Nachträglicher Abzug der Schuldzinsen entfällt
Aus dem Tatbestand
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall ging es konkret um zwei Immobilien, die eine Steuerzahlerin erworben und durch aufgenommene Darlehen finanziert hatte. Nachdem sie die Immobilien verkaufte, verwandte sie die Erlöse aus den Verkäufen nicht komplett zur Tilgung der bestehenden Darlehen – mit einem Teilbetrag des erhaltenen Geldes wollte sie stattdessen weitere Immobilien kaufen. Obwohl somit nur Teile des Verkaufserlöses zur Tilgung der bestehenden Darlehen verwendet worden waren, plante die Steuerzahlerin dennoch, die zu tragenden Schuldzinsen für das Restdarlehen unter dem Punkt „Vermietung und Verpachtung“ steuermindernd geltend zu machen.
Aus den Entscheidungsgründen
Der BFH verneinte aber einen Abzug als Werbungskosten. In seinem Urteil führte er aus, dass durch den Verkauf der Immobilien ein Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung der Gebäude nicht mehr bestehe. Ein Absetzen der Schuldzinsen für das restliche Darlehen im Rahmen der Steuerveranlagung komme daher nicht in Betracht.
Quelle: Wüstenrot & Württembergische-Gruppe
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 4/17
Urteil vom: 06.12.2017
Redaktion (allg.)

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