16. November 2009, 14:03 Uhr
Beim Vermieten von Parkplätzen liegt Gewerblichkeit vor, wenn für die Vermietung eine unternehmerische Organisation erforderlich ist, die über das Maß hinausgeht, das für die normale Vermietung üblich ist. Indizien: besondere Herrichtung des Parkplatzes, Überwachung durch Angestellte, nur stundenweise Vermietung an einen breiten, unbestimmten Personenkreis und Einsatz erheblicher Fremdmittel für die Bewirtschaftung des Parkplatzes. Dann sind sämtliche Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig, Gewerbesteuerpflicht besteht, und die betroffene Immobilie ist Betriebsvermögen.
Redaktion (allg.)
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