholung der Restmülltonne gerichteten Klage offen, ob
es sich insoweit um eine allgemeine Leistungsklage handelt oder
um eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO. Denn die Klage
ist in jedem Falle zulässig. Bei Annahme einer Verpflichtungsklage
müsste der Kläger auch nicht den Ausgang eines dann grundsätzlich
durchzuführenden Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO abwarten.
Seine Klage wäre dann nämlich gemäß § 75 VwGO
zulässig.

Die Klage ist zunächst begründet, soweit es um die Gebührenfestsetzung
für das Jahr 1997 geht. Denn der Bescheid vom 15. Januar 1998
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1999 ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl.
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung sind §§ 1 Abs.
1, 2 Abs. 1 und 7 KAG 1996 i.V.m. § 5 Landesabfallwirtschafts- und
Altlastengesetz (LAbgWAG) und die Abfallgebührensatzung (AbfGS)
des Beklagten vom 1. Januar 1997 in Verbindung mit der Abfallsatzung
(AvfS) vom 25. Oktober 1996.

Nach § 2 Abs. 1 AbfGS entsteht der Anspruch auf Benutzungsgebühren
für die regelmäßige Abfallentsorgung erstmals mit
dem Beginn das auf den Anschluss an die Abfallentsorgung folgenden
Tages und danach mit Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres.
Gemäß § 7 Abs. 1 AbfS sind Eigentümer von bewohnten
Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen
anfallen, im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, ihre Grundstücke
an die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen. Danach
kommt grundsätzlich das Entstehen einer Gebührenschuld
in Betracht. Denn auf dem Grundstück des Klägers fallen
Abfälle an. Nach seinen Angaben handelt es sich hierbei zwar
nur um ein Volumen von ca. 30 bis 40 Liter Abfall zur Beseitigung
pro Jahr. Dies reicht aber aus, um einen Anschlusszwang für
Grundstücke zu begründen. Fraglich ist indes, ob das Grundstück
des Klägers im Sinne des § 2 AbfGS bereits im Jahre 1997 an
die Abfallentsorgung angeschlossen war, obwohl erst im Januar 1998
ein Restmüllgefäß zur Verfügung gestellt wurde.
Diese Frage stellt sich auch im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung
des Gebührenschuldners. Nach § 3 Abs. 1 AbfGS ist Gebührenschuldner,
wer die Einrichtungen oder Anlagen zur Abfallentsorgung nutzt. Gemäß
Abs. 3 Abs. 1 der Vorschrift sind Nutzer der Einrichtungen oder
Anlagen zur Abfallentsorgung die Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten
der an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstücke.
Damit kommt es auch im Rahmen der Festlegung des Gebührenschuldners
auf die nähere Bestimmung des Anschlusses an die Abfallentsorgung
an.

Bei dem Gebührenbescheid vom 15. Januar 1998 ist die Besonderheit
zu beachten, dass lediglich eine Grundgebühr nach der veranlagten
Haushaltszahl festgesetzt wurde, nicht aber eine Grundgebühr
für das bereitgestellte Restabfallvolumen oder eine Leistungsgebühr
für das bereitgestellte Restabfallbehältnis. Dies könnte
zunächst dafür sprechen, dass Entstehen der Gebührenschuld
sowie die Gebührenschuldnerschaft unabhängig von dem Bereitstellen
einer Abfalltonne zu sehen. Dafür spräche auch die vom
Kreisrechtsausschuss angestellte Überlegung, welche Kosten
mit der Grundgebühr pro Haushalt abgegolten sind. Demgegenüber
ist allerdings zu sehen, dass bereits die dort genannten Kostenanteile
in ihrer Summe nicht ausreichen, um zu belegen, dass die Grundgebühr
pro Haushalt lediglich Sperrmüll, Kühlgeräteentsorgung,
Problemmüll und Papierentsorgung umfasst. Es sind mithin noch
andere Kosten in die Kalkulation dieser Gebühr eingeflossen.
Dies mag indessen im Einzelnen auf sich beruhen, da jedenfalls aus
anderen Gründen die Kammer davon ausgeht, dass der Kläger
erst mit der Bereitstellung einer Restabfalltonne Gebührenschuldner
im Sinne des § 3 AbfGS geworden ist. Dem liegen im Einzelnen folgende
Erwägungen zugrunde:

