30. November 2009, 13:11 Uhr
Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter beim Auszug je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten zahlen muss, ist wirksam. Voraussetzung ist allerdings, dass die Klausel einen Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausrichtet und dem Mieter nicht untersagt, vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit auszuführen.
Redaktion (allg.)
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