Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Beschwerde des Beklagten gegen den die Gewährung
von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Landgerichts
Essen ist unbegründet. Die Rechtsverteidigung des Beklagten
gegen die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche
für den Zeitraum von März bis einschließlich August
1998 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach dem Vorbringen beider Parteien ist derzeit davon auszugehen,
dass der Klägerin die für den oben genannten Zeitraum
geltend gemachten Zahlungsansprüche als Mietzinsansprüche
gem. § 535 Satz 2 BGB, Nutzungsentschädigungsansprüche
gem. § 557 BGB nach der durch fristlose Kündigung der Klägerin
vom 6. 4. 1998 wegen Zahlungsverzuges gem. §§ 554 Abs. 1, 556 ZPO
eingetretenen Beendigung des Mietverhältnisses bis zur Räumung
und als Schadensersatzanspruch eigener Art nach Räumung und
Herausgabe seitens des Beklagten am 2. 6. 1998 infolge der seitens
des Beklagten veranlassten fristlosen Kündigung zustehen.
Dem Zahlungsanspruch der Klägerin und ihrem Recht zur fristlosen
Kündigung infolge Zahlungsverzuges mit den monatlichen Mietzinsraten
für März und April 1998 steht die seitens des Beklagten
behauptete Mangelhaftigkeit des Mietobjektes nicht entgegen. Soweit
der Beklagte sich darauf beruft, dass das Mietobjekt im Bereich
der Decken und Wände großflächige Feuchtigkeitsschäden
aufgewiesen habe, altersschwache Abflussrohre das Wasser nicht richtig
abgeleitet hätten, nahezu alle Eisentore vollständig rostzerfressen
und irreparabel gewesen sei, der Putz in der Werkstatt abgeplatzt
und von Decke und Wänden gefallen sei, der Putz der Außenwände
geplatzt, durchfeuchtet und verschimmelt und das Eisentor zum Gelände
stark verrostet gewesen sei, so vermag er hieraus ein Recht zur
Minderung des Mietzinses gem. § 537 BGB oder zur Zurückbehaltung
des Mietzinses gem. § 320 BGB nicht herzuleiten.
Denn wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann es
sich bei diesen beanstandeten Mängeln, die – wie auch
der Beklagte meint – auf tiefe Substanzverletzungen zurückzuführen
sind, nicht um Mängel handeln, die von heute auf morgen aufgetreten,
sondern bereits erhebliche Zeit vorgelegen haben müssen, bevor
der Beklagte diese Mängel mit Schreiben vom 4. 3. 1998 gegenüber
der Klägerin gerügt und daraufhin die Mietzinszahlungen
eingestellt hat. Da der Beklagte gleichwohl in der Vergangenheit
bis zum 4. 3. 1998 den Mietzins vorbehaltlos und ohne Einschränkung
an die Klägerin gezahlt hat, und darüber hinaus seine
Pflicht gem. § 545 BGB zur Anzeige der Mängel verletzt hat,
ist es in entsprechender Anwendung des § 539 BGB und gem. § 545
BGB nicht berechtigt, den Mietzins zu mindern.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand stand dem Beklagten
aufgrund dessen auch kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 320
BGB zu. Denn der Beklagte hat durch die offensichtlich jahrelange
Nutzung des Objekts in Kenntnis des Bauzustandes zum Ausdruck gebracht,
dass er den Zustand als vertragsgemäß akzeptiert.
Damit ist der Beklagte bis zur Räumung und Herausgabe des
Mietobjektes vom 2. 6. 1998 gem. §§ 535 Satz 2, 557 ZPO uneingeschränkt
zur Zahlung des seitens der Klägerin geltend gemachten ursprünglich
vereinbarten monatlichen Mietzinses verpflichtet. Für die Zeit
ab Räumung und Herausgabe bis einschließlich August 1998
ergibt sich der Zahlungsanspruch aufgrund eines Schadensersatzanspruchs
eigener Art, da der Beklagte infolge Verzuges mit der Zahlung der
monatlichen Mietzinsraten für März und April 1998 die
fristlose Kündigung der Klägerin veranlasst hatte.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist hinsichtlich der vorgenannten
monatlich geschuldeten Beträge auch entgegen der Ansicht des
Beklagten nicht durch Aufrechnung seitens der Klägerin mit
Schreiben vom 7. 10. 1998 gem. §§ 387, 389 BGB erloschen. Denn die
Aufrechnungserklärung der Klägerin auf Seite 2 des Schreibens
im Hinblick auf Kautionsrückzahlungsansprüche des Beklagten
bezieht sich unzweifelhaft auf die im darauffolgenden Teil des Schreibens
angesprochenen Schadensersatzansprüche, während hinsichtlich
der monatlich fälligen Zahlungsansprüche der Beklagte
zur Zahlung auf das Konto der Klägerin aufgefordert worden
ist. Unabhängig von der redaktionellen Stellung der Aufrechnungserklärung
ergibt sich damit bereits aufgrund der Zahlungsaufforderung im Hinblick
auf die monatlich fälligen Zahlungsansprüche, dass sich
die Aufrechnungserklärung gerade nicht hierauf, sondern auf
die nachfolgend dargestellten Schadensersatzansprüche bezieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Gericht: OLG HAMM
Aktenzeichen: - 30 W 24/99
Redaktion (allg.)
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