30. November 2009, 13:10 Uhr
Ein Mieter hatte in der Selbstauskunft die Frage nach einer womöglich abgegebenen eidesstattlichen Versicherung falsch und zu seinen Gunsten beantwortet. Allerdings war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Bonität des Mieters gewährleistet. Also begründete die falsche Selbstauskunft über die Vermögensverhältnisse unabhängig vom geleisteten Offenbarungseid keine Anfechtung des Mietvertrages, weil die Mietzahlung gesichert war.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Offenbarungseid
27.10.2025
Interview mit Christian Manteuffel, City Immobilien Wuppertal










