Nachbaranspruch - Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung

Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung der Baugenehmigung besteht nicht, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Das setzt voraus, dass die Genehmigung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Rechtsvorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.

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Bild: vectorfusionart/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung F. , Flur 178, Flurstück 10 (Q. Straße 92). Der Kläger im Verfahren 1 K 2742/07 ist Eigentümer des Wohnhauses Q. Straße 90 (Gemarkung F. , Flur 178, Flurstück 11). Dem Kläger im Verfahren 1 K 2743/07 gehört das Wohnhaus Q. Straße 86 (Gemarkung F. , Flur 178, Flurstück 181). Alle drei Wohngrundstücke grenzen mit ihrer nördlichen Schmalseite an ein diese Grundstücke erschließendes, in einem Wendehammer endendes Straßenstück, das parallel zur nördlich angrenzenden Haupttrasse der Q. Straße verläuft. Östlich mündet der Stichweg in die Straße B. , und zwar im Kreuzungsbereich mit der Q. Straße. Für den Bereich des klägerischen Grundstücks existiert kein Bebauungsplan.

Nördlich des Grundstücks der Klägerin und der Q. Straße befindet sich das inzwischen fertiggestellte Fußballstadion der Beigeladenen. In diesem finden regelmäßig die Heim- und Trainingsspiele des Fußballvereins SC Q1. 07 e.V. statt, der derzeit in der 2. Bundesliga spielt. Der Bau und die Genehmigung der früheren "q -arena" und der jetzigen "F1. -Arena" nahm den folgenden Verlauf:
Der Rat der Stadt beschloss in seiner Sitzung am 16.06.2005 den Bebauungsplan SN 250 - "Zentralstadion" - als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 29.06.2005 öffentlich bekannt gemacht. Ebenfalls am 29.06.2005 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Stadions für den SC Q1. 07 e.V. auf dem im Bebauungsplanbereich gelegenen Grundstück Gemarkung T. O. , Flur 2, Flurstück 1324 (Q. Straße 89, Q1. ) erteilt. Hiergegen erhob die Klägerin am 08.07.2005 Klage und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Kammer vom 30.09.2005 ordnete das OVG NRW die aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung anhängigen Klage an (Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -). Das OVG NRW führte zur Begründung aus, der Bebauungsplan sei offensichtlich rechtswidrig. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme i.S.d. § 35 BauGB und sei hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände zu unbestimmt.
Mit Urteil des OVG NRW vom 24.10.2006 - 7 D 126/05.NE - wurde der Bebauungsplan Nr. SN 250 für unwirksam erklärt, weil die Frage, ob und wo die erforderlichen Stellplätze angelegt werden könnten, ungelöst geblieben sei. Mit Urteil der Kammer vom 22.02.2007 wurde die Baugenehmigung des Beklagten vom 29.06.2005 zur Errichtung eines Stadions auf dem Grundstück Gemarkung T. O. , Flur 2, Flurstück 1324 aufgehoben. Der Rat der Stadt beschloss daraufhin in seiner Sitzung am 24.05.2007 den Bebauungsplan Nr. SN 260 "B. /I. " als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 16.06.2007 öffentlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan Nr. SN 260 setzt für den Bereich des Fußballstadions ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Zentralstadion fest. Der Bebauungsplan erfasst das Gebiet zwischen der Bundesstraße B 1, der Straße im R. , B. , Flurstück 731 in der Flur 1, T1. Feld, B. und Q. Straße (Flur 1 und 2, Gemarkung T. O. ). Das Bebauungsplangebiet wird im Süden durch die Q. Straße begrenzt, die ab der Kreuzung mit der Straße B. auf einer Länge bis zum Möbelhaus "G. " als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt wird. J. Osten wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans von den Straßen B. und J. R. begrenzt, die ebenfalls bis zur B 1 im Norden als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden. Westlich des Bebauungsplangebietes verläuft die Alme und weiter westlich die Bundesautobahn A 33. Östlich der Straße B. gehört zum Plangebiet auch ein Fußweg bis zu den zwei Großparkplätzen "Am I1. ", die über die öffentliche Verkehrsfläche "T1. Feld" erschlossen werden.

Auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. SN 260 erteilte der Beklagte der Beigeladenen am 22.11.2007 eine neue Genehmigung zur Errichtung eines reinen Fußballstadions mit 15.000 Zuschauern. Andere Nutzungen wie z.B. Rockkonzerte sind danach von der Baugenehmigung nicht erfasst. In diesem Zusammenhang ergingen weitere Bauscheine des Beklagten:

  • Bauschein vom 10.05.2007: Errichtung eines Parkplatzes für Großveranstaltungen auf dem Grundstück Gemarkung X1. , Flur 7, Flurstück 674, 675 (Q2.---straße 23, Q1. ) mit 1.721 Parkplätzen (Park-and-Ride-Platz N. ).
  • Bauschein vom 19.11.2007: Errichtung eines Großparkplatzes auf dem Grundstück Gemarkung T. -O. , Flur 2, Flurstücke 183, 182, 1063, 178, 161, 179, 181, 180, 184, 185, 331, 430, 795, 822, 821 mit 1.430 Parkplätzen (P1). - Bauschein vom 16.11.2007: Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Gemarkung T. -O. , Flur 1, Flurstücke 1268, 763, 427 mit 602 Stellplätzen (P2).
  • Bauschein vom 16.11.2007: Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Gemarkung T. -O. , Flur 1, Flurstück 1268, 763, 427 mit 168 und 211 Parkplätzen (P 3 und P 4). - Bauschein vom 16.11.2007: Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Gemarkung T. -O. , Flur 1, Flurstück 878 mit 85 Stellplätzen (P 5).
  • Bauschein vom 16.11.2007: Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück T. -O. , Flur 1, Flurstücke 1271, 1106 mit 174 Stellplätzen (P 6). - Bauschein vom 12.11.2007 betreffend die Abstandfläche Schallschutzwand.

