Neues Recht

Wiederholt ein Mietvertrag, der vor der Mietrechtsreform abgeschlossen worden ist, für die Kündigung der Wohnung Kündigungsfristen von sechs, neun und zwölf Monaten, was dem alten Rechtszustand entspricht, ist keine "individuelle Vereinbarung" getroffen worden. Es gilt das neue Recht, das für Mieter eine generelle Frist von drei Monaten vorsieht.

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Bild: Paul/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

 

Die Kläger schlossen am 31. 10. 1978 mit dem Rechtsvorgänger
der Beklagten einen Mietvertrag über die Wohnung .... Das Mietverhältnis
begann mit dem 1. November 1978.

Mit Schreiben vom 16. 10. 2001, dem Beklagten am gleichen Tag zugegangen,
kündigten die Kläger das Mietverhältnis. Mit Schreiben
vom 16. 10. 2001 bestätigten die Beklagten den Klägern die Beendigung
des Mietverhältnisses zum 31. 10. 2002.

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Feststellung dahingehend in
Anspruch, dass das streitbefangene Mietverhältnis durch die Kündigung
vom 16. 10. 2001 zum 31. 1. 2002 beendet sei.

Sie tragen dazu vor, die Beklagten würden die Beendigung des Mietverhältnisses
zum 31. 10. 2001 unberechtigterweise verweigern. Entgegen der Auffassung
der Beklagten finde im vorliegenden Fall die Kündigungsfrist des
§ 573 c BGB Anwendung. Der Mietvertrag vom 31. 10. 1978 enthalte keine
entgegenstehende Vereinbarung, da hier insoweit kein ausgehandelter Vertrag
vorliege. Ein Aushandeln sei nur dann anzunehmen, wenn der Verwender die
den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung abändern oder ergänzenden
Bestimmungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stelle, bzw. dem Vertragspartner
Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräume, mit
der zumindest realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der
Vertragsbedingungen beeinflussen zu können. Es fehle aber dann an
einem Aushandeln, wenn Immobilien Vermieten dem Mieter die Klauseln nur erläutere
und diese sie angesichts der vermeintlich zutreffenden Erläuterungen
zwangsweise akzeptieren müsse. Deshalb liege kein einzelvertraglicher,
ausgehandelter eigenständiger Mietvertrag zwischen den Parteien vor,
so dass die Regelung des § 573 c BGB Anwendung finde. Der Auffassung der
Beklagten, dass es egal sei, ob es sich um eine individuelle Vereinbarung
oder eine vertragliche Vereinbarung handle, könne nicht gefolgt werden.

Die Kläger beantragen, festzustellen, dass das Mietverhältnis
... mit der Kündigung vom 16. 10. 2001 zum 31. 1. 2002 beendet sei.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen dazu vor, die Regelung des § 573 c Abs. 1 BGB gelte uneingeschränkt
auch für Mietverträge, die ab dem 1. 9. 2001 abgeschlossen worden
seien, nicht jedoch für den hier vorliegenden Vertrag aus dem Jahre
1978. Im vorliegenden Fall gelte die in § 2 des Mietvertrages vereinbarte
Regelung, nach der das Mietverhältnis erst zum 31. 10. 2002 beendet
werden könne. § 573 c Abs. 4 BGB sei mit Rücksicht auf die Übergangsregelung
gem. Artikel 229 § 3 Abs. 10 BGB nicht anwendbar, da die Kündigungsfristen
im konkreten Fall vor dem 1. 9. 2001 durch Vertrag vereinbart worden seien.

 

 

Aus den Entscheidungsgründen

 

Die Klage war abzuweisen.

Die Kündigung der Kläger vom 16. 10. 2001 ist lediglich geeignet,
das Mietverhältnis zum Ablauf des 31. 10. 2001 zu beenden.

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien hat unstreitig am 1. November
1978 begonnen. Bei Ausspruch der Kündigung vom 16. 10. 2001 waren
deshalb der Überlassung des Wohnraumes mehr als 10 Jahre verstrichen,
so dass von den Klägern bei Ausspruch der Kündigung am 16. 10.
2001 gem. § 565 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB
eine 12monatige Kündigungsfrist zu beachten war, denn gem. Art. 229
§ 3 Abs. 10 EGBGB ist die Anwendbarkeit von § 572 c Abs. 4 BGB n.F. ausgeschlossen,
da die Parteien hier die Kündigungsfristen vor dem 1. 9. 2001 durch
Vertrag vereinbart haben.

§ 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Formularmietvertrages enthält
insoweit die eindeutige Vereinbarung, dass das Mietverhältnis von
jeder Partei mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt
werden kann und sich nach 5, 8 und 10jähriger Mietdauer die Kündigungsfristen
beider Vertragsparteien jeweils um drei Monate verlängern.

Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, die in Art. 229 § 3
Abs. 10 EGBGB enthaltene Regelung beziehe sich lediglich auf Individualverträge
und nicht auf Formularverträge, vermag sich das Gericht dieser Auffassung
nicht anzuschließen, da die vorgenannte Regelung lediglich eine
vertragliche Vereinbarung erwähnt und auch Formularmietverträge
vertragliche Vereinbarungen sind.

An einer vertraglichen Vereinbarung könnte es allenfalls fehlen,
wenn den § 2 des Mietvertrages kein vertraglicher Regelungsinhalt beizumessen
wäre, sondern lediglich als Information oder Hinweis auf die bestehende
Rechtslage aufzufassen wäre. Der zwischen den Parteien formularmäßig
abgeschlossene Mietvertrag ist insgesamt eine vertragliche Vereinbarung
im Rechtssinn. Damit ist sein gesamter Inhalt, auch der umstrittene §
2 eine vertragliche Vereinbarung. Dabei ist unschädlich, dass diese
Vereinbarung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben steht,
denn es ist den Parteien unbenommen, ob sie bestehende gesetzliche Vorgaben
zum Regelungsinhalt machen wollen oder davon abweichende Vereinbarungen
treffen wollen. Durch die Übernahme einer konkreten gesetzlichen
Regelung in einen Vertragstext geben die Vertragsparteien zu erkennen,
dass diese gesetzliche Regelung Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung
sein soll. Angesichts des Inhaltes von § 2 des Mietvertrages, insbesondere
im Hinblick auf den sorgfältig ausformulierten Text ist deshalb davon
auszugehen, dass die Parteien hier die gesetzliche Regelung zum Gegenstand
der mietvertraglichen Vereinbarungen gemacht haben und auch machen wollten.
Ein konkreter Hinweis, dass in § 2 des Mietvertrages lediglich auf die
bestehende Rechtslage verwiesen werden sollte, findet sich nicht.

Eine wirksame vertragliche Vereinbarung scheitert auch nicht gemäß
§ 9 Abs. 2 ABS-Gesetz, denn die Formularklausel des § 2 des Mietvertrages
benachteiligt die Kläger nicht unangemessen, weil die hier enthaltene
Regelung in Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 565 BGB a.F.
steht.

Die formularmäßige Vereinbarung von Kündigungsfristen
entsprechend dem bislang geltenden Recht benachteiligt die Kläger
auch nicht ohne Rücksicht auf § 573 c Abs. 1, Abs. 4 BGB n.F. unangemessen,
weil Artikel 229 § 3, Abs. 10 EGBGB eine zum Nachteil des Mieters von
der Neuregelung abweichende Vereinbarung für wirksam erklärt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Ziff. 11, 709 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 3 ZPO, 16, 25 GBG.
 

Gericht: AG STEINFURT
Aktenzeichen: 4 C 613/01

Redaktion (allg.)

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