Nach Enteignung sind keine Steuern zu zahlen

Wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die Übertragung eines privaten Grundstücks auf sich selbst anordnet, muss der enteignete Eigentümer den daraus erzielten Gewinn nicht versteuern.

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Bild: Andrey Popov/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Ein Grundstückseigentümer verlor aufgrund städtischer Anordnung im Zusammenhang mit einem  Bodensonderungsverfahren das Eigentum an seinem Grundstück. Er wurde dafür von der Kommune entschädigt. Der Fiskus betrachtete die Angelegenheit als ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Sache ging vor das Finanzgericht Münster, das folgendermaßen urteilte: „Der Senat ist der Auffassung, dass ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft (…) voraussetzt, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen ist“, hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung.

Dazu gehöre auch „ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden“. Daran fehle es hier, der  Eigentumswechsel sei „gegen bzw. ohne seinen Willen“ vollzogen worden. Es waren also keine Steuern fällig. Das Urteil ist noch  nicht rechtskräftig; es wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Gericht: FG Münster
Aktenzeichen: 1 K 71/16
Urteil vom: 28.11.2018

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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