In seinem Gutachten "Erschließung q -arena SC Q1. - aktualisiertes Verkehrskonzept" aus September 2007 berechnete das Ingenieurbüro T2. , I2. und Partner bei einem Besetzungsgrad von 2,5 Personen pro Fahrzeug für das Stadion einen Bedarf von 4.500 Stellplätzen unter der Annahme, dass 75 % der 15.000 Besucher mit dem Pkw anreisen. Sowohl dieses Verkehrsgutachten als auch die "Schalltechnische Untersuchung zum geplanten Fußballstadion Q1. /B. " vom 02.10.2007 und die Ergänzung vom 31.10.2007 des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. Beckenbauer, jetzt DEKRA, sind Bestandteil der Baugenehmigung des Beklagten vom 22.11.2007.
Gegen die erteilten Baugenehmigungen des Beklagten hat die Klägerin am 20.12.2007 Klage erhoben und am 20.02.2008 zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Auf Antrag der Beigeladenen hat der Beklagte am 10.06.2009 den 4. Nachtrag zum Bauschein vom 22.11.2007 genehmigt. Gegenstand der Genehmigung ist die Umstellung des Park-and-Ride-Platzes (P+R-Platz) N. auf den T3. -O1. -Parkplatz sowie eine Betriebszeiten- (Spielzeit-) Beschränkung bis 22.00 Uhr. In der mündlichen Verhandlung am 22.09.2009 ist die Baugenehmigung außerdem dahingehend ergänzt worden, dass nach 22.00 Uhr auf Lautsprecherdurchsagen im Stadion verzichtet wird bzw. diese in der Nachtzeit auf das zulässige Maß gedrosselt werden.

Die Klägerin greift auch die nachträglich erteilten Baugenehmigungen mit ihrer Klage an und macht zur Begründung geltend:
Die vom genehmigten Stadion ausgehenden Schallimmissionen seien ihr unzumutbar. Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - für ein allgemeines Wohngebiet seien insbesondere zur Nachtzeit verletzt. Die Annahme von Mischgebietswerten sei falsch, da es sich bei dem Wohngebiet der Klägerin nicht um den Außenbereich, sondern um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handele. Es ergebe sich eine Verletzung der 18. BImSchV, weil mit der Baugenehmigung die zulässigen "seltenen Ereignissen" mit höheren Immissionsrichtwerten von vornherein zur Regel gemacht würden. Durch kurzzeitige Sperrungen der Q. Straße komme es durch die Autos aber auch durch die Passanten zu regelmäßig hohen Lärmbelästigungen vor dem Wohnhaus. Es beständen grundlegende Zweifel an der Richtigkeit des eingeholten Schallgutachtens. Die von der Klägerin eingeholte Lärmmessung des Relegations-Hinspiels SC Q1. 07 - VfL P. am 29.05.2009 ergebe eine deutliche Überschreitung der zulässigen Lärmwerte, insbesondere in der Ruhe- und in der Nachtzeit. Dies sei dem vorgelegten "Bericht über Geräuschmessungen in der Nachbarschaft der Q3. -Arena während eines Fußballspiels in Q1. " vom 18.08.2009 zu entnehmen. Hieran ändere auch nichts die Betriebszeitbeschränkung der Nachtragsbaugenehmigung vom 10.06.2009, die offensichtlich die Bedenken des OVG NRW zerstreuen sollte. Weiterhin zulässig blieben sonstige Veranstaltungen wie Feiern, Hochzeiten etc. Es werde auch dann immer noch Fußballspiele geben, die bis nach 22.00 Uhr dauerten. Dass die Spielzeit bis 22.00 Uhr mit der Deutschen Fußballliga (DFL) abgestimmt worden sei, sei unglaubhaft. Unter diesen Bedingungen habe der Verein keine Lizenz für die 2. Bundesliga erhalten können.
Offenbar sollten nachträglich Ausnahmen nach § 6 der 18. BImSchV als Regelfall für den Spielbetrieb zugelassen werden. Zur Betriebszeit müssten auch die Zeiten des Zu- und Abgangsverkehrs gehören, so dass die Spiele weit vor 22.00 Uhr enden müssten, damit die Zuschauer das Stadion rechtzeitig bis 22.00 Uhr verlassen könnten. Nur so sei für die Zeit nach 22.00 Uhr sichergestellt, dass durch die Besucher und den Abreiseverkehr kein Lärm mehr verursacht werde, der die Maximalpegel überschreite. Eine weitere Unsicherheit stelle die Möglichkeit einer Spielzeitverlängerung oder auch eines Elfmeterschießens dar. Es sei schlechterdings nicht vorstellbar, dass ein Spiel in der 83. Minute abgepfiffen werde. Außerdem sei eine Gesamtlärmbetrachtung mit dem B1. -Sportpark vorzunehmen, der sich in ca. 300 m Entfernung zum Stadion befände und über eine Tribüne für 1.800 Zuschauer verfüge.
Für das Stadion existiere außerdem kein zusammenhängendes Parkplatz- und Verkehrskonzept. Die erforderlichen Stellplätze würden auf insgesamt sechs einzelgenehmigten Kleinparzellen verteilt werden, so dass ein erheblicher Parksuchverkehr im Wohnumfeld der Klägerin entstehe. 1721 Stellplätze auf dem Parkplatz N. würden durch - nur - 1700 Stellplätze auf dem T3. -O1. -Parkplatz ersetzt werden, die aber tatsächlich nicht bzw. überwiegend nicht für die Zuschauer des Stadions zur Verfügung ständen. Die Eigentümerin der Parkplatzflächen sei nicht berechtigt, hierüber zu verfügen, weil sich diese im Besitz der Mieter befänden. Daher habe sich die Eigentümerin auch nicht verpflichtet, die Parkplätze zu räumen bzw. räumen zu lassen. Tatsächlich betrage die Gesamtzahl auch nicht 1.700, sondern nur 1.150 auf diesem Parkplatz. Um eine ordnungsgemäße Nutzung der Parkflächen zu ermöglichen, sei eine Benutzbarkeit mindestens zwei Stunden vor Spielbeginn zu gewährleisten. Entsprechend der Verpflichtungserklärung der Eigentümerin sei dies aber erst eine Stunde vor Spielbeginn möglich. Außerdem sei von einer erheblichen Vorbelegung der Stellplätze durch die Mitarbeiter von T3. -O1. zu rechnen, so dass nicht alle erforderlichen Parkplätze rechtzeitig für die Zuschauer zur Verfügung ständen. Auflagen und Forderungen des Verkehrskonzeptes würden dabei nicht von dem Beklagten und der Beigeladenen umgesetzt werden.
Mit Beschluss vom 09.10.2008 hat die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (1 L 104/08). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 - zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 20.03.2008 ist das Ruhen des Verfahrens zum Zwecke der Durchführung einer Mediation angeordnet worden. Die Mediation ist gescheitert. Das Gericht hat die Klägerin durch Verfügung vom 22.07.2009 gemäß § 87b VwGO aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Aufforderung, Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlt, anzugeben und Beweismittel für diese Tatsachen zu bezeichnen. Hierzu hat die Klägerin am 24.08.2009 vorgetragen. …

