Nichtangefochtener Mehrheitsbeschluss über die Festlegung erhöhter Verzugszinsen

Die pauschale Festlegung eines von den Eigentümern im Fall des Verzuges mit Wohngeldzahlungen zu zahlenden, über den gesetzlichen Mindestschaden hinausgehenden, Schadensersatzes bedarf der Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Ein diese Vereinbarung ersetzender nicht angefochtener Mehrheitsbeschluss ist aber wirksam.
 

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Aus den Entscheidungsgründen

 

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs.
1 Ziff. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG)
und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht Stand (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

Die Antragsteller können vom Antragsgegner aufgrund des Eigentümerbeschlusses
vom 1. Juli 1997 gemäß der §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 3, 5
WEG den geltend gemachten Betrag von 2.758,46 DM verlangen.

Die durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluss gebilligte
Einzelabrechnung des Antragsgegners für 1996 weist einen Nachzahlungsbetrag
von 5.767,68 DM aus. Dieser Schuldsaldo ergibt sich daraus, dass
der Verwalter die Wohngeldzahlungen des Antragsgegners von insgesamt
5.464,00 DM sowohl mit dem auf Seite 1 der Abrechnung für das
Jahr 1996 ermittelten Lasten und Kosten des Antragsgegners von 6.017,79
DM als auch mit dem auf Seite 2 ausgewiesenen Saldovortrag 1995
nebst Mahngebühren und Verzugszinsen von insgesamt 5.213,89
DM verrechnet hat.

Dieser Schuldsaldo ist wirksam festgestellt.

Zwar darf grundsätzlich das Abrechnungsergebnis eines Vorjahres
nicht Gegenstand der Jahresabrechnung eines nachfolgenden Jahres
sein, weil es sich hierbei weder um Einnahmen noch um Ausgaben im
abzurechnenden Wirtschaftsjahr handelt, die gemäß § 28
Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 WEG allein in die Jahresabrechnung einzustellen
sind. Dennoch kann ein Fehlbetrag aus einem Vorjahr in die Beschlussfassung
einbezogen werden und damit der Eigentümerbeschluss Grundlage
für einen Zahlungsanspruch sein, sofern er nicht auf Anfechtung
hin für ungültig erklärt wird.

Ob eine solche Einbeziehung gewollt ist, ist durch Auslegung des
Beschlusses über die Jahresabrechnung zu ermitteln.

Vorliegend ist der Vorjahressaldo in die notwendigen Bestandteile
der Jahresabrechnung einbezogen worden. Daraus ergibt sich, dass
einer Einbeziehung in die Abrechnung 1996 nicht nur nachrichtliche
Bedeutung zukommt, sondern der Vorjahressaldo den tatsächlichen
Ausgaben des Jahres 1996 gleichgestellt und wie dieser Beschlussgegenstand
sein sollte. Dies gilt auch für den Fall, dass für den
Antragsgegner der Abrechnungsrückstand aus dem Vorjahr neu
begründet, d.h. hierüber von den Wohnungseigentümern
erstmals ein Beschluss gefasst worden sein sollte. Auch wenn bei
dieser Fallgestaltung der Abrechnungsbeschluss unterschiedliche
Bedeutung gegen die Antragsteller und den Antragsgegner haben würde,
weil gegen die Antragsteller lediglich die Abrechnungsspitze ergänzend
festgelegt, gegen den Antragsgegner darüber hinaus ein Abrechnungsrückstand
neu begründet würde, sind nach dem Wortlaut des Protokolls
über die Beschlussfassung vom 1. Juli 1997 keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass die Wohnungseigentümer eine solche
Wirkung nicht hätten herbeiführen wollen.

Einwendungen gegen die Einbeziehung früherer Wohngeldschulden
hätte der Antragsgegner deshalb im Beschlussanfechtungsverfahren
gemäß der §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG geltend machen
müssen, was nicht geschehen ist. Das Landgericht hat zutreffend
ausgeführt, dass die mit Schreiben vom 18. Juni 1997 vom Antragsgegner
gegenüber dem Verwalter erhobenen Einwendungen gegen die Jahresabrechnung
1996 vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer vorgebracht
wurden und deshalb ohne Belang sind.