Nach § 4 Abs. .1 AbfGS teilt sich die Gesamtgebühr für
die Verwertung und Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen
in eine Grundgebühr und in eine Leistungsgebühr. Dabei
ist die Bemessung der Grundgebühr zweigeteilt und erfolgt 1.
Nach der Anzahl nach der auf dem Grundstück bestehenden Haushalte
und 2. Nach dem Gesamtbehältervolumen der (des) bereitgestellten
Restabfallgefäße(s). Die Leistungsgebühr bestimmt
sich nach Zahl und Größe der wöchentlich bereitgestellten
Restabfallgefäße und der bereitgestellten Bioabfallgefäße.
Danach ist die Grundgebühr lediglich für ihre Bemessung
zweigeteilt, es handelt sich ansonsten aber nach dem Gebührenmaßstab
um eine einheitliche Grundgebühr, die zusammen mit der Leistungsgebühr
die Gesamtgebühr ergibt. Dies spricht bereits dafür, dass
als Abfallgebühr zumindest die Grundgebühr nur als ganze
erhoben werden kann und nicht nur ein Teil hiervon. Dann kommt es
aber auch auf das Volumen des bereitgestellten Restabfallgefäßes
an und die Bereitstellung einer Restabfalltonne ist Voraussetzung
für das Entstehen der Gebührenschuld. Dabei lässt
die Kammer offen, ob und inwieweit auch die Leistungsgebühr
nur gemeinsam mit der Grundgebühr als Gesamtgebühr erhoben
werden kann.

Diese an den Gebührenmaßstab anknüpfende Auslegung
der Abfallgebührensatzung des Beklagten entspricht auch den
Grundsätzen, die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
aufgestellt hat für die Prüfung der Frage, ob ein Gebührenmaßstab
den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 7 Abs. 1 KAG) entspricht.
Diesbezüglich ist eine einheitliche Betrachtung der gesamten
Maßstabsregelung vorzunehmen. Es wird nicht eine einzelne
Bemessungskomponente in den Blick genommen, sondern die Gesamtheit
aller Bemessungskomponenten, die dann den (einheitlichen) Gebührenmaßstab
bilden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. April 1995, 12 C 11261/93.OVG).

Der Beklagte hat hier einen solchen einheitlichen Gebührenmaßstab,
der lediglich in Bemessungskomponenten geteilt wird. Grundgebühr
und Leistungsgebühr dienen danach lediglich der Bemessung einer
Gesamtgebühr. Diese knüpft indes, wie ausgeführt,
an ein (tatsächlich) bereitgestelltes Restabfallgefäß
an.

Für das Jahr 1997 war dem Kläger kein Restabfallgefäß
bereitgestellt worden. Damit scheidet eine Gebührenschuld nach
§§ 2, 3 AbfGS aus.

Der Abfallgebührenbescheid vom 25. Juni 1998 (betreffend das
Jahr 1998) ist lediglich insoweit rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten, als hierin eine Grundgebühr
(nach der veranlagten Haushaltsanzahl) festgesetzt wurde für
die Zeit bis zum 19. Januar 1998. Denn bis dahin stand dem Kläger
kein Restabfallgefäß zur Verfügung und eine Gebührenschuldnerschaft
wurde nicht begründet. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden
Ausführungen verwiesen werden.

Im Übringen erfolgte die Gebührenfestsetzung rechtmäßig
auf der Grundlage der Abfallgebührensatzung vom 19. Dezember
1997. Der Kläger ist mit dem Bereitstellen der Restabfalltonne
Nutzer im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 3 AbfGS und damit Gebührenschuldner.
Hieran ändert nichts der Umstand, dass er die Restabfalltonne
unbenutzt lässt und pro Jahr einen Abfallsack kauft. Eine Gebührenpflicht
wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Denn auf dem Grundstück
fallen unstreitig Restabfälle zur Beseitigung an, die nach
§§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 KrW-/AbfG dem Beklagten zu überlassen
sind. Hierfür wird dem Kläger eine gebührenrechtlich
erhebliche Leistung des Abfallwirtschaftsbetriebes des Beklagten
zur Verfügung gestellt. Für das Entstehen des Abfallgebührenanspruches
ist es dabei unerheblich, ob das Restmüllgefäß des
Klägers zu dem jeweiligen Abfuhrtermin nicht, teilweise oder
ganz gefüllt ist. Die Abfallgebühr wird nämlich nicht
nur für die Entsorgung eines stets vollen Abfallgefäßes
erhoben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1991,
6 A 12200/90.OVG, KStZ 1992, 95). Im Benutzungsgebührenrecht,
zu dem auch das Abfallgebührenrecht gehört, kann nämlich
unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG bei der Gebührenbemessung
statt an den Wirklichkeitsmaßstab unter den dortigen Voraussetzungen
auch an einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab angeknüpft werden.
Dies ist in der Gebührensatzung des Beklagten geschehen.