Aus den Entscheidungsgründen

Die Kammer konnte das Verfahren auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2009 entscheiden.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für die Klage weiterhin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage hat sich durch die Nachtragsbaugenehmigungen vom 10.06.2009 und vom 22.09.2009 nicht erledigt. Die Baugenehmigung vom 10.06.2009 und die weitere Ergänzung vom 22.09.2009 gestatten nicht die Verwirklichung eines wesentlich anderen Bauvorhabens, das gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben als aliud anzusehen ist, sondern modifiziert lediglich die Baugenehmigung vom 22.11.2007. Eine bereits erteilte Baugenehmigung kann durch eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder geändert werden, soweit dadurch das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert wird. Sie betrifft kleinere Änderungen, darf aber inhaltlich nicht ein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben - ein aliud - regeln. Die Nachtragsbaugenehmigung modifiziert damit nur die ursprünglich erteilte Baugenehmigung und rechtfertigt - für sich genommen - die Verwirklichung des Vorhabens nicht. (OVG NRW, Beschlüsse vom 30.06.2006 - 7 B 395/06 - und vom 04.05.2004 - 10 A 1476/04)
Die Nachtragsbaugenehmigungen des Beklagten vom 10.06.2007 und vom 22.09.2009 erfassen die teilweise Änderung des Stellplatznachweises - ein Parkplatz von insgesamt sieben Stellflächen für das Stadion wird ausgetauscht - und eine Betriebszeitenbeschränkung des Stadions sowie der Lautsprecheranlage auf 22.00 Uhr. Mit diesem Inhalt stellen die Regelungen keine eigenständigen Baugenehmigungen zur Errichtung des Fußballstadions dar, sondern betreffen lediglich Fragen seines Nutzungsumfangs. Eine wesentliche Veränderung der baulichen Konzeption des Stadions der Beigeladenen ist damit nicht verbunden. Zulässigerweise kann die Klägerin daher nicht nur die neuen Baugenehmigungen vom 10.06.2009 und vom 22.09.2009 anfechten, sondern mit ihrem Klageantrag zu 1. die Baugenehmigung vom 22.11.2007 in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen vom 10.06.2009 und vom 22.09.2009. Die Klage ist nicht begründet.
Die Baugenehmigung der Beklagten vom 22.11.2007 zur Errichtung eines Stadions in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen vom 10.06.2009 und vom 22.09.2009 sowie die Baugenehmigungen zur Errichtung von Parkplätzen vom 10.05.2007 (N. ), vom 19.11.2007 (P1) und vom 16.11.2007 (P2 - P6) verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die Baugenehmigungen in jeder Hinsicht rechtmäßig sind. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. (BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 54.83)
Das Vorhaben verstößt zu Lasten der Klägerin nicht gegen das dem Nachbarschutz dienende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen dabei an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung kommt es an auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. (OVG NRW, Urteil vom 20.03.2006 - 7 A 3375/04 -; Beschluss vom 17.05.2002 - 7 B 665/04)
Was die Klägerin bis zum 24.08.2009 - an diesem Tag lief die ihr gemäß § 87b Abs. 1 VwGO gesetzte Frist ab - vorgetragen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße wegen der mit dem Fußballstadion verbundenen Lärmimmissionen (dazu unter I.) und des unzureichenden Verkehrskonzeptes (dazu unter II.) gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen der Klägerin wäre gemäß § 87b Abs. 3 VwGO präkludiert und könnte der Klage im Übrigen auch nicht zum Erfolg verhelfen (dazu unter III.).

