Schönheitsreparatur

Hat ein ausgezogener Mieter für die Schönheitsreparaturen eine Farbe zum Streichen der Wände benutzt, die (vom Sachverständigen bestätigt) "kreidete", so muss er dem Wohnungsbesitzer Schadenersatz (hier: in Höhe von 3.795 €/7.424 DM) für die "ordnungsgemäße Wiederherstellung" der Wohnung leisten.

 

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Bild: vegefox.com/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und zu einem Teil begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

 

I. Klage

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 5.616,03 DM zu. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen.

 

Dem Kläger steht zunächst ein Anspruch zu auf Erstattung der Renovierungskosten in Höhe von 7.424,27 DM, der in diesem Zusammenhang entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von 587,42 DM sowie der Kosten für Fotoarbeiten zur Festhaltung des Zustandes der Wohnung nach dem Auszug der Beklagten in Höhe von 15,20 DM, und zwar aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil, ohne dass Veranlassung besteht, dem noch etwas hinzuzufügen. Denn die Beklagte hat hierzu in der Berufung keine neuen Tatsachen vorgetragen.

 

Dem Kläger steht dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Mietausfall für den Monat Juli 2000 aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages zu. Auch insoweit nimmt die Kammer zur Begründung Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts. Dieser Anspruch besteht jedoch nur in Höhe der Hälfte des Mietzinses für den Monat Juli 2000, so dass der Kläger nur einen Betrag von 950 DM verlangen kann. Er muss sich gemäß § 254 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen, dass er die Wohnung nach Ablauf der gesetzten Reinigungsfrist nicht sofort hat renovieren und reinigen lassen. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung der mangelhaft ausgeführten Nachbesserungsarbeiten war nicht erforderlich, da insoweit ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung bestand. Die erforderlichen Renovierungsarbeiten hätte er nach dem Ortstermin am 3. 7. 2000 in Auftrag geben können, so dass deren Durchführung bis 15./16. 7. 2000 beendet gewesen wäre.

 

Zwar war demgegenüber hinsichtlich der Reinigungsarbeiten im Garten und im übrigen Mietobjekt eine Nachfristsetzung nach § 326 I BGB erforderlich. Dem ist der Kläger mit Schreiben vom 3. 7. 2000 auch nachgekommen. Die darin gesetzte Frist bis zum 10. 7. 2000 war angemessen und ausreichend. Wenn er unmittelbar nach Ablauf dieser First die Reinigungsarbeiten hätte durchführen lassen, wofür nach seinem eigenen Vortrag 4 Tage benötigt worden sind, hätten die Nachmieter spätestens am 15./16. 7. 2000 einziehen können. Dadurch, dass der Kläger die Wohnung den Nachmietern ohne ersichtlichen Grund erst zum 1. 8. 2000 überlassen hat, also weitere zwei Wochen später, hat er gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Ein Vermieter ist im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung entgangener Mieten zur Schadensminderung verpflichtet. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Wohnung so bald wie möglich in einen vermietbaren Zustand versetzt und sodann weitervermietet wird. Für eine verzögerte Bereitstellung der Räume an die Nachmieter erst zum 1. 8. 2000 bestand keine Veranlassung, da die Räume bei zügiger Renovierung am 15./16. 7. 2000 hätten übergeben werden können. Soweit dies nicht geschehen ist, fällt dies in den Verantwortungsbereich des Klägers, der somit lediglich die entgangene Miete verlangen kann, die die Nachmieter für die Zeit vom 1. Bis 15. 7. 2000 bei rechtzeitiger Rückgabe der Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand gezahlt hätten. Da die Nachmieter monatlich 1.900 DM zahlen, beläuft sich der Mietausfallschaden für die genannte Zeit auf 950 DM.

 

Aus den zuvor dargelegten Gründen kann der Kläger von der Beklagten auch nur die Hälfte der im Monat Juli 2000 angefallenen verbrauchsunabhängigen anteiligen Nebenkosten von insgesamt 140,26 DM verlangen, also nur 70,13 DM.

 

Schließlich steht dem Kläger dem Grunde nach auch ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten für die Gartenpflege und der Hausreinigung aus § 326 I BGB zu. Insoweit nimmt die Kammer wieder Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil. Auf der Grundlage der Beweisaufnahme hält die Kammer der Höhe nach für die Gartenarbeiten die dafür aufgewendeten 3 Stunden á 30 DM, also 90 DM sowie 1/3 der für die Hausreinigung aufgewendeten 18 Stunden, also 6 Stunden á 30 DM für angemessen. Der Kläger kann somit insgesamt nur einen Betrag von 270 DM zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, also insgesamt 313,20 DM ersetzt verlangen. Ein weitergehender Anspruch steht ihm nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu, da die Aussagen der Zeugen zum Zustand der Wohnung nicht so detailliert waren, wie hinsichtlich des Gartens, so dass nur ein Teil der für die Hausreinigung aufgewendeten Stunden erstattungsfähig ist.

 

Dem Kläger steht jedoch kein Schadensersatzanspruch wegen der Schäden an der Wohnzimmertür in Höhe von 125 DM gegenüber der Beklagten zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Schaden bei Mietbeginn noch nicht vorhanden war. Denn jedenfalls ist der Vortrag des Klägers zur Ursache des Schadens, nämlich dem Riss im Bereich des Türschlosses, zu unsubstantiiert. Für einen derartigen Schaden, wie er auch auf dem Foto Bl. 118 d.A. zu sehen ist, kann es verschiedene Ursachen geben, bspw. auch einen Materialfehler. Aufgrund des Schadensbildes allein kann hier nicht von einem Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagten ausgegangen werden, da es sich bei dem Schaden nicht um einen solchen handelt, der typischerweise auf einen unsachgemäßen Gebrauch schließen lässt. Aufgrund dessen hätte der Kläger zu der Ursache dieses Schadens und auch zu dem Schadensbild an sich detaillierter vortragen müssen.

 

Insgesamt steht dem Kläger danach einschließlich der beklagtenseits anerkannten Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2000 in Höhe von 398,18 DM ein Anspruch in Höhe von 9.758,40 DM zu. Bringt man davon die Kaution in Höhe von 4.100 DM sowie die darauf angefallenen Zinsen in Höhe von 42,37 DM in Abzug, verbleibt eine Restforderung von 5.616,03 DM.

 

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes aus 5.616,03 DM folgt aus §§ 284, 288 BGB.

 

II. Widerklage

Die Widerklage der Beklagten, gerichtet auf Rückzahlung der bei Mietbeginn geleisteten Kaution nebst anteiliger Zinsen ist unbegründet, da die Kaution nach Verrechnung mit den Gegenansprüchen des Klägers vollständig erloschen ist.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Gericht: LG BONN
Aktenzeichen: 6 S 237/01

Redaktion (allg.)

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