18. November 2009, 16:23 Uhr
Bei einem Schabenbefall der Mietsache ist im Normalfall von einer Mietminderung in Höhe von 10 Prozent auszugehen. Ist der Befall nicht näher dargelegt, so kann von einem Zurückbehaltungsrecht des Mieters von nur bis zu maximal 40 Prozent ausgegangen werden, so dass er mit der übrigen Miete in Verzug gerät. Die in Anschlag zu bringende Mietminderung ist nach der Höhe der Bruttokaltmiete einschließlich der angefallenen Betriebskosten zu berechnen.
Redaktion (allg.)
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