I. Das genehmigte Fußballstadion der Beigeladenen ist hinsichtlich der mit der Nutzung verbundenen Schallimmissionen der Klägerin gegenüber nicht rücksichtslos. Geht es um eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch Lärmimmissionen, kommt es - was die Beachtung des Rücksichtnahmegebots angeht - maßgeblich auf die Zumutbarkeitsschwellen an, die sich aus den Maßstäben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ergeben. Die aufgrund von § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) - enthält insoweit konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken. (OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08)
§ 2 der 18. BImSchV konkretisiert das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte und des Verfahrens für die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschemissionen. Die Berücksichtigung von Besonderheiten des Sportlärms wird in dem durch die Verordnung bestimmten Rahmen (vgl. z.B. § 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV) ermöglicht. (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1994 - 7 B 73.94)
Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen anhand der 18. BImSchV knüpft nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV an die Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes, hier also des Grundstücks der Klägerin. Die Schutzbedürftigkeit ihres Wohngrundstücks südlich der Q. Straße richtet sich nicht nach dessen tatsächlicher Nutzung. Von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Entwicklung des Gebiets ist (nur dann) auszugehen, wenn diese im Einwirkungsbereich der Sportanlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung abweicht (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV). Bei einem Gebiet, für das - wie vorliegend - keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan bestehen, beurteilt sich das zumutbare Lärmschutzniveau nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV (allein) entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gebiets (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 2 der 18. BImSchV). Die Klägerin kann nicht den Schutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebiets für ihr Grundstück in Anspruch nehmen. Es ist an der bereits im Beschluss der Kammer vom 30.09.2005 - 1 L 452/05 - getroffenen Wertung, dass die Ansiedlung bzw. die Gebäudeansammlung auf der Südseite der Q. Straße als Splittersiedlung im Außenbereich und nicht etwa als Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren ist, nach erneuter Prüfung festzuhalten. (OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08)
Bewohner des Außenbereichs können nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche, mithin für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV einschlägig sind. (OVG NRW, Urteil vom 08.01.2008 - 7 B 1741/07)
Die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 22.11.2007 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 10.06.2009 und vom 22.09.2009 stellt durch die darin enthaltenen Bestimmungen zum Immissionsschutz hinreichend sicher, dass die Grenze der Zumutbarkeit durch die derzeit genehmigte Nutzung als Fußballstadion und dessen Nutzungsumfang nicht überschritten wird. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kern-, Dorf- und Mischgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und nachts 45 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (vgl. § 2 Abs. 4 1. Halbsatz der 18. BImSchV), d.h. tags 90 dB(A), in der Ruhezeit 85 dB(A) und nachts 65 dB(A) einhalten.

Weiterhin soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach Nummer 1.5 des Anhangs....

  1. die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten:
    tags außerhalb der Ruhezeit 70 dB(A)
    tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A)
    nachts 55 dB(A) und
     
  2. einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten (§ 5 Abs. 5 der 18. BImSchV). Nach Nr. 1.5 Satz 1 des Anhangs zur 18. BImSchV gelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Nach Nr. 51 der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 22.11.2007 ist die schalltechnische Untersuchung des Ing.-Büros Dr. Beckenbauer, jetzt DEKRA, vom 02.10.2007 mit der dazugehörigen Ergänzung vom 31.10.2007 verbindlicher Bestandteil der Baugenehmigung. In Nr. 51 Ziffer 2 und 3 sind die nach der 18. BImSchV zulässigen Richtwerte für die Sportveranstaltungen an den Immissionsorten Q. Straße 82, 86 und 96 von 60 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeit, von 55 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit und von 45 dB(A) nachts festgeschrieben. Dabei dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. In Ziffer 3 der Nebenbestimmung Nr. 51 der Baugenehmigung ist bestimmt, dass die Immissionsrichtwerte an höchstens 18 Tagen im Jahr überschritten werden dürfen, wobei sicherzustellen ist, dass Immissionsrichtwerte von 70 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeit, von 65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und von 55 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Bei diesen seltenen Sportereignissen sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

