Nebenkosten-Streitwert

Der Streitwert einer Klage auf Abrechnung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen darf auf ein Drittel der Nebenkostenvorauszahlungen festgesetzt werden.

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Bild: AlenKadr/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Die Klägerin hat unter dem 19. 1. 1999 Klage auf Abrechnung
in Höhe von 1.820 DM geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen
erhoben. Zwischen ihr und der Beklagten bestand bis 1998 ein Mietverhältnis
über eine Wohnung in Frankfurt a.M. Während des Rechtsstreits
erteilte die Beklagte die begehrte Abrechnung. Diese endete mit
einem Guthaben der Klägerin vom 91,27 DM. Hinsichtlich der
Abrechnung haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache
für erledigt erklärt. Über die von der Klägerin
sodann begehrte Auszahlung des Guthabens und die Kosten des Rechtsstreits
hat das AGdurch Urteil vom 18. 11. 1999 entschieden
und mit Beschluss vom 17. 12. 1999 den Streitwert bis zur Erledigungserklärung
auf 600 DM sowie im Übrigen auf 97,27 DM festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Klägervertreters
vom 27. 12. 1999, mit der er die Festsetzung des Streitwerts bis
zur Erledigungserklärung auf 1.820 DM begehrt. Der Beschwerde
hat das AGmit Beschluss vom 28. 12. 1999 nicht
abgeholfen. Auch das BeschwGer. hat den Streitwert nicht anders
festgesetzt.

 

 

Aus den Entscheidungsgründen

Der Gebührenstreit einer Klage auf Abrechnung bemisst sich
gem. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen und eventuell auch dem ideellen
Interesse der klagenden Partei an der Abrechnung, das nach billigem
Ermessen zu schätzen ist. Im Allgemeinen ist das Interesse
an einer Abrechnung niedriger als der mit ihr verfolgte Anspruch
auf Auszahlung eines eventuell vorhandenen Guthabens, das theoretisch
die Höhe der Vorauszahlungen erreichen kann (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 58. Aufl., Anh. § 3 Rdnrn. 5, 108).

Gründe dafür, dass hier ausnahmsweise das Interesse der
Klägerin an der Abrechnung höher zu bewerten wäre,
hat der Klägervertreter nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage
ist es ermessensfehlerfrei, den Streitwert betreffend, die Klage
auf Abrechnung auf ein Drittel der Nebenkostenvorauszahlungen festzusetzen,
die der Abrechnung zu Grunde zu legen sind.
 

Gericht: LG FRANKFURT/M.
Aktenzeichen: -17 T 12/00

Redaktion (allg.)

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