Der Antragsgegner ist deshalb verpflichtet, den wegen nicht verbuchter
Hausgeldzahlungen in 1991 zu seinen Gunsten um 3.009,22 DM auf 2.758,46
DM reduzierten Nachzahlungsbetrag zu entrichten.

Hinzu kommt die Verzugspauschale von brutto 57,50 DM. In der Eigentümerversammlung
vom 25. August 1993 wurde unter TOP 19 Ziff. 2 beschlossen, dass
im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwaltes der Wohnungseigentümer
für den insoweit entstehenden Verwaltungsmehraufwand eine Verzugspauschale
von 50,00 DM zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen
hat. Dieser Beschluss ist bestandskräftig. Da das Entstehen
der Pauschale vom Eintritt des Verzuges abhängig gemacht ist,
bestehen gegen die Wirksamkeit des Beschlusses insoweit keine Bedenken.
Unstreitig haben die Antragsteller im Februar 1998 ihre Verfahrensbevollmächtigten
mit der Beitreibung der Hausgeldrückstände beauftragt,
nachdem der Antragsgegner jegliche Zahlung abgelehnt hatte.

Der den Antragstellern zuerkannte Zinsanspruch beruht auf TOP 19
Ziffer 2 des genannten Eigentümerbeschlusses, wonach im Falle
des Verzugs ein Wohnungseigentümer Verzugszinsen in Höhe
von 8 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens
jedoch 12 % p.a. an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen hat.
Auch insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des
nicht angefochtenen Beschlusses. Er hält sich noch im Rahmen
der Zuständigkeit der Versammlung der Wohnungseigentümer.
Gem. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB sind vom gesetzlichen Zinssatz abweichende
Vereinbarungen grundsätzlich zulässig. Die pauschalierte
Verzugszinsregelung in TOP 19 Ziff. 2 des genannten Beschlusses
hat keinen Strafcharakter, sondern stellt einen pauschalierten Schadensersatz
dar. Dieser Zinssatz hält sich noch im Rahmen der banküblichen
Überziehungszinsen, die die Wohnungseigentümergemeinschaft
bei Überziehung ihres Gemeinschaftskontos zu entrichten hat
und begründete keine absolute Unzuständigkeit. Der Beschluss
ist deshalb wirksam und bindend, obwohl er mit der Pauschalierung
eines über den gesetzlichen Mindestschaden hinausgehenden Verzugsschadens
der Gemeinschaft eine Angelegenheit zum Gegenstand hatte, welche
die Wohnungseigentümer grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung
im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 2 WEG regeln, über die sie aber
nicht mit Stimmenmehrheit beschließen konnten. Der Senat sieht
trotz der derzeitigen Diskussion über die Wirksamkeit vereinbarungsersetzender
Mehrheitsbeschlüsse für Fälle der vorliegenden Art,
die den fließenden möglichen Grenzbereich der Beschlusskompetenz
betreffen, keine Veranlassung, von der bisherigen gefertigten Rechtsprechung
der Oberlandesgerichte abzuweichen. Der Nachzahlungsbetrag aus der
Jahresabrechnung 1996 war bis zum 31. August 1997 zu entrichten,
so dass der Antragsgegner sich seit dem 1. September 1997 in Verzug
befindet.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung
des Amtsgerichts Siegburg vom 4. Dezember 1998 war deshalb zurückzuweisen,
allerdings mit der Maßgabe, dass eine Erstattung der außergerichtlichen
Kosten nicht stattfindet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts
besteht keine Veranlassung, von dem Grundsatz, dass außergerichtliche
Kosten nicht zu erstatten sind, abzuweichen. Es ist nicht zu erkennen,
dass der Antragsgegner mutwillig die Zurückweisung des Zahlungsantrages
beantragt hat, zumal er beim Landgericht obsiegt hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens
beruht auf § 47 Abs. 1 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dem
unterlegenen Antragsgegner die Gerichtskosten der Verfahren aufzuerlegen.
Im übrigen besteht auch hier keine Veranlassung, von dem Grundsatz
abzuweichen, dass im Wohnungseigentumsverfahren jeder Beteiligte
seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu übernehmen
hat. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird
auf 2.815,96 DM (2.758,46 DM + 57,58 DM) festgesetzt.

Gericht: OLG KÖLN
Aktenzeichen: 16 Wx 39/2000

Redaktion (allg.)

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