Ausweislich der Lärmprognose des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. Beckenbauer vom 02.10.2007 und vom 31.10.2007 überschreiten die Dauerschall- und Maximalpegel nicht die zulässigen Immissionsrichtwerte tags außerhalb und innerhalb der Ruhezeit. J. tatsächlichen Betrieb des Stadions belegen dies die messtechnische Ermittlung der Geräuschimmissionen bei Fußballbetrieb in der Q4. vom 25.07.2008 und die Lärmbestandsaufnahme der Graner und Partner Ingenieure vom 09.10.2008. Danach ist festzustellen, dass die Dauerschallpegel auch in der für die Nachbarn ungünstigsten Situation des "Montagsspiels", d.h. das Spiel fällt vollständig in die Ruhezeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr, auf der Grundlage der Regelung für seltene Ereignisse (§ 5 Abs. 5 der 18. BImSchV) mit 55,8 dB(A) den zulässigen Richtwert in der Ruhezeit von 65 dB(A) sicher einhalten.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Lärmmessung des TÜV Nord vom 18.08.2009, die die Klägerin zum Relegationsspiel SC Q1. 07 - VfL P. am 29.05.2009 vorgelegt hat. Danach herrschte in der Ruhezeit ein Gesamtbeurteilungspegel von 55 dB(A) und von 54 dB(A) in der Nachtzeit, mit einer Geräuschspitze von 78 dB(A) für den Torschrei. Damit werden die zulässigen Höchstwerte zur Tages- und in der Ruhezeit nicht überschritten. Trotz des Hinweises des TÜV Nord, dass aufgrund messtechnisch nicht erfassbarer Geräuschimmissionen der Immissionsrichtwert überschritten sei (vgl. Bl. 9 des Berichts vom 18.08.2009), liegen diese Pegel nach Auffassung der Kammer auf der sicheren Seite, da den Ereignissen noch die um 10 dB(A) höheren Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse gemäß § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV zugute kommen. In diesen Ausnahmefällen wird die Klägerin die Lärmbelästigungen durch das Stadion in den genannten Grenzen mit höheren Immissionsrichtwerten hinzunehmen haben. Denn der Bonus für seltene Ereignisse ist nicht nur dann zu gewähren, wenn ein Veranstaltungsort an wenigen Tagen des Jahres genutzt wird, sondern auch dann, wenn die öffentliche Einrichtung regelmäßig genutzt wird und wenn besondere Störereignisse mit zumutbarem Aufwand nicht vermieden werden können und als sozialadäquat hinzunehmen sind. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2002 - 10 S 1559/01)
Auch die vom TÜV Nord gemessene Geräuschspitze von 79 dB(A), die durch den Torschrei hervorgerufen wird, hält die zulässigen Maximalpegel von 90 dB(A) tags bzw. von 85 dB(A) in der Ruhezeit ein. Soweit die Klägerin ausweislich der Messung durch den TÜV Nord vom 18.08.2009 eine besondere Lästigkeit durch "Trommelgeräusche" rügt, die durch Schlagen gegen Metall entstehen (vgl. Seite 8), ist dies in der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. Beckenbauer vom 02.10.2007 durch den Zuschlag von 5 dB(A) für die Impulshaftigkeit berücksichtigt worden.
Auch während der Nachtzeit, d.h. nach 22.00 Uhr, führt die nunmehr genehmigte Nutzung des Stadions zu keinen der Klägerin unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen. Auf eine etwaige Überschreitung des zulässigen Richtwertes durch einen Spielbetrieb in der Nachtzeit, insbesondere des Maximalpegels von 65 dB(A) nachts, kommt es nach der mit Baugenehmigung vom 10.06.2009 verfügten Spielzeitbeschränkung auf 22.00 Uhr nicht mehr an. Insoweit hatte das OVG NRW in seinem Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 - Bedenken hinsichtlich eines Nachtspielbetriebs geäußert: "...Hinsichtlich der Dauerschallpegel dürfte der Beigeladenen auch insoweit die - in Nr. 51 der Nebenbestimmungen der angefochtenen Baugenehmigung aufgenommene - Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 18. BImSchV, mithin die bei seltenen Ereignissen um 10 dB(A) höheren Immissionsrichtwerte zugute kommen. Jedoch spricht einiges dafür, dass die in § 5 Abs. 5 Nr. 2 18.BImSchV genannte Anforderung an die Nachtzeit nicht eingehalten werden kann, weil einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den in Nr. 1 für die Nachtzeit genannten Richtwert von 55 dB(A) um mehr als 10 dB(A) überschreiten..."
Diesen Bedenken haben die Beigeladenen und der Beklagte ausreichend Rechnung getragen, indem durch die Nachtragsbaugenehmigung vom 10.06.2009 folgende Nebenbestimmung getroffen worden ist: "Die Betriebszeit des Stadions wird dahingehend festgesetzt, dass Fußballspiele mit Publikum nur innerhalb folgender Zeiten zulässig sind: Montags bis Donnerstags von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr Freitags von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr Samstags, Sonntags und an Feiertagen endet die Spielzeit um 22.00 Uhr."
Sind danach Fußballspiele mit Publikum nach 22.00 Uhr grundsätzlich nicht mehr zulässig, ist eine nach den Gutachten mögliche Überschreitung des zulässigen Maximalpegels von 65 dB(A) nachts, der durch den Torruf hervorgerufen werden konnte, ausgeräumt. Weiterhin können Lautsprecherdurchsagen, die nach dem Messbericht des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. Beckenbauer vom 25.07.2008 mit einem verursachten Spitzenpegel von 72 dB(A) ebenfalls den zulässigen Maximalpegel von 65 dB(A) nachts überschreiten, mit der Nachtragsbaugenehmigung vom 22.09.2009 rechtsverbindlich ausgeschlossen werden. Nach dieser Ergänzung ist im Stadion nach 22.00 Uhr auf Lautsprecherdurchsagen und Musikeinspielungen zu verzichten oder es ist durch geeignete und durch einen Schallgutachter geprüfte Maßnahmen sicherzustellen, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den zulässigen Maximalpegel in der Nachtzeit nicht überschreiten.