Im Übrigen sind die Gebühren im Bescheid vom 25. Juni
1998 auf der Grundlage der Gebührensatzung zutreffend festgesetzt.
Dabei dürfte allerdings aufgrund des Widerspruchsbescheides
vom 17. Juni 1999 davon auszugehen sein, dass der Beklagte lediglich
eine Abfallentsorgungsgebühr in Höhe von 366,32 DM als
festgesetzt ansieht (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung
kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass
nach seiner Einschätzung die derzeit geltende Abfallgesetzgebung
nachhaltige Schädigungen z.B. für die Lebensgrundlagen
des Menschen und die Volkswirtschaft habe. Der Kläger macht
insoweit im Wesentlichen rechtspolitische Vorstellungen geltend,
die jedenfalls nicht mit dem von ihm gewünschten Ergebnis in
die Abfallgesetzgebung Einfluss gefunden haben. Das Gericht und
auch der Beklagte sind indes aus dem Verfassungsrechtlich abgesicherten
Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. Art. 20 Abs. 2, Abs. 3 GG) daran
gehindert, den rechtspolitischen Vorstellungen des Klägers
gegen geltendes Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Das Gericht hat
zwar nach Art. 100 GG die Möglichkeit, das Verfahren auszusetzen
und die Entscheidung u.a. des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Diese vom Kläger beantragte Verfahrensweise scheidet indessen
hier aus. Denn eine Vorlage setzt zwingend voraus, dass das Gericht
ein (förmliches) Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei
der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält.
Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Die Kammer ist bei keinem
der hier einschlägigen Gesetze zu der Überzeugung gelangt,
dass diese verfassungswidrig wären. Das Gleiche gilt auch für
die Normen, die für das nachstehend zu erörternde weitere
Klagebegehren einschlägig sind. Keines der vom Kläger
genannten Grundrechte wird nämlich verletzt. Selbst wenn der
Schutzbereich der Grundrechte der Art. 1 bis 4 GG betroffen sein
sollte, hält das Gericht eine Verletzung dieser Verfassungsbestimmungen
nicht für gegeben. Vielmehr haben der Bundesgesetzgeber bei
Schaffung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der
Landesgesetzgeber durch das Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz
ihre jeweilige Gesetzgebungskompetenz im Rahmen des bestehenden
verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums ausgeübt.

Die Klage hat keinen Erfolg, soweit der Kläger eine Verpflichtung
des Beklagten zur Abholung der ihm bereitgestellten Restmülltonne
begehrt. Denn er ist verpflichtet, das Aufstellen der Tonne zu dulden.

Das ergibt sich aus § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG. Danach sind Eigentümer
und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige
Abfälle anfallen, verpflichtet, (u.a.) die Aufstellung zur
Erfassung notwendiger Behältnisse zu dulden. Gemäss §
5 Abs. 1 LabfWG regelt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
durch Satzung u.a. die Frage, in welcher Weise die Abfälle
zu überlassen sind. In Verbindung mit den §§ 17, 19 der Landkreisordnung
hat der Beklagte in seiner Abfallsatzung die näheren Einzelheiten
des insoweit bestehenden Anschluss- und Benutzungszwanges geregelt.
Auf dem Grundstück des Klägers fallen auch überlassungspflichtige
Abfälle an. Es handelt sich hierbei um Abfälle zur Beseitigung,
die der Kläger dem Beklagten zu überlassen hat (vgl. §§
13, 15 KrW-/AbfG). In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger
nicht darauf berufen, dass er die bei ihm nur in geringen Mengen
anfallenden Abfälle zur Beseitigung durch den Kauf eines Abfallsackes
entsorgen kann. Denn Abfallsäcke stellen lediglich ein zusätzliches
Abfallbehältnis dar, welche erst neben den festen Behältnissen
eingesetzt werden (siehe § 13 Abs. 6 AbfS vom 25. Oktober 1996 bzw.
§ 13 Abs. 7 AbfS vom 16. Dezember 1998).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach
können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden,
wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das ist
hier der Fall. Mit der Aufhebung des Gebührenbescheides vom
15. Januar 1998 und der teilweisen Aufhebung des Gebührenbescheides
vom 25. Juni 1998 ist der Beklagte nur zu einem geringen Teil im
Sinne der genannten Vorschrift unterlegen. Die Grenze zu dem, was
gering ist, nimmt die Kammer in ständiger Rechtsprechung regelmäßig
bei ca. 1/10 des Wertes des gesamten Streitgegenstandes an (vgl.
für das Zivilprozessrecht Thomas/Putzo, ZPO, 22. Auflage 1999,
§ 92 Rdnr. 8).

Vorliegend hat der Kläger nur mit ca. 7 § und damit zu einem
geringen Teil im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO obsiegt. Dabei
geht die Kammer von einem gesamten Streitwert in Höhe von rund
1.600,00 DM aus. Dieser setzt sich gemäß § 13 Abs. 2
GKG zusammen, zunächst aus den Gebührenfestsetzungen über
105,43 DM sowie 366,32 DM. Hinzu kommt gemäß § 13 Abs.
1 Satz 1 GKG der Wert, welcher mit dem Abholen der Restmülltonne
verbunden ist. Diesen hat das Gericht mit dem dreifachen Jahresbetrag
der Gebührenersparnis bemessen, dies sind rund 1.100,00 DM.
In Bezug auf diese Summe hat der Kläger mit rund 110,00 DM,
d.h. etwa 7 % obsiegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Gericht: VWG KOBLENZ
Aktenzeichen: 7 K 1809/88.KO

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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