Aus dem Tatbestand
So behaupteten Mieter in einem Fall, sie hätten die Wohnung schon Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist geräumt und die Schlüssel (mit exakter Bezeichnung) in den Briefkasten des Eigentümers geworfen. Der aber bestritt das. Er habe nie einen derartigen Brief gefunden, auch nichts von dem bereits erfolgten Auszug gewusst und deswegen schließlich eine Räumungsklage angestrengt.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Justiz verweigerte den Mietern wegen fehlender Aussicht auf Erfolg die Prozesskostenhilfe. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hieß es im Urteil, wer „eine weniger sichere Art der Rückgabe“ von Schlüsseln wähle, der trage das Risiko des Misslingens.
Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern
Gericht: Landgericht Krefeld
Aktenzeichen: 2 T 28/18
Urteil vom: 27.12.2018
Redaktion (allg.)

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