Die Betriebszeitenbeschränkung auf 22.00 Uhr durfte sich auf die "reine" Spielzeit im Stadion beschränken und musste nicht auch noch die weitere Nutzungszeit, die durch das Verlassen der Zuschauer entsteht, erfassen. Denn die im Nachgang zu einem Spiel bis 22.00 Uhr stattfindenden Nutzungen des Stadions verursachen keine Immissionen, die die zulässigen Richtwerte nachts überschreiten. Ein mit der Spielsituation vergleichbarer Dauerschallpegel durch den Abgang der Zuschauer, der den Anforderungen von 55 dB(A) in der Nachtzeit für seltene Ereignisse nicht gerecht wird, ist ausweislich des Schallgutachtens vom 02.10.2007 und der dort untersuchten Situation 2 nicht zu erwarten. Organisatorische Lautsprecherdurchsagen nach Spielende, die nach den gutachterlichen Aussagen vornehmlich zur Überschreitung des zulässigen Maximalpegels von 65 dB(A) nachts führen, sind durch die Maßnahmen in der Baugenehmigung vom 22.09.2009 ausgeschlossen bzw. in ihrer Lautstärke reduziert.
Für die Einhaltung des Maximalpegels nachts ist aber auch erforderlich, dass Signalgeräte und Trommeln beim Abgang der Zuschauer aus dem Stadion nicht zum Einsatz kommen (vgl. S. 2 der Stellungnahme der DEKRA vom 08.09.2009). Insoweit reicht es nach Auffassung der Kammer nicht aus, den Nachbarn auf die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen zur Einhaltung der zulässigen Nachtwerte zu verweisen. Überschreiten nämlich die bei der Nutzung einer baulichen Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Denn die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften muss bereits durch die Baugenehmigung im Zeitpunkt ihrer Erteilung gewährleistet sein. (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2009 - 9 L 209/09)
Nach den vorliegenden Gegebenheiten gehört aber ein laut lärmender, durch Signalgeräte unterstützter Abgang der Zuschauer, der die Intensität eines Torrufes erreicht, gerade nicht zum regelmäßigen Betrieb des Fußballstadions. Dies ergibt sich bereits aus der ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. Beckenbauer vom 12.08.2008. Danach waren bei der Lärmmessung am 16./20.07.2008 nach 22.00 Uhr durch den Abgang der Besucher verursachte Geräusche weder subjektiv wahrnehmbar noch messtechnisch feststellbar. Dies entspricht auch dem nach der Stadionordnung der Beigeladenen zulässigen Spielablauf. Gemäß § 5 der Stadionordnung aus September 2007, die Teil des Sicherheitskonzeptes der Beigeladenen vom 26.09.2007 und damit über die Nebenbestimmung Nr. 18 auch Bestandteil der Baugenehmigung des Beklagten vom 22.11.2007 geworden ist, ist Besuchern, die sich im Geltungsbereich dieser Stadionordnung befinden, das Mitführen folgender Sachen untersagt: h. mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente und i. Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung. Diese Gegenstände werden nach § 6 Nr. 5 der Stadionordnung durch die Sicherheitskräfte sichergestellt. Lautäußerungen zwischen den verschiedenen Fanblöcken werden zudem dadurch unterbunden, dass die auswärtigen Fans, die in Bussen an die Nordseite des Stadions geführt werden, direkt durch einen "Buskäfig" in das Stadion gelangen. Soweit die Klägerin rügt, dass gleichwohl gastronomische Veranstaltungen wie Hochzeiten, gesellschaftliche Ereignisse etc. in dem Fußballstadion nach 22.00 Uhr stattfinden können, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Baugenehmigung des Beklagten vom 22.11.2007 ausdrücklich ein "reines" Fußballstadion mit 15.000 Zuschauern genehmigt worden ist. Darüber hinausgehende Nutzungen wie z.B. Klassik- oder Rockkonzerte sind von dieser Baugenehmigung nicht gedeckt. Sofern daneben kleinere Veranstaltungen nach 22.00 Uhr abgehalten werden können, wie auch Presseveranstaltungen, Stadionführungen etc. ist nicht ansatzweise erkennbar, dass solche Veranstaltungen die zulässigen Immissionsrichtwerte in der Nachtzeit überschreiten.
Durch geeignete organisatorische Maßnahmen - mithin dass ein Spiel immer früh genug angepfiffen wird - ist auch tatsächlich zu realisieren, dass die Fußballspiele unter Beachtung von Nachspiel- und Verlängerungszeiten bis 22.00 Uhr beendet sind und ein vorzeitiger Abpfiff ausgeschlossen sein wird. Die Betriebszeitenbeschränkung hat dabei keine Auswirkungen auf die grundsätzliche Tauglichkeit des Fußballstadions für die 2. Bundesliga. Der Einwand der Klägerin, es bestehe so die Notwendigkeit, die Ausnahmemöglichkeit gemäß § 6 der 18. BImSchV zur Regel zu machen, damit Fußballspiele nach 20.00 Uhr beginnen könnten, berührt die angefochtenen Baugenehmigungen des Beklagten nicht. § 6 der 18. BImSchV regelt die Möglichkeit, dass die zuständige Immissionsschutzbehörde - das ist hier nicht der Beklagte - von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV eigenständige Ausnahmen erteilt und so in größerem Umfang seltene Ereignisse zugelassen werden. Anlieger, die sich durch die Geräusche derartiger Veranstaltungen gestört fühlen, müssen sich daher unmittelbar gegen die Ausnahmezulassung wenden.
Auch eine Gesamtlärmbetrachtung des Fußballstadions, des B1. -Sportparks und des benachbarten Baseballplatzes führt nicht - wie die Klägerin meint - zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte. Da der B1. -Sportpark auf die Parkplätze des Fußballstadions angewiesen ist, können dort schon aus tatsächlichen Gründen keine Großveranstaltungen parallel stattfinden. Aber auch für diesen Fall kann ausgeschlossen werden, dass der B1. -Sportpark und der Baseballplatz einen wesentlichen Beitrag zur Lärmsituation am Stadion leisten werden und in der Gesamtschau die Klägerin über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigen.

