30. November 2009, 13:39 Uhr
Wenn die Vertragsklausel vorsieht, dass der Mieter Schönheitsreparaturen sowohl nach Fristenplan als auch beim Auszug zu erledigen hat, ist sie ungültig. Hat der Mieter beim Auszug bereits Schönheitsreparaturen durchgeführt, kann er seinen Aufwand aber nicht vom Vermieter ersetzt verlangen.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Renovierungsklausel gültig?
5.9.2024
Neubauzahlen der sozial orientierten Wohnungsunternehmen










