Aus dem Tatbestand
Ein Mietvertrag räume Mietern ein umfassendes Nutzungsrecht der Mietsache ein. Dieses gilt für alle Räume und Flächen, die zur Nutzung der Wohnung erforderlich sind und beschränkt sich nicht allein auf die Wohnräume.
Flure, Treppen, Höfe und Durchfahrten dürfen demnach vom MIeter genutzt werden. Dieses Recht gelte laut Amtsgericht Schöneberg selbst dann, wenn es im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist oder erwähnt wird.
Das Recht, ein Fahrrad oder einen Fahrradanhänger auf dem Hof oder einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen, hängt auch davon ab, ob zumutbare alternative Abstellmöglichkeiten bestehen.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Gericht entschied, es sei für den Mieter nicht zumutbar, den Fahrradanhänger nach jeder Benutzung in den Keller zu bringen. Während des Transports dorthin hätte er entweder seine zwei Kleinkinder unbeaufsichtigt an der Kellertreppe stehen lassen oder in den Keller mitnehmen müssen. Beides seien keine zumutbaren Alternativen.
Gericht: Amtsgericht Schöneberg
Aktenzeichen: 6 C 430/05
Redaktion (allg.)
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