II. Aus einem etwaigen Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht (§ 51 Abs.1 und 2 BauO NRW) kann die Klägerin weiterhin keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme herleiten. Die Vorschriften über die Stellplatzpflicht haben grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter. (OVG NRW, Urteil vom 25.04.1994 - 7 A 424/91 - und vom 15.11.1995 - 7 A 2950)
Zwar kann sich der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücke im Einzelfall im bauplanungsrechtlichen Sinne als rücksichtslos erweisen. (OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2000 - 10 B 1052/00) Eine Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne ist jedoch nur anzunehmen, wenn durch die unzureichende Stellplatzzahl unzumutbare Beeinträchtigungen der Erschließungssituation der Anlieger durch unkontrollierten Parksuchverkehr und parkende Fahrzeuge eintreten. (OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05)
Ein in diesem Sinne unzumutbarer Parksuchverkehr im Stadionbereich und damit in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses der Klägerin ist nicht (mehr) zu befürchten. Während die Baugenehmigung des Beklagten vom 29.05.2005 bei einer unterstellten ÖPNV-Anbindung von 30 % von einem Bedarf von 1.050 Stellplätzen für 6.000 Zuschauer ausging, sieht das Verkehrskonzept der SHP Ingenieure aus September 2007 bei einer ÖPNV-Anbindung von maximal 9,4 % einen Stellplatzbedarf von 4.500 für 15.000 Zuschauer vor. Damit ging der Beklagte ursprünglich von 175 Stellplätzen, jetzt von 300 Stellplätzen für 1.000 Besucher aus, wobei das OVG NRW in seinem Urteil vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05. 1.100 Stellplätze für 4.700 Zuschauer für wahrscheinlich erachtet hat, was bei 1.000 Besuchern 234 Stellplätzen entspricht. Die dort auch geäußerten Bedenken insbesondere hinsichtlich der ÖPNV-Anbindung, dem Anteil an Individualverkehr und dem Besetzungsgrad der Pkw haben in der neuerlichen Begutachtung aus September 2007 Berücksichtigung gefunden. Die Gutachter haben jetzt mit einem Ansatz von 75 % für den motorisierten Individualverkehr den höchsten Prozentsatz des Arbeitspapiers Nr. 49 der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen gewählt. Aus der Spanne des in diesem Arbeitspapier angenommenen Besetzungsgrads der Pkw von 2,0 bis 2,8 ist ein mittlerer Wert von 2,5 gegriffen worden. Mit einem ÖPNV-Anteil von 8,4 % bzw. von 9,8 % unter Berücksichtigung des privaten Reisebusverkehrs ist die ländliche Struktur und das nur mäßige Angebot des öffentlichen Nahverkehrs in Q1. berücksichtigt worden. Ausdrücklich erkennt das Gutachten an, dass ein ÖPNV-Anteil von 25 bis 30 % wie in Großstädten hier nicht erreicht werden kann. Dass im Gegenzug dazu die Annahme getroffen wird, ein relativ hoher Anteil von 12,5 % - das entspricht einer Zahl von 1.880 Zuschauern - erreiche das Stadion per Fahrrad, ist aufgrund der zentralen Lage des Stadions im Stadtgebiet von Q1. nachvollziehbar. Denn innerhalb eines Radius von 5 km, was einer Fahrtzeit von 30 Minuten entspricht, liegen fast alle Stadtteile der Kernstadt sowie die großen Stadtteile F. und T. O. , so dass die Nutzung des Fahrrads eine annehmbare Alternative zu Auto und Bus darstellt.
Mit diesem konservativen Ansatz des Verkehrsgutachters erachtet die Kammer einen Stellplatzbedarf von 4.500 für 15.000 Zuschauer als realistisch. Ob mit dem Wegfall des Park-and-Ride-Platzes (P+R-Platz) N. und der Genehmigung des T3. -O1. -Parkplatzes 21 Stellplätze weniger als bisher vorhanden sind, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Auch das führt nicht zur Unzumutbarkeit der Stellplatzsituation für die Anwohner der Q. Straße, da im engeren Umfeld des Stadions 2.840 Stellplätze (P1: 1.600, P2: 602, P3: 168, P4: 211, P5: 85, P6: 174) und auf dem P+R-Platz T3. -O1. 1.700 Stellplätze, insgesamt 4.540 Stellplätze und damit immer noch mehr als die gutachterlich geforderten 4.500 Stellplätze nachgewiesen worden sind. In diesem Zusammenhang ist unschädlich, dass die 1.700 Stellplätze auf dem T3. -O1. -Parkplatz ausweislich der durch die Eigentümerin übernommenen Baulasten jeweils erst eine Stunde vor Spielbeginn zur Verfügung stehen. Mit dem Verkehrsgutachten ist davon auszugehen, dass nur 40 % der Zuschauer - das entspricht einem Bedarf von 1.800 Stellplätzen - zwei Stunden vor Spielbeginn anreisen und 60 % der Zuschauer - das entspricht dem restlichen Bedarf von 2.700 Stellplätzen - erst eine Stunde for Spielbeginn kommen. Es ist daher ohne weiteres möglich, die Zuschauer, die frühzeitig anreisen, auf den nächstgelegenen 2.840 Parkplätzen am Stadion parken zu lassen, während die später kommenden auf die entfernt liegenden Stellflächen umgeleitet werden, die erst dann benötigt werden. Aber auch unter der umgekehrten Annahme, dass 60 % der Zuschauer zwei Stunden vorher anfahren, (OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05) kann der dadurch verursachte Stellplatzbedarf durch die am Stadion vorhandenen 2.840 Stellplätze abgedeckt werden. Insoweit korrespondieren die durch Baulasten gesicherten Parkzeiten auf dem T3. -O1. -Parkplatz mit den mit Baugenehmigung vom 10.06.2009 genehmigten Spielzeiten im Stadion. Die Nutzungseinschränkung an Freitagen ("nach 16.00 Uhr") bezieht sich nur auf diesen Wochentag und