Rückforderungsansprüche

Außerhalb der Abrechnung der Wirtschaftsperiode können einzelne Eigentümer etwaige Rückforderungsansprüche gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht verfolgen. Das würde dem Innenverhältnis der Wohnungseigentümer widersprechen, nach dem lediglich ein Innenausgleich zulässig ist.

 

1167
Bild: Andrey Popov/stock.adobe.com
Bild: Andrey Popov/stock.adobe.com

Aus den Entscheidungsgründen

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragstellerin ein Rückzahlungsanspruch jedenfalls derzeit nicht zusteht, da dieser einen entsprechenden Überschuss zu ihren Gunsten in der Jahresabrechnung voraussetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht.
Aufgrund des Vorbringens in der Rechtsbeschwerde sind ergänzend folgende Überlegungen veranlasst.
Es kann offen bleiben, ob Antragsgegner die hier einzeln aufgeführten Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband sind, so dass einer Berichtigung des Rubrums der angefochtenen Entscheidung nicht erforderlich wird. Auf die Frage der Begründetheit des Rückzahlungsanspruchs der Antragstellerin hat dies keinen Einfluss.
Zu Recht hat das Landgericht das Verhalten der Antragsgegner hinsichtlich der Beschlussfassung zu den Jahresabrechnungen 1992 bis 2001 als treuwidrig angesehen und den Antragsgegnern aus diesem Grund die Berufung auf den Rechtsgrund einer erneuten Beschlussfassung versagt.
Die Antragstellerin kann indessen Erstattung wegen eventuell überzahlten Wohngeldes nicht unabhängig von dem Ergebnis einer Jahresabrechnung verlangen. Vielmehr kann die Erfüllung eines Bereicherungsanspruchs aus Mitteln der Gemeinschaft erst und nur dann verlangt werden, wenn eine durch Beschlussfassung der Gemeinschaft genehmigte Jahresabrechnung ein Guthaben für den Antragsteller ausweist (OLG Hamm, NJW-RR 1999, 93). Einer isolierten Anspruchsverfolgung außerhalb der Abrechnung der Wirtschaftsperiode, wie sie die Antragstellerin betreibt, steht das durch die Jahresabrechnung konkretisierte Innenverhältnis der Wohnungseigentümer entgegen, wonach zwischen den Eigentümern lediglich ein Innenausgleich zulässig ist. Dieser würde durch einzelne Rückforderungen gestört. Infolge dieses besonderen Verhältnisses beschränkt sich der Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Befriedigung aus den aus der abgerechneten Wirtschaftsperiode vorhandenen Geldmitteln. Mithin setzt dieser Anspruch ein Guthaben des Eigentümers in der letzten Jahresabrechnung voraus. Selbstständige durchsetzbare Bereicherungsansprüche können deshalb in diesem Verhältnis nicht entstehen (vgl. OLG Hamm, NZM 2005, 460, 462; OLG Hamm, NJW-RR, 1999, 93, 94; KG, NJW-RR 1999, 338; ebenso Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9.Aufl. § 28 Rdnr. 111; Bärmann /Pick, WEG, 16. Aufl., § 28 Rdnr. 31).
Die Antragsgegnerin ist deshalb jedoch nicht rechtlos gestellt. Sie hat wie jeder Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter einen Anspruch auf Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung für das oder die abgelaufenen Wirtschaftsjahre, der aus dem Individualanspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung folgt (§§ 28 Abs. 1, 3; 21 Abs. 4 WEG) und den sie gerichtlich geltend machen kann.
Ihr Rechtsmittel ist mit der Kostenfolge aus § 47 WEG zurückzuweisen. Es entspricht billigem Ermessen, der auch in dritter Instanz unterlegenen Antragstellerin die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung.
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus 48 Abs. 3 WEG.

Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 16 Wx 215/06

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Rückforderungsansprüche
2.10.2024
Kommentar zum Urteil des BGH
Der BGH hat sich zu einem seit langem bestehenden Streit geäußert: die Aufrechnung bei Rückforderung der Kaution – erst nach der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB. Von einigen Gerichten...
6.11.2024
Beschlusskompeten WEMoG
Den Organen der Wohnungseigentümergemeinschaft fallen eigenständige Kompetenzbereiche zu. So ist die Wohnungseigentümerversammlung das Organ, das über Verwaltungsmaßnahmen zu entscheiden hat. Dem...
4.6.2024
Akteneinsicht in der WEG
Wohnungseigentumsverwalter sehen sich nicht selten unterschiedlichen Interessen der Eigentümer ausgesetzt. Mitunter opponieren einzelne Wohnungseigentümer gegen die Mehrheit. Auch wenn die Begehren...
7.7.2026
1. Eine Vereinbarung, durch die die Erhaltung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Balkone) auf einzelne Wohnungseigentümer übertragen wird, ändert nichts an der Beschlusskompetenz...
18.8.2026
1. Im Hinblick auf den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen ist das Zurückbehaltungsrecht des...
21.4.2026
1. Jeder Eigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich die erstmalige plangerechte Errichtung des Gemeinschaftseigentums nach Maßgabe der Teilungserklärung verlangen. Bei...