ist nicht im Zusammenhang mit Samstagen, Sonn- und Feiertagen zu lesen. An diesen Tagen stehen die Stellflächen - wie es die Spielzeiten im Stadion vorsehen - den ganzen Tag zur Verfügung. Hierbei ist auch in Betracht zu ziehen, dass der T3. -O1. -Parkplatz als "Überlaufparkplatz" fungiert, d.h. nur bei einer Vollauslastung des Stadions mit 15.000 Zuschauern gebraucht wird. Dies ist überhaupt nur bei voraussichtlich vier bis fünf von insgesamt 17 Meisterschaftsspielen der Fall. Bei den "durchschnittlichen" Bundesligaspielen - dies belegen auch die Zuschauerzahlen in der laufenden Saison sind maximal 10.000 Besucher zu erwarten. Für die regelmäßigen Besucherzahlen reichen die in unmittelbarer Nähe zum Fußballstadion angelegten 2.840 Stellplätze, die für 9.450 Zuschauer ausgelegt sind, bereits aus.
Durch die Eintragung entsprechender Baulasten ist öffentlich-rechtlich sichergestellt, dass auf dem P+R-Platz T3. -O1. die notwendigen 1.700 Stellplätze spätestens eine Stunde vor Spielbeginn auch zur Verfügung stehen. Der Umstand, dass eine Vorbelegung der Parkflächen durch die Mieter des Gewerbekomplexes nicht ausgeschlossen werden kann, lässt den Stellplatznachweis nicht entfallen. Zum einen haben sich die Mieter ausdrücklich mit einer Nutzung durch die Beigeladene einverstanden erklärt. Zum anderen können die Baulasten mit Hilfe von Duldungsverfügungen des Beklagten ggf. auch zwangsweise durchgesetzt werden. Den Problemen hinsichtlich einer zügigen Befüllbarkeit der zum Teil vorbelegten Flächen kann nach dem Verkehrsgutachten aus Dezember 2007 durch einweisende Ordnungskräfte wirksam begegnet werden. Soweit zu befürchten ist, dass die Nutzer des P+R-Platzes das Stadion zu Fuß über die B. anstreben könnten, ist durch eine Sperrung der Fußweges und durch eine entsprechend häufige Taktung des Nahverkehrsnetzes des PaderSprinters gewährleistet, dass der Shuttle-Verkehr vom P+R-Platz zum Stadion attraktiver sein wird als die Fußwegbeziehung entlang der dortigen.
Das Grundstück der Klägerin bleibt durch die Q. Straße in zumutbarer Weise erschlossen. Nach dem Verkehrskonzept des Beklagten erfolgt die Anbindung des Stadions für den Fernverkehr nicht über die Q. Straße, sondern vermittels einer nördlichen Zufahrt an die A 33 und die B 1 - dort über die sog. holländischen Rampen - weiter über die Straße J. R. (Zufahrt Nord) und über eine östliche Zufahrt vom Heinz-O1. -Ring und der Straße T1. Feld (Zufahrt Ost). Über die Zufahrt Nord werden vor allem die Parkplätze im westlichen Bereich des Bebauungsplangebiet und über die Zufahrt Ost die Parkplätze im östlichen Bereich befüllt. Hierdurch wird im Wesentlichen erreicht, dass die Verkehrsströme entzerrt werden und es möglichst zu keinen Überschneidungen kommt. Kommt es dennoch zu Überlastungen der "holländischen Rampen" bzw. des Kreisverkehrs auf der B 1, ist hiervon die Klägerin nicht unmittelbar betroffen. Zu einer kompletten Sperrung der Q. Straße kommt es regelmäßig nicht. Das Wohnumfeld der Klägerin bleibt hingegen konsequent vor dem Spiel gesperrt. Die B. wird abgeriegelt, während des Spiels allerdings geöffnet, damit die Anwohner ihre Häuser an der südlichen B. besser erreichen können. Die zum Schutz der Klägerin und der übrigen Anwohner der angrenzenden Wohngebiete bestimmten Verkehrsregelungen und Verkehrsüberwachungsmaßnahmen sind Bestandteil des Sicherheitskonzeptes der Beigeladenen vom 26.09.2007, das gemäß Ziffer 18 der Nebenbestimmungen verbindlicher Bestandteil der Baugenehmigung vom 22.11.2007 ist. Soweit der Gutachter in seiner ergänzenden Untersuchung zur Stadionerschließung der Q3. -Arena des SC Q1. unter Nutzung von Parkflächen im Gewerbereich am Heinz-O1. -Ring als P+R-Platz aus Dezember 2007 weitere verkehrslenkende Maßnahmen, wie dynamische Wegweiser und Fahrstreifenzuweisungen für erforderlich erachtet, können diese im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen in das Ermessen der Polizei bzw. der Ordnungskräfte gestellt werden. Auch dann wird es nach den Erfahrungen der Kammer mit Großveranstaltungen immer noch Besucher geben, die sich über die verkehrslenkenden Maßnahmen und Hinweise der Sicherheitskräfte hinwegsetzen und sich auf der Suche nach vermeintlich verkehrsgünstigeren Parkplätzen in die Wohnquartiere begeben werden. Aufgrund der restriktiven Maßnahmen im Wohnumfeld der Klägerin ist aber gewährleistet, dass die Verkehrsbelastung auf der Q. Straße und der B. nicht einen die Nachbarrechte der Klägerin verletzenden Umfang erreichen wird.

III. Letztlich verhilft der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgte Hinweis der Klägerin auf die vom Stadion ausgehenden Lichteinwirkungen ihrer Klage nicht zum Erfolg. Insoweit kann hierzu auf die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 - verwiesen werden. Im vorliegenden Klageverfahren hat die Klägerin weder Anhaltspunkte für eine signifikant erhöhte Helligkeit ihrer Wohnräume noch für den Umstand vorgetragen, dass es ihr nicht möglich ist, den Wohnbereich wirksam durch Vorhänge, Gardinen, Jalousetten etc. abzuschirmen. Mit einem diesbezüglichen Vortrag wäre die Klägerin im Übrigen auch gemäß § 87b Abs. 3 VwGO präkludiert.

Gericht: FG Minden
Aktenzeichen: 1 K 2712/07
Urteil vom: 22.09.2009

Redaktion